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Beschluss

34 U 201/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0609.34U201.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 376/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 43.000,00 EUR festgesetzt. 1 In dem Zurückweisungsbeschluss vom 09.06.2015 wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.04.2015 Bezug genommen. 2 Gründe 3 Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 4 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14.04.2015 Bezug genommen, zu dem der Kläger keine Stellung mehr genommen hat.