Beschluss
1 Vollz (Ws) 163/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlegung eines Gefangenen in eine andere JVA führt nicht in jedem Fall zur Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; maßgeblich ist, ob die strittige Maßnahme in der Person des Gefangenen oder in den Verhältnissen der abgebenden Anstalt begründet ist.
• Wird die Ablehnung eines Urlaubsantrags mit Gründen verknüpft, die in der Person des Gefangenen liegen (z. B. Missbrauchsgefahr), wirkt die Entscheidung trotz Verlegung fort; die gerichtliche Zuständigkeit wechselt aber auf das für die aufnehmende JVA örtlich zuständige Gericht (§ 110 StVollzG).
• Die Strafvollstreckungskammer hat, statt das Verfahren als erledigt zu erklären, in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Bezirks der aufnehmenden JVA zu verweisen.
• Eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt im Regelfall eine ausdrückliche Erklärung des Beteiligten voraus; fehlt eine solche Erklärung ist die materielle Prüfungsfrage von Amts wegen zu prüfen.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Verlegung führt nicht automatisch zur Erledigung; Verweisung an zuständige Strafvollstreckungskammer • Die Verlegung eines Gefangenen in eine andere JVA führt nicht in jedem Fall zur Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; maßgeblich ist, ob die strittige Maßnahme in der Person des Gefangenen oder in den Verhältnissen der abgebenden Anstalt begründet ist. • Wird die Ablehnung eines Urlaubsantrags mit Gründen verknüpft, die in der Person des Gefangenen liegen (z. B. Missbrauchsgefahr), wirkt die Entscheidung trotz Verlegung fort; die gerichtliche Zuständigkeit wechselt aber auf das für die aufnehmende JVA örtlich zuständige Gericht (§ 110 StVollzG). • Die Strafvollstreckungskammer hat, statt das Verfahren als erledigt zu erklären, in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Bezirks der aufnehmenden JVA zu verweisen. • Eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt im Regelfall eine ausdrückliche Erklärung des Beteiligten voraus; fehlt eine solche Erklärung ist die materielle Prüfungsfrage von Amts wegen zu prüfen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 StVollzG). Der Betroffene verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe und wurde nach Anbringung eines gerichtlichen Antrags auf Gewährung von Arbeitsurlaub von JVA F in JVA Z verlegt. Zuvor hatte der Leiter der JVA F den Urlaubsantrag mit der Begründung abgelehnt, eine Missbrauchsgefahr lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Der Betroffene begehrte gerichtliche Entscheidung und erklärte nach der Verlegung, die bisher zuständige Strafvollstreckungskammer in Kleve solle weiter entscheiden. Die Strafvollstreckungskammer Kleve erklärte das Verfahren für erledigt und wies auf die Zuständigkeit der JVA Z beziehungsweise deren Strafvollstreckungskammer hin. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit dem Vorbringen, die Ablehnung beruhe auf in seiner Person liegenden Umständen, weshalb die Hauptsache nicht erledigt sei und stattdessen an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen sei. • Zulassung der Rechtsbeschwerde war erforderlich zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG). • Die Strafvollstreckungskammer hat zu Unrecht das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Betroffene ausdrücklich seinen ursprünglichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten hat; eine Erledigung setzt regelmäßig eine ausdrückliche Erklärung des Beteiligten voraus. • Rechtlich ist zu unterscheiden, ob die streitgegenständliche Maßnahme in den Verhältnissen der abgebenden Anstalt begründet ist oder in der Person des Gefangenen. Bei personenbezogenen Gründen (hier: angenommene Missbrauchsgefahr) wirkt die Entscheidung trotz Verlegung fort; eine Erledigung tritt nicht ein. • Durch die Verlegung ist lediglich die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende JVA übergegangen; gemäß § 110 StVollzG wechselt damit zugleich die gerichtliche Zuständigkeit, sodass die Strafvollstreckungskammer Kleve die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hätte verweisen müssen. • Die Verweisung kann in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG von Amts wegen erfolgen; ein Verweisungsantrag des Betroffenen war nicht erforderlich. • Mangels nachvollziehbarer Sachverhaltsangaben zur angenommenen Missbrauchsgefahr war eine eigene Entscheidung des Senats nicht möglich; die Sache ist daher zur erneuten Behandlung an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Das OLG Hamm hat festgestellt, dass die Hauptsache nicht erledigt ist, weil die Ablehnung des Urlaubsantrags auf in der Person des Betroffenen liegenden Gründen beruhte und der Betroffene seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten hat. Die Zuständigkeit ist infolge der Verlegung auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn übergegangen; die Strafvollstreckungskammer Kleve hätte daher die Sache entsprechend § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG an die Kammer in Bonn zu verweisen. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn verwiesen.