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Urteil

11 U 101/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0522.11U101.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 10.06.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten auferlegt werden und die Gerichtskosten erster Instanz zu 1/3 vom Kläger und zu 2/3 von dem beklagten Land zu tragen sind. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 16.05.2011 bis zum 15.05.2013 i.H.v. 57.956,27 € aufgrund einer verspäteten Erteilung der Approbation durch die B. 4 Der 1949 geborene Kläger hatte an der C Universität (Türkei) Medizin studiert und wurde dort 1980 mit Promotion zum Arzt ausgebildet worden. Nachdem er die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hatte, beantragte er bei der zuständigen B die Erteilung der Approbation. Die Approbation eines Antragstellers, der die ärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung (BÄO) bestanden hat, setzte gem. § 3 Abs. 2 BÄO in der 2011 geltenden Fassung die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes voraus. Der Kläger legte dazu unter anderem mit Schreiben vom 07.01.2011 das Curriculum (Lehrinhalt mit Angabe der jeweiligen Wochen- und Stundenzahlen) der C Universität vor. Die Bezirksregierung beauftragte daraufhin den Zeugen Prof. Dr. F mit der Feststellung, in welchen Fächern die bisherige Ausbildung des Klägers bedeutsame Defizite zu einer in Deutschland für Ärzte geregelten Ausbildung aufweist. Zu diesem Zweck wurden ihm durch die zuständige Sachbearbeiterin der Bezirksregierung, die Zeugin L, die Verwaltungsakten übermittelt. 5 Der Zeuge Prof. Dr. F erstellte am 24.02.2011 sein Gutachten und kam zu dem Ergebnis, dass relevante Defizite vorliegen. Daraufhin forderte die Bezirksregierung den Kläger mit Bescheid vom 28.03.2011 auf, näher bezeichnete Fächer im Rahmen einer Defizitprüfung überprüfen zu lassen. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht und machte geltend, die Defizite bestünden nach dem Inhalt des Curriculums der C Universität nicht. Der Zeuge Prof. Dr. F erstellte daraufhin im Auftrag der Bezirksregierung am 13.07.2011 ein Ergänzungsgutachten, in welchem er feststellte, dass sich unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Informationen zum Curriculum der C Universität keine Defizite im Vergleich zum Curriculum der D finden lassen. 7 Anschließend erteilte die Bezirskregierung dem Kläger mit Bescheid vom 06.10.2011 die beantragte Approbation. 8 Der Kläger hat behauptet, die Bezirksregierung habe dem Zeugen Prof. Dr. F das Curriculum im Rahmen der ersten Begutachtung nicht übersandt. Bei Vorliegen des Curriculums hätte der Zeuge bereits im ersten Gutachten zu einem positiven Ergebnis kommen müssen. Aufgrund der verspäteten Approbation sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen Dr. L2 nicht zustande gekommen, weshalb ihm der geltend gemachte Verdienst entgangen sei. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts einschließlich der erstinstanz-lichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 10 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich stattgegeben und sie lediglich wegen eines Teils der Zinsforderung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: 11 Dem Kläger stehe gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 839 Abs. 1 S. 1, 252 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu. 12 Die Zeugin L habe als Sachbearbeiterin der B das von dem Kläger eingereichte Curriculum nicht an den Gutachter Prof. Dr. F übersandt und dadurch eine Amtspflicht verletzt. Dies stehe für die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. 13 Durch diese Amtspflichtverletzung sei dem Kläger ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns in der zuletzt geltend gemachten Höhe entstanden. Dass der Kläger bei Erteilung der Approbation nach Durchführung des ersten Gutachtens bei dem Zeugen L2 als Weiterbildungsassistent zu einem Bruttogehalt von monatlich 5.500,00 € angestellt worden wäre, stehe für die Kammer nach der Vernehmung des Zeugen L2 fest. Die Berechnung der Schadenshöhe sei nicht zu beanstanden. 14 Auch an der Kausalität des Schadens bestünden keine Zweifel, weil der Bezirksregierung kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Erteilung der Approbation zugestanden habe. Dies zeige sich schon daran, dass die Bezirksregierung die Approbation nach der späteren Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen erteilt habe. 15 Auch eine Unterbrechung der Kausalität durch einen möglichen Fehler des Gutachters komme nicht in Betracht. Zwar sei es denkbar, dass der Gutachter bei Erstellung des Erstgutachtens hätte erkennen können, dass ein Curriculum bei der Verwaltungsakte sein müsse, so dass er diesbezüglich Rückfragen bei der Bezirksregierung hätte stellen können. Hierdurch setze sich jedoch lediglich die Amtspflichtverletzung der Sachbearbeiterin der Bezirksregierung in einem möglichen Fehler des Gutachters fort. Ein vorsätzliches Übersehen durch den Gutachter, welches zu einer Unterbrechung der Kausalität führen würde, liege nicht vor. 16 Die Sachbearbeiterin habe zudem fahrlässig gehandelt. Nachdem eine objektive Amtspflichtverletzung vorliege, sei es an dem beklagten Land gewesen, nachzuweisen, dass Umstände vorliegen, unter denen die Amtspflichtverletzung nicht schuldhaft wäre. Dies sei nicht gelungen. Zwar sei die von der Zeugin L vorgetragene Arbeitsüberlastung geeignet, ihr individuelles Verschulden zu entkräften. Dies führe aber zur Annahme eines Organisationsverschuldens der Behörde. 17 Die Haftung sei darüber hinaus nicht aufgrund Subsidiarität gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Eigene Ansprüche des Klägers gegen den Gutachter bestünden nicht. Bei dem Vertrag zwischen dem Gutachter und der Bezirksregierung handele es sich nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Voraussetzungen des Drittschutzes würden nicht vorliegen, da das Gutachten allein der Entscheidungsfindung der Bezirksregierung dienen würde und eine Vorlage an den Kläger nicht erfolgen sollte. Der Kläger habe zudem keinerlei Einfluss auf die Entscheidung der Bezirksregierung gehabt. Der Gutachter sei einzig im Interesse der Bezirksregierung eingeschaltet worden. 18 Mit seiner dagegen gerichteten Berufung begehrt das beklagte Land weiterhin die vollständige Klageabweisung. 19 Das Landgericht habe in seinem Urteil den durch den Kläger vorgenommene Parteiwechsel auf Beklagtenseite nicht berücksichtigt und in dem Rubrum die B als Beklagte aufgenommen. Der Parteiwechsel auch bei der Kostenentscheidung fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. 20 In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bejaht. Das beklagte Land rügt insoweit mit näheren Ausführungen, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar, weil an die Würdigung der Aussagen der beiden Zeugen unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden seien. Das Landgericht habe insbesondere die Möglichkeit übersehen, dass dem Zeugen Prof. Dr. F das Curriculum pflichtgemäß übersandt worden sei, er dieses bei Abfassung des Gutachtens jedoch übersehen habe. 21 Generell komme ohnehin ein Schadensersatzanspruch nur in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren ungewöhnlich lang gewesen wäre, was hier nicht der Fall sei. Selbst wenn die Zeitverzögerung, die durch die fehlende Berücksichtigung des Curriculum durch den Gutachter entstanden sei, durch schlichte Nichtbearbeitung der Akte entstanden wäre, würde daher ein Amtshaftungsanspruch nicht in Betracht kommen. Danach könne jedoch auch der – unterstellte – Fehler bei der Aktenversendung bei wertender Betrachtung dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen. 22 Es greife zudem die Subsidiaritätsregelung von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ein. Der Kläger könne aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte zwischen dem beklagten Land und dem Zeugen Prof. Dr. F Ersatzansprüche gegen den Sachverständigen geltend machen, weil das zu erstellende Gutachten erkennbar Grundlage für Entscheidungen des Klägers habe sein sollen. 23 Der Sachverständige habe bei seiner Begutachtung auch kein öffentliches Amt ausgeübt und sei auch nicht Verwaltungshelfer gewesen. Vielmehr sei er auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter 232 – 0400.30/0402.1/ 0430.2 vom 20.7.2012 (MBl. NRW., Ausgabe 2012 Nr. 22 vom 20.8.2012, Seite 591 ff.) mit der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gem. § 3 Abs. 3 BÄO beauftragt worden. Er sei als bloßes Beweismittel gem. § 26 VwVfG herangezogen und nach dem JVEG entschädigt worden, so dass seine Tätigkeit mit der eines gerichtlichen Sachverständigen vergleichbar sei. Daher komme ein Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen gem. § 839a BGB analog in Betracht. 24 Das beklagte Land beantragt, 25 die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen, 26 hilfsweise den Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen. 30 Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 31 II. 32 Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Aufgrund der offensichtlich unrichtigen und vom Senat mit Beschluss vom 25.03.2015 inzwischen auch berichtigten Parteibezeichnung auf Beklagtenseite besteht kein Zweifel daran, dass das beklagte Land – unter (der Parteibezeichnung im angefochtenen Urteil folgend) unrichtiger Parteibezeichnung - wirksam Berufung eingelegt hat. 33 Die Berufung erweist sich aber als unbegründet. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht von einer Haftung des beklagten Landes gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ausgegangen, die die Ersatzpflicht für den zuerkannten Schaden begründet. 34 1. 35 Dem Land fällt eine Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln zur Last. Die Anordnung einer Defizitprüfung mit Bescheid vom 28.03.2011 war rechtswidrig. Sie beruhte auf einer fehlerhaften Entscheidungsgrundlage. Denn unstreitig ist das rechtzeitig vom Kläger eingereichte Curriculum der C Universität bei der Entscheidung, ob eine Gleichwertigkeit der Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 2 BÄO vorliegt, nicht berücksichtigt worden. 36 2. 37 Die Amtspflichtverletzung war schuldhaft. Dabei kann dahinstehen, ob die Nichtberücksichtigung des Curriculums – wie das Landgericht angenommen hat – auf einer von der Zeugin L versäumten Übersendung an den Zeugen Prof. Dr. F beruhte oder – wie das beklagte Land als ernsthafte Alternative mit einiger Berechtigung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts einwendet - der Zeuge Prof. Dr. F das ihm übersandte Curriculum bei der Erstellung seines Gutachtens vom 24.02.2011 versehentlich unberücksichtigt gelassen hat. Denn das beklagte Land hat für ein Fehlverhalten beider Zeugen gem. Art. 34 Satz 1 GG einzustehen, weil beide Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind. Für die Zeugin L, die als Sachbearbeiterin bei der Bezirksregierung mit dem Vorgang befasst war, steht das außer Frage. Das gilt aber gleichermaßen auch für den Zeugen Prof. Dr. F. Denn er ist als Verwaltungshelfer im Sinne der Rechtsprechung des BGH für die Bezirksregierung tätig geworden. 38 a. 39 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, beurteilt sich die Frage, ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss; dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d. h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. BGH NVwZ 2012, 381 und NJW 2014, 3580 jeweils m.w.N.). 40 b. 41 Gemessen daran ist der Zeuge Prof. Dr. F bei seiner Tätigkeit als Gutachter im hier maßgeblichen Approbationsverfahren Verwaltungshelfer der Behörde gewesen. 42 Der Zeuge ist mit dem als Anlage B9 vorgelegten Schreiben durch die Bezirksregierung vom 20.01.2011 beauftragt worden, festzustellen, in welchen Fächern die bisherige Ausbildung des Klägers bedeutsame Defizite zu einer in Deutschland für Ärzte geregelten Ausbildung aufweist. Damit handelte es sich um die Klärung der Frage der Gleichwertigkeit der in der Türkei absolvierten Ausbildung des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 in der seinerzeit geltenden und bis zum 31.03.2012 maßgeblichen Fassung der BÄO. Der Zeuge Prof. Dr. F war damit in das behördliche Verfahren einbezogen und nahm dabei eine Pflicht wahr, die der Behörde selbst oblag. Auch wenn Grundlage der Beauftragung im Januar 2011 nicht der im Berufungsverfahren in Bezug genommene – zeitlich erst später erlassene - Runderlass vom 20.07.2012 gewesen sein kann, so ist jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen des Landes der Zeuge Prof. Dr. F beauftragt worden, weil die Mitarbeiter der Bezirksregierung nicht über die erfroderliche Sachkunde verfügten, die Tatbestandsvoraussetzung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und damit das Vorliegen der Ausnahme zu der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO grundsätzlich erforderlichen inländischen Hochschulausbildung zu beurteilen. 43 Gegenstand des Auftrages war folglich die Klärung eines Aspektes der Gefahrenabwehr, mithin eine originär hoheitliche Prüfung. Denn das Gleichwertigkeitskriterium ist eine Berufszugangsregelung, die gem. Art. 12 GG in der Regel nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig ist (vgl. BVerfGE 7, 377 ; st. Rspr.). Die Zielsetzung der Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO besteht darin, Bewerber, die keine den inländischen Maßstäben genügende Ausbildung haben, an einer ärztlichen Tätigkeit zu hindern. 44 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Behörde die eigentliche Entscheidung verblieb und sie insbesondere eigenständig die weiteren Voraussetzungen für die Approbation gem. § 3 Abs. 1 BÄO prüfen musste. Denn die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch den Zeugen Prof. Dr. F war der entscheidende Aspekt. Die Behördenentscheidung vom 28.03.2011 ist allein auf das Gutachten vom 24.02.2011 und die darin bezeichneten Defizite der Ausbildung des Klägers gestützt worden. Bei dieser Sachlage besteht kein Unterschied zu den vom BGH entschiedenen Fällen, die im Urteil vom 14.05.2009 – III ZR 86/08 -, Rn. 18 - veröffentlicht in NJW-RR 2009, 1398 – angeführt worden sind (der durch das Versorgungsamt mit einer versorgungsärztlichen Untersuchung und Begutachtung beauftragte Arzt ; der von der Baugenehmigungsbehörde zur Prüfung der statischen Berechnung herangezogene Prüfingenieur ; die Aufgaben eines Vertrauensarztes der Sozialversicherungsträger). All diesen Fällen ist gemein, dass mit Hilfe externen Sachverstandes einzelne Tatbestandsvoraussetzungen für eine der Behörde verbleibende Entscheidung ermittelt werden. Dabei reicht es, wenn das Guatchten des Experten nur eine von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen betrifft (so zum ersten Teilschritt eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens: BGH NJW 1993, 1784). 45 Unerheblich ist schließlich, dass der Zeuge Prof. Dr. F für seine Tätigkeit auf der Grundlage des JVEG vergütet worden ist. Denn die Vergütungsregelung vermag an Art und Aufgabe der dem Zeugen übertragenen Aufgabe nichts zu ändern. 46 c. 47 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes scheitert eine Zurechnung eines möglichen Fehlverhaltens des Zeugen Prof. Dr. F nicht an § 839a BGB analog. 48 Die Norm hat keine die Haftung aus § 839 BGB, Art 34 GG einschränkende Funktion. Ist der Sachverständige im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens aufgrund seines Spezialwissens zur Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen beauftragt worden, wird er hoheitlich tätig und etwaige Fehler des Sachverständigen werden dem Hoheitsträger, der den Auftrag vergeben hat, über Art. 34 GG zugerechnet. Nur wenn das nicht der Fall ist, kommt eine direkte Haftung des Sachverständigen aus § 839a BGB in Betracht. Die Frage, ob diese Regelung entgegen dem Wortlaut - erweiternd - auch auf behördlich gem. § 26 VwVfG beauftragte Sachverständige anwendbar ist, die lediglich als Beweismittel für eine von der Behörde allein zu verantwortende Entscheidung herangezogen werden (etwa bei der Frage der Ermittlung einer Schadensursache), bedarf hier keiner Entscheidung (befürwortend: Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 839a, Rn. 14). Denn Prof. Dr. F ist – wie dargelegt – hoheitlich tätig geworden. 49 3. 50 Es besteht kein Zweifel daran, dass zwischen der Amtspflichtverletzung in Gestalt der Nichtberücksichtigung des Curriculums und dem geltend gemachten Schaden der notwendige Kausalzusammenhang gegeben ist. 51 a. 52 Zur Feststellung des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachten Schaden kommt es darauf an, welchen Verlauf das Geschehen bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen und wie sich dann die Vermögenslage des Betroffenen dargestellt hätte (BGH NJW 1995, 2344; Staudinger/Wöstmann (2013) § 839 Rn. 223). Dabei obliegt dem Geschädigten die Darlegung und gegebenenfalls auch der Nachweis einserseits seiner tatsächlichen Vermögenssitutation andererseits aber auch des Geschehensablaufs und der insoweit relevanten Einwirkungen auf die Vermögenssitutaion bei pflichtgemäßem Handeln des Ersatzpflichtigen. Im Rahmen der insoweit in Rede stehenden haftungsausfüllenden Kausalität kommt dem Geschädigten allerdings die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Gute, so dass ein hypothetischer Verlauf nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist (BGH NJW 1998, 142; Staudinger/Wöstmann a.a.O. Rn. 229). 53 b. 54 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist von Folgendemn auszugehen: 55 Wenn der Zeuge Prof. Dr. F bei Erstellung seines Gutachtens vom 24.02.2011 das Curriculum berücksichtigt hätte, wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt zu dem Ergebnis gekommen, das er in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.07.2011 gefunden hat. Diese Feststellung des Landgerichts stützt sich überzeugend auf die Aussage des Zeugen Prof. Dr. F und wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt. 56 Es ist jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass nach Vorlage eines am 24.02.2011 erstellten Gutachtens mit dem Ergebnis des Ergänzungsgutachtens vom 13.07.2011 die Approbation am 16.05.2015 erteilt worden wäre. Das entspricht dem tatsächlichen Verlauf von 2 Monaten und 23 Tagen zwischen Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom 13.07.2011 und der Erteilung der Approbation am 06.10.2011. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Entscheidungsreife herbeigeführt worden, offenbar nachdem die mit Schreiben der Bezirksregierung vom 19.07.2011 angeforderten weiteren Unterlagen (Anlage B8) vorgelegt worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass der zeitliche Ablauf anders gewesen wäre, wenn schon im Gutachten vom 24.02.2011 keine Defizite festgestellt worden wären, was bei der gebotenen Berücksichtigung des vorgelegten Curriculums der Fall gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. 57 Der Behörde stand auch kein Ermessen bei der Frage der Approbationserteilung zu. Die Gleichwertigkeit einer ausländischen Arztausbildung im Sinne von § 3 Abs. 2 BÄO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der keinen Beurteilungsspielraum lässt (vgl. Schelling in Spickhoff, Medinzinrecht, § 3 BÄO, Rn. 19). 58 Unerheblich ist auch der vom beklagten Land mit der Berufung geltend gemachte Einwand, das Verfahren sei schließlich in angemessener Frist entschieden worden. Denn es geht nicht um den Vorwurf einer zögerlichen Verfahrensführung; vielmehr ist mit Bescheid vom 28.03.2011 amtspflichtwidrig eine Defizitprüfung angeordnet worden. 59 Auf der Grundlage einer fiktiven Approbationserteilung zum 16.05.2011 hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger bei dem Zeugen Dr. L2 als Weiterbildungsassistent zu einem Bruttogehalt von monatlich 5.500,00 € angestellt worden wäre. Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung des Landgerichts sind weder daregelgt noch sonst ersichtlich. Das gilt auch für die zuerkannte konkrete Schadenshöhe. 60 5. 61 Weil der Zeuge Prof. Dr. F als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn tätig geworden ist, kommen Ansprüche gegen ihn als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Auch insoweit bedarf daher die Frage keiner Klärung, weshalb das Curriculum bei Erstellung des Gutachtens vom 24.02.2011 unberücksichtigt gebleiben ist. 62 6. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 269 Abs. 3 ZPO analog, wobei der Senat die durch den in erster Instanz erfolgten Parteiwechsel entstandenen Kosten dem Kläger auferlegt hat, nachdem die Prozessbevollmächtigten der frühreren Beklagten jedenfalls im Berufungsverfahren den dafür notwendigen Antrag gem. § 269 Abs. 3 ZPO gestellt haben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 263 Rn. 25). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 64 7. 65 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob der von der zuständigen Behörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne von § 3 Abs. 2 BÄO a.F. bzw. § 3 Abs. 3 BÄO in der aktuell geltenden Fassung beauftragte Sachverständige Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist, grundsätzliche Bedeutung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat.