Beschluss
1 Vollz (Ws) 141/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0519.1VOLLZ.WS141.15.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe I. Die – ausweislich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 03.03.2015 nicht durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingte - Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie bereits nicht den formalen Anforderungen des § 118 Abs. 2 und 3 StVollzG entspricht. Soweit der Schriftsatz vom 03.03.2015 vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen unterzeichnet worden ist (§ 118 Abs. 3 StVollzG) enthält er keine Angabe dazu, ob die Sachrüge oder eine Verfahrensrüge erhoben wird (§ 118 Abs. 2 StVollzG). Soweit der Verfahrensbevollmächtigte auf die vom Betroffenen selbst mit Schriftsatz vom 27.02.2015 verfasste Beschwerdebegründung verweist (welche die erforderlichen Angaben enthält) und diese als Anlage der Rechtsbeschwerde beifügt, ist diese wiederum nicht von seiner Unterschrift gedeckt. Auch der Rechtsbeschwerdeschriftsatz selbst lässt nicht erkennen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Rechtsbeschwerdebegründung übernimmt, was aber erforderlich wäre (vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 208; KG Berlin NStZ 1994, 382; OLG Celle NStZ 1998, 400). II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnungsantrag sind zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung wegen der Formunwirksamkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO). Der Senat merkt allerdings in der Sache an, dass es der Angleichungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW grundsätzlich gebieten wird, dem Strafgefangenen einmal täglich das Duschen oder eine zumindest vergleichbare Form der Körperreinigung zu ermöglichen, und Abweichungen davon nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein dürften.