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Urteil

4 U 53/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Eingangsbereich eines Supermarktes aufgestellte Werbetafel mit Einwurfmöglichkeit für Rezepte ist als Rezeptsammelstelle i.S.v. § 24 ApoBetrO anzusehen, wenn dadurch Verschreibungen gesammelt und Bestellungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel ermöglicht werden. • Der Betrieb einer solchen Rezeptsammelstelle ohne behördliche Erlaubnis und in einem Gewerbebetrieb verstößt gegen § 24 Abs.1 und Abs.2 ApoBetrO und begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1, § 4 Nr.11 UWG. • § 24 ApoBetrO ist auf Einrichtungen anwendbar, durch die Bestellungen ermöglicht werden, die anschließend in der Apotheke abgeholt oder durch Boten der Apotheke ausgeliefert werden; die frühere Rechtsprechung, die Versandhandel ausnimmt, greift nicht (mehr) in dieser Konstellation.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Rezeptsammelstelle im Supermarkt verletzt §24 ApoBetrO und begründet Unterlassungsanspruch • Eine im Eingangsbereich eines Supermarktes aufgestellte Werbetafel mit Einwurfmöglichkeit für Rezepte ist als Rezeptsammelstelle i.S.v. § 24 ApoBetrO anzusehen, wenn dadurch Verschreibungen gesammelt und Bestellungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel ermöglicht werden. • Der Betrieb einer solchen Rezeptsammelstelle ohne behördliche Erlaubnis und in einem Gewerbebetrieb verstößt gegen § 24 Abs.1 und Abs.2 ApoBetrO und begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1, § 4 Nr.11 UWG. • § 24 ApoBetrO ist auf Einrichtungen anwendbar, durch die Bestellungen ermöglicht werden, die anschließend in der Apotheke abgeholt oder durch Boten der Apotheke ausgeliefert werden; die frühere Rechtsprechung, die Versandhandel ausnimmt, greift nicht (mehr) in dieser Konstellation. Die Klägerin betreibt mehrere Apotheken in der Region. Die Beklagte betreibt ebenfalls Apotheken und besitzt seit 2006 eine Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel. Im Eingangsbereich des Edeka-Marktes wurde von der Beklagten eine mannshohe Werbetafel mit dem Hinweis ‚Hier können Sie Ihr Rezept einwerfen‘ aufgestellt; in Regalfächern lagen Bestellscheine und Umschläge, die in einen an der Tafel angebrachten Briefkasten eingeworfen werden konnten. Kunden konnten auf dem Bestellschein angeben, ob sie die Ware in der Apotheke abholen oder per Bote zustellen lassen wollten. Die Klägerin sah hierin eine unzulässige, nicht genehmigte Rezeptsammelstelle und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das Landgericht wies den Antrag ab. Die Klägerin legte Berufung ein und begehrte Unterlassung der Tafel in dieser Form; die Beklagte verteidigte das Verhalten als zulässige Pick-Up- bzw. Versandhandelslösung. • Zulässigkeit der Berufung und Antragsbefugnis: Die Klägerin ist als Mitbewerberin antragsbefugt (§ 8 Abs.3 Nr.1 UWG). • Verfügungsgrund: Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs.2 UWG ist nicht widerlegt, somit besteht Verfügungsgrund. • Verfügungsanspruch: Grundlage bildet § 8 Abs.1 Satz1, § 3 Abs.1, § 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 24 Abs.1 Satz1 und Abs.2 ApoBetrO. • Geschäftliche Handlung: Die Aufstellung und Bewerbung der Tafel ist eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs.1 Nr.1 UWG. • Rezeptsammelstelle: Die Tafel mit Briefkasten dient dem Sammeln von Verschreibungen und fällt somit unter die Definition der Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs.1 ApoBetrO; es genügt, dass Verschreibungen gesammelt werden, auch wenn zusätzlich andere Bestellscheine möglich sind. • Unzulässigkeit: Die Beklagte verfügt nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis (§ 24 Abs.1 ApoBetrO) und die Sammelstelle steht in einem Gewerbebetrieb (Supermarkt), was § 24 Abs.2 ApoBetrO verbietet. • Anwendungsbereich der Vorschrift: Entgegen früherer Rechtsprechung ist § 24 ApoBetrO auf Einrichtungen anwendbar, die Bestellungen ermöglichen, welche anschließend in der Präsenzapotheke abgeholt oder durch Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen; die Neufassung und der Wortlaut der Vorschrift stützen diese Anwendung. • Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes: Die Einrichtung ist geeignet, den Umsatz der Beklagten zu steigern und damit den Wettbewerb zu beeinträchtigen (§ 3 Abs.1 UWG). • Wiederholungsgefahr: Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen würden, daher ist ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Beklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die im Edeka-Markt aufgestellte Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen sowie deren Bewerbung zu unterlassen, soweit diese wie in den Anlagen (Werbetafel und Flyern) gestaltet ist. Die Entscheidung stützt sich auf die Verletzung von § 24 Abs.1 und Abs.2 ApoBetrO in Verbindung mit § 4 Nr.11, § 3 Abs.1 und § 8 Abs.1 UWG, weil keine behördliche Erlaubnis vorliegt und die Sammelstelle in einem Gewerbebetrieb betrieben wird. Für jeden Verstoß wurde die Androhung hoher Ordnungsmittel getroffen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Damit hat die Klägerin trotz bestehender Versandhandelserlaubnis der Beklagten durchgesetzt, dass außerhalb der Apotheke eingerichtete Rezeptsammelstellen, die Abholung in der Apotheke oder Botenzustellung ermöglichen, ohne Erlaubnis unzulässig sind.