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Beschluss

11 EK 8/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0427.11EK8.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 23.10.2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 I. 2 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen einer seiner Auffassung nach unangemessenen Verzögerung der Bearbeitung des Verfahrens 8 O 305/08 Landgericht Bielefeld, vormals 2 C 112/08 Amtsgericht Halle (Westfalen). Wegen des bisherigen Verfahrensablaufs und des Standes des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens wird auf S. 1 bis 6 der Stellungnahme des Antragsgegners vom 06.03.2015 (= Bl. 37 – 42 GA) verwiesen. 3 Der Antragsteller meint, angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer seien die Grenzen des für einen Prozessbeteiligten unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes noch Hinnehmbaren deutlich überschritten. Ihm könne dabei nicht angelastet werden, dass er von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch mache. Die Fachgerichte hätten das Verfahren erheblich beschleunigen können, wenn sie während der beiden Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren die Hauptsache durch Rückverweisung gemäß den Anträgen vom 16.04.2009 und 05.06.2014 weiterbetrieben hätten. Die von den Gerichten behauptete Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Halle vom 24.06.2008 bestehe nicht; daher könne das Landgericht Bielefeld mangels Zuständigkeit diesen Rechtsstreit nicht wirksam beenden; vielmehr habe es das Hauptsacheverfahren durch Rückverweisung zu fördern. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 23.10.2014 und 27.03.2015 verwiesen. 5 II. 6 Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Der beabsichtigten Klage fehlen hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO. 7 1. 8 Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gem. § 198 Abs. 1 GVG liegen nicht vor. 9 a. 10 Ein Entschädigungsanspruch für etwaige Verfahrensverzögerungen, die bis zu der mit Schriftsatz des Rechtsanwalts C vom 16.04.2014 erhobenen Verzögerungsrüge eingetreten sein mögen, kommt gem. Art. 23 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (ÜGRG) nicht in Betracht. Nach diesen Regelungen setzen Entschädigungsansprüche in bei Inkrafttreten des Gesetzes am 03.12.2011 bereits verzögerten und noch nicht abgeschlossenen Verfahren die unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist die Unverzüglichkeit in diesem Sinne nur gegeben, wenn die Rüge innerhalb von 3 Monaten erhoben worden ist (BGH, Urteil v. 10.04.2014 – III ZR 335/13 – Rn. 25, juris). Fehlt es an einer unverzüglich erhobenen Rüge, sind Entschädigungsansprüche bis zur erstmaligen Erhebung der Verzögerungsrüge präkludiert (BGH, a.a.O., Rn. 27 ff, juris). Es ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller vor der im Anwaltsschriftsatz vom 16.04.2014 angebrachten Rüge eine Verzögerungsrüge erhoben hat. 11 b. 12 Für die Zeit nach Anbringung der Verzögerungsrüge vom 16.04.2014 hat der Antragsteller eine die Zubilligung einer Entschädigung rechtfertigende Verfahrensverzögerung im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG nicht dargelegt. Dem insoweit vom Antragsgegner auf S. 4 – 6 der Stellungnahme vom 06.03.2015 dargelegten Verfahrensablauf zwischen dem 16.04.2015 und dem 03.02.2015 lassen sich jedenfalls durch die Verfahrensführung des Gerichts verursachte relevante Lücken in der Bearbeitung nicht entnehmen. 13 Soweit der Antragsteller die Verzögerung darin sieht, dass seinem Begehren nach Rückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht bislang nicht entsprochen worden sei, stellt er die Richtigkeit des richterlichen Handelns und der daran ausgerichteten Verfahrensführung in Frage. Darauf kann aber ein Entschädigungsanspruch wegen zögerlicher Verfahrensführung nicht gestützt werden. Denn im Entschädigungsprozess ist die Verfahrensführung nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen, wobei letztere nur verneint werden darf, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.2104 – III ZR 311/13 – Rn. 30, juris). Daher hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen (Vgl. BSG, Urteil v. 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43 juris). Anhaltspunkte für eine willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit durch das Landgericht sind indes nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller – auch unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH vom 09.07.2014 - anderer Auffassung ist. 14 c. 15 Selbst wenn man entgegen den Ausführungen zu a. und b. eine relevante Verfahrensverzögerung annehmen wollte, würde eine Entschädigungsklage jedenfalls derzeit keine Aussicht auf Erfolg haben. Denn eine solche Klage wäre mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Ausgangsverfahren verfrüht erhoben und müsste deshalb als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Bezugspunkt für die Beurteilung der Unangemessenheit ist stets die Gesamtverfahrensdauer (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.2013 – III ZR 376/12, Rn. 31, juris). Vor Abschluss des Verfahrens kann nicht beurteilt werden, ob etwa bereits eingetretene Verzögerungen durch eine besonders beschleunigte Bearbeitung in nachfolgenden Phasen kompensiert worden sind. Insoweit ist zu beachten, dass gem. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Entschädigung nur beansprucht werden kann, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 nicht ausreichend ist. Ob das der Fall ist, kann erst bei Abschluss des Verfahrens beurteilt werden und hängt maßgeblich vom weiteren Verfahrensverlauf ab, insbesondere von der künftigen Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht und dem Prozessverhalten des Antragstellers sowie der sonstigen Verfahrensbeteiligten. 16 Etwas anderes kommt nur in Fällen in Betracht, in denen es bereits zu einer unangemessenen und unumkehrbaren Verzögerung der Verfahrensdauer gekommen ist und auch der Eintritt eines endgültigen Nachteils feststeht (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2014 – III ZR 37/13 – Rn. 28, 32, juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich, so dass auch für die Feststellungsanträge keine Erfolgsaussicht besteht. 17 2. 18 Soweit der Antragsteller sein Klagebegehren auch auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG stützen möchte, kommt eine Prozesskostenhilfebewillgung durch das angerufene Gericht nicht in Betracht, weil insoweit ausschließlich das Landgericht zuständig ist, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil v. 27.02.2014 – III ZR 253/13 – Rn. 4, juris). 19 3. 20 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.