Beschluss
32 SA 13/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nur anwendbar, wenn die beklagten Personen nach dem Vortrag der Kläger wegen im Wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Gründe in Anspruch genommen werden sollen.
• Eine bloße inhaltliche Ähnlichkeit der geschilderten Investments und die Einbeziehung desselben Beraters reichen für die Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts und damit für die Gerichtsstandsbestimmung nicht aus.
• Prozessökonomische Gesichtspunkte sprechen gegen die Verbindung von Ansprüchen, die auf unterschiedlichen, zeitlich auseinanderliegenden Beratungsgesprächen und unterschiedlichen Schäden beruhen.
• Die bloße gesamtschuldnerische Geltendmachung von vorgerichtlichen Kosten ohne schlüssigen Vortrag vermag die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei nur äußerlicher Sachverhaltsähnlichkeit • § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nur anwendbar, wenn die beklagten Personen nach dem Vortrag der Kläger wegen im Wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Gründe in Anspruch genommen werden sollen. • Eine bloße inhaltliche Ähnlichkeit der geschilderten Investments und die Einbeziehung desselben Beraters reichen für die Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts und damit für die Gerichtsstandsbestimmung nicht aus. • Prozessökonomische Gesichtspunkte sprechen gegen die Verbindung von Ansprüchen, die auf unterschiedlichen, zeitlich auseinanderliegenden Beratungsgesprächen und unterschiedlichen Schäden beruhen. • Die bloße gesamtschuldnerische Geltendmachung von vorgerichtlichen Kosten ohne schlüssigen Vortrag vermag die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu begründen. Die Kläger begehren Schadensersatz wegen des Erwerbs von Beteiligungen an zwei unterschiedlichen Schiffsbeteiligungen, einmal an der DS Rendite Fonds Nr.106 W GmbH & Co. Tankschiff KG (Beklagte 1 und 3 sitzen in Dortmund) und sodann an der E mbH & Co. KG MS „X“ (Beklagte 2 sitzt in Hamburg). Sie rügen fehlerhafte Beratung durch einen Mitarbeiter der Fa. L GmbH & Co. KG sowie unvollständige oder fehlerhafte Prospektunterlagen und verschwiegenes Risiko bzw. Provisionen. Die Beklagte 2 hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gerügt. Die Kläger beantragen die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO mit der Behauptung, es liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor; die Beklagten 1 und 3 bestreiten dies und betonen unterschiedliche Beratungsgespräche und fehlende Verbindungen zur Beklagten 2. • Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ergibt sich aus § 36 Abs. 2 ZPO, da das Landgericht Dortmund als zuerst befasstes Gericht vorlegte. • § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass die beklagten Personen nach dem Vortrag der Kläger zumindest aus einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund in Anspruch genommen werden sollen (§§ 59, 60 ZPO sind anzuwenden). • Die Rechtsprechung und Lehrmeinung fordern eine weite Auslegung des Begriffs der Streitgenossenschaft; es muss aber ein innerer sachlicher Zusammenhang bestehen, der die Ansprüche als gleichartig erscheinen lässt. • Die Kläger haben keinen schlüssigen Vortrag zu einer tatsächlichen oder rechtlichen Beziehung zwischen den Beklagten 1 und 3 einerseits und der Beklagten 2 andererseits erbracht. Gemeinsam sind nur oberflächliche Punkte: Erwerb nach Beratung derselben Firma und wirtschaftliche Ähnlichkeit der Anlagen. • Der Vermittler (Berater) ist nicht Prozesspartei; daher kann seine Rolle nicht zu einer Verknüpfung der Beklagten führen. Zu verhandelnde Fragen betreffen unterschiedliche Beratungsgespräche, unterschiedliche Anlagen und unterschiedliche Schäden. • Prozessökonomische Vorteile einer gemeinsamen Verhandlung sind nicht erkennbar; vielmehr besteht die Gefahr von Unübersichtlichkeit bei Zusammenfassung zeitlich und inhaltlich auseinanderliegender Lebenssachverhalte. • Auch die gesamtschuldnerische Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten ist ohne schlüssigen Vortrag unschlüssig und begründet die Gerichtsstandsbestimmung nicht. Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird zurückgewiesen. Das OLG Hamm stellt fest, dass kein einheitlicher Lebenssachverhalt vorgetragen wurde, der die Beklagten in einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stünden. Es fehlt an schlüssigem Vortrag über eine Verbindung zwischen den gegenständlichen Ansprüchen; der gleiche Vermittler und die oberflächliche Ähnlichkeit der Anlagen genügen nicht. Eine Verknüpfung der Verfahren wäre prozessökonomisch nicht geboten, sondern würde zu Unübersichtlichkeit führen. Auch die gesamtschuldnerische Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten begründet mangels substantiiertem Vortrag keine Gerichtsstandsbestimmung.