Beschluss
5 RVs 55/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bezeichnung einer Person als Träger einer "verdorbenen charakterlichen Natur" kann eine strafbare Beleidigung nach §185 StGB darstellen, wenn sie die Person persönlich herabsetzt und die sachliche Auseinandersetzung übersteigt.
• Die Grenze zur Schmähkritik ist eng zu ziehen, doch überschreitet eine Diffamierung der Person diese Grenze auch bei anwaltlicher Auseinandersetzung vor Gericht.
• Ein form- und fristgerechter Strafantrag nach §194 StGB liegt vor, wenn der Anzeigeerstatter klar und unmissverständlich ein strafrechtliches Einschreiten begehrt.
• Bei der Strafzumessung sind die Umstände des Einzelfalls nach §46 StGB zu würdigen; die Absendung eines beleidigenden Schriftsatzes an ein Gericht kann strafschärfend zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Beleidigung durch Diffamierung des Charakters als strafbare Schmähung (§185 StGB) • Die Bezeichnung einer Person als Träger einer "verdorbenen charakterlichen Natur" kann eine strafbare Beleidigung nach §185 StGB darstellen, wenn sie die Person persönlich herabsetzt und die sachliche Auseinandersetzung übersteigt. • Die Grenze zur Schmähkritik ist eng zu ziehen, doch überschreitet eine Diffamierung der Person diese Grenze auch bei anwaltlicher Auseinandersetzung vor Gericht. • Ein form- und fristgerechter Strafantrag nach §194 StGB liegt vor, wenn der Anzeigeerstatter klar und unmissverständlich ein strafrechtliches Einschreiten begehrt. • Bei der Strafzumessung sind die Umstände des Einzelfalls nach §46 StGB zu würdigen; die Absendung eines beleidigenden Schriftsatzes an ein Gericht kann strafschärfend zu berücksichtigen sein. Der A., ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, schrieb am 4. Dezember 2013 an das Amtsgericht Gelsenkirchen im Rahmen eines laufenden miet- und vollstreckungsrechtlichen Streits zwischen ihm (als Mieter) und Q (als Vermieter). Darin bezeichnete er die beiden Q-Brüder als Personen von "verdorbener charakterlicher Natur" und warf ihnen unter anderem vor, wissentlich falsch vorgetragen zu haben. Q stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung. Das Amtsgericht verurteilte den A. zu einer Geldstrafe; das Landgericht änderte die Tagessatzhöhe ab. Der A. rügte in der Revision Mängel beim Strafantrag, die Unterschlagung einer Aussage des Anzeigeerstatters, die Einordnung des Begriffs "verdorben" sowie die Strafzumessung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Revision als unbegründet. • Strafantrag: Das Vorbringen des Anzeigeerstatters vom 18.12.2013 erfüllt die Anforderungen des §194 StGB; eine spätere Prozessäußerung des Anzeigeerstatters stellt keine Rücknahme dar. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Formulierung "verdorbene charakterliche Natur" ist ehrverletzend und stellt keine bloß sachliche oder zulässige scharfe juristische Kritik dar; sie zielt auf die Diffamierung der Person und erfüllt damit den Tatbestand der Beleidigung (§185 StGB). • Schmähkritik: Die Abgrenzung zur Schmähkritik wurde beachtet; obwohl Schmähkritik eng zu definieren ist, liegt hier eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Herabsetzung vor, sodass die Meinungsfreiheit nicht schützend eingreift. • Würdigung anwaltlicher Tätigkeit: Auch im Rahmen anwaltlicher Schriftsätze gelten Grenzen; starke Formulierungen sind möglich, dürfen aber nicht in eine zusätzliche Herabsetzung der Person übergehen. • Strafzumessung: Das Landgericht hat nach §46 StGB abgewogen und durfte strafschärfend berücksichtigen, dass die beleidigende Äußerung in einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz erfolgte und somit auch Dritten zugänglich wurde. • Tenorklarstellung: Bei Teilerfolg der Berufung war der Tenor des Berufungsurteils klarstellend zu ergänzen, um Umfang der Verwerfung deutlich zu machen (vgl. §328 StPO). Die Revision des A. wurde als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wegen Beleidigung nach §185 StGB blieb bestehen. Das Berufungsurteil ist im Tenor zu ergänzen, dass der A. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt wird. Die Kosten der Revision trägt der A.. Die Entscheidung beruht darauf, dass die angegriffene Formulierung die Grenze zulässiger Kritik überschreitet, die Person diffamiert und damit strafbar ist; zudem war der Strafantrag form- und fristgerecht gestellt und die Strafzumessung hielt einer rechtlichen Überprüfung stand.