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Beschluss

2 Ws 40/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für speziell zur Spiegelung übergebener Beweismittelfestplatten sind keine allgemeine Kanzleikosten und können erstattungsfähig sein. • Ein Erstattungsanspruch des Pflichtverteidigers kann sich aus Vorbem. 7 Abs.1 S.2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB ergeben. • Bei ungewöhnlich großem Datenumfang (hier ca. 4 TB) sind Anschaffung und Spiegelung mehrerer Festplatten erforderlich und damit notwendig im Sinne des § 670 BGB. • Die ausgelegten Festplatten sind nach Mandatsbeendigung dem Gericht gemäß § 667 BGB zu übergeben.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Auslagen für Spiegelungsfestplatten bei außergewöhnlichem Datenvolumen • Kosten für speziell zur Spiegelung übergebener Beweismittelfestplatten sind keine allgemeine Kanzleikosten und können erstattungsfähig sein. • Ein Erstattungsanspruch des Pflichtverteidigers kann sich aus Vorbem. 7 Abs.1 S.2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB ergeben. • Bei ungewöhnlich großem Datenumfang (hier ca. 4 TB) sind Anschaffung und Spiegelung mehrerer Festplatten erforderlich und damit notwendig im Sinne des § 670 BGB. • Die ausgelegten Festplatten sind nach Mandatsbeendigung dem Gericht gemäß § 667 BGB zu übergeben. Der Pflichtverteidiger beantragte in einem Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Anschaffungskosten für zwei Festplatten, die er zur Spiegelung von von der Staatsanwaltschaft übergebenen Beweisdatenträgern nutzte. Das Landgericht Bochum setzte Gebühren und Auslagen weitgehend fest, strich jedoch die Kosten für die Festplatten mit der Begründung, es handele sich um allgemeine Geschäftskosten. Gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung legte der Verteidiger Beschwerde ein. Er trug vor, die Festplatten seien nur für dieses Verfahren erforderlich und nach Abschluss des Mandats in der Kanzlei nicht verwertbar. Das Oberlandesgericht prüfte, ob es sich um erstattungsfähige Auslagen handelt und ob diese erforderlich waren. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; materiell besteht ein Erstattungsanspruch über den bereits festgesetzten Betrag hinaus. Rechtsgrundlage ist Vorbemerkung 7 Abs.1 S.2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB. Die Kostenansprüche ergeben sich nicht aus Nr.7000 VV RVG unmittelbar, sind aber nach den genannten Vorschriften zu gewähren. • Allgemeine EDV-Aufwendungen sind nur insoweit Gemeinkosten, als sie den üblichen Kanzleibetrieb betreffen. Hier übersteigt das Datenvolumen von etwa vier Terabyte den normalen Speicherbedarf deutlich, sodass die Anschaffung der Festplatten nicht als gewöhnliche Geschäftskosten anzusehen ist. • Technische und wirtschaftliche Gründe machen die Speicherung auf DVD unpraktikabel; die vorhandene Serverkapazität der Kanzlei reichte nicht aus. Daher war die Anschaffung zweier Festplatten zur Spiegelung der gelieferten Daten erforderlich und durch das konkrete Mandat veranlasst. • Die Anschaffungen waren erforderlich im Sinne des § 670 BGB, weil die kopierten Datenträger Bestandteil der Akten und für die Mandatsbearbeitung notwendig sind. Wegen der behaupteten fehlenden werthaltigen Folgeverwendung hat das Gericht dem Verteidiger zugleich aufgegeben, die Festplatten nach Mandatsende gemäß § 667 BGB auszuhändigen. Die Beschwerde hatte Erfolg: Dem Verteidiger sind zusätzlich zur zuvor festgesetzten Vergütung Auslagen in Höhe von 257,00 € brutto für die Anschaffung der beiden Festplatten zu erstatten, weil diese wegen des außergewöhnlich großen Datenvolumens erforderlich und nicht bloß allgemeine Kanzleikosten waren. Die Festplatten sind nach Beendigung des Mandats dem Gericht herauszugeben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wurde auf 257,00 € festgesetzt.