OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 26/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0330.3U26.14.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 31.936,26 € verurteilt und ihre Verpflichtung festgestellt worden ist, der Klägerin sämtliche weiteren auf sie übergegangenen Schäden aufgrund des am ##.##.1988 von der Leistungsempfängerin U erlittenen Geburtsschadens zu ersetzen, hat gem. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Insbesondere hat die weitere Rechtsverfolgung für die Beklagte, auch wenn es sich um eine Arzthaftungssache handelt, keine existentielle Bedeutung. 4 Das angefochtene Urteil erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als richtig. Die Klageabweisung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es zu den Punkten, die Gegenstand der Berufung sind, nicht. Die mit der Berufung erhobenen Beanstandungen zeigen keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen sowie der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen. 5 II. 6 1. 7 Die Parteien streiten um Regressansprüche der klagenden C gegen die Beklagte als Trägerin des St. K Hospital H. In diesem kam am ##.##.1988 Frau U (im Folgenden: die Geschädigte) zur Welt, welche aufgrund von Behandlungsfehlern erhebliche Geburtsschäden erlitt. In der Folge zeigten sich das klinische Bild einer zerebralen Bewegungsstörung mit Hypotonie und Spastik, ein erheblicher statomotorischer Entwicklungsrückstand, ein Strabismus convergens sowie Lern- und Wahrnehmungsstörungen und eine Einschränkung des logischen Denkens. Die Geschädigte besuchte ab 1992 einen heilpädagogischen Kindergarten und ab 1994 eine Schule für Körperbehinderte. Sie erhielt Therapien nach Vojta und Bobath, später eine konduktive Therapie nach Petö sowie eine logopädische Therapie. Ende 1999/Anfang 2000 schloss die Geschädigte, vertreten durch ihre Mutter, mit der Beklagten und deren Haftpflichtversicherer einen Kapitalisierungsvergleich über die Direktansprüche der Geschädigten. 8 Vom 1.9.2011 bis zum 30.11.2013 nahm die Geschädigte an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 97 ff. SGB III (in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) in einer Werkstatt für behinderte Menschen teil. Nach Abschluss der Maßnahme wurde die Geschädigte ab dem 1.12.2013 in den Arbeitsbereich der Werkstatt übernommen. Die Kosten der Maßnahme wurden von der Klägerin getragen. 9 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug genommen. 10 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiter. 11 Soweit sie erstinstanzlich noch vorgetragen hat, ein Anspruch auf Ersatz der Maßnahmekosten bestehe schon deswegen nicht, weil die Maßnahme aufgrund des Ausmaßes der bei der Geschädigten bestehenden Behinderungen bei verständiger Würdigung nicht geeignet gewesen sei, die Erwerbsfähigkeit zumindest in einer Werkstatt für behinderte Menschen herzustellen, verfolgt sie dies mit der Berufung nicht weiter. 12 Sie macht nunmehr allein noch geltend, dass der ursprünglich der Geschädigten zustehende Ersatzanspruch auch insoweit, wie jetzt von der Klägerin Regressansprüche gestellt würden, vom Abfindungsvergleich erfasst worden sei, und daher nicht mehr auf die Klägerin habe übergehen können. Jedenfalls aber sei der Anspruch verjährt. 13 Der Ersatzanspruch habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleiches Anfang 2000 noch nicht der Klägerin zugestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei nach den konkreten Umständen eine Leistungspflicht der Klägerin nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen. Bei Vergleichsabschluss seien sowohl die Vertreter der Geschädigten als auch die Beklagte und ihr Haftpflichtversicherer davon ausgegangen, dass die damals 11jährige nie in der Lage sein würde, ein Mindestmaß an wirtschaftlich vertretbarer Arbeitsleistung, und sei es in einer Werktstatt für behinderte Menschen, zu erbringen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 3 des Vergleichs. Zudem erfasse die in § 4 des Vergleichs getroffene Regelung nicht die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, da diese weder Sozialversicherungsträgerin noch Sozialhilfeträgerin sei. 14 Jedenfalls aber seien die Ersatzansprüche verjährt. Für alle Anspruchsteile, die sich bei Abschluss des Vergleichs noch in der Hand der Geschädigten befunden hätten, habe die Verjährung mit dem auf den Abschluss folgenden Tag eingesetzt. Die Klägerin habe die Anspruchsteile daher schon mit laufender Verjährung erworben. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen seien nicht rechtzeitig erfolgt. 15 2. 16 Zunächst ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach dem klaren Wortlaut der in § 4 des Kapitalisierungsvergleichs getroffenen Regelung von der in § 1 vereinbarten endgültigen Abfindung alle Ansprüche ausgenommen sind, die kraft Gesetzes auf Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträger, aber auch sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass von § 4 des Vergleichs auch die kraft Gesetzes auf die C übergehende Ansprüche erfasst sind, selbst wenn diese die hier in Rede stehenden Leistungen nicht als Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe erbracht hat. Hierauf kommt es aber für das Ergebnis aus den im Folgenden auszuführenden Gründen ohnehin nicht an. 17 3. 18 In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kapitalisierungsvergleichs bereits auf Klägerin übergegangen waren und nicht verjährt sind. 19 a) Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Schadens auf einen Sozialversicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen, wobei letztere Voraussetzung zwischen den Parteien jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig ist. Diese Vorschrift findet auch auf die klagende C Anwendung. Dies ergibt sich für den im vorliegenden Fall relevanten Zeitraum ab Geburt der Geschädigten für die Zeit bis zum 31.12.1997 aus der Verweisung in § 127 AFG und ab dem 1.1.1998 aus § 116 Abs. 10 SGB X. 20 aa) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da auf Grund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (BGH, NJW 2012, 3639 Tz. 9 m.w.N.). 21 Nach diesen Grundsätzen kann allerdings vorliegend ersichtlich ein Anspruchsübergang nicht angenommen werden, denn zum Zeitpunkt der Geburt der Geschädigten bestand noch kein Sozialversicherungsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin. 22 bb) Bei Sozialleistungen, die - wie im vorliegenden Fall - nicht auf Grund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 3097/3098; NJW 2012, 3639 Tz. 10 m.w.N.) für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Das besondere Band des Sozialversicherungsverhältnisses, das in anderen Fällen den Boden für den Forderungsübergang schafft und es ermöglicht, an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen für einen Rechtsübergang nach § 116 SGB X nur geringe Anforderungen zu stellen, muss in diesen Fällen durch andere Umstände ersetzt werden, die auf eine Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. 23 Ob und wann Leistungen für den Geschädigten ernsthaft in Betracht zu ziehen sind, kann nach der Rechtsprechung des BGH nicht allgemein, sondern nur auf Grund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden (NJW 1994, 3097/3098; NJW 2012, 3639 Tz. 10). Je nach der gegebenen tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich später vollziehen. Dabei ist stets zu bedenken, dass es die ohnehin nicht immer einfache Prüfung der Aktivlegitimation für einen etwaigen Abfindungsvergleich unzumutbar erschweren würde, wenn in solchen Fällen der Ersatzanspruch des Verletzten stets bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses auf einen sich noch gar nicht konkret abzeichnenden Sozialleistungsträger übergehen würde (BGH, NJW 1994, 3097/3099). 24 b) Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits ernsthaft in Betracht zu ziehen war, dass die Geschädigte zukünftig Leistungen der Klägerin zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen würde. 25 aa) Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg die Auffassung vertritt, bei Kindern sei zumindest in jungen Jahren völlig offen, ob und wann Fördermaßnahmen der C tatsächlich durchgeführt würden, mit der Folge, dass es an hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Leistungspflicht fehle (Urt. v. 19.1.2011 - 5 U 113/10, zitiert nach juris Rn. 32; Urt. v. 5.6.2013 - 5 U 76/12, zitiert nach juris Rn. 66), kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann. Im vorliegenden Fall war die Geschädigte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kapitalisierungsvergleichs immerhin bereits fast 12 Jahre alt. Unter Berücksichtigung des bei der Geschädigten konkret vorliegenden Ausmaßes der Schädigungen, aber auch ihrer Entwicklung und Förderung bis zu diesem Zeitpunkt, war die Inanspruchnahme von Förderleistungen i.S. des § 97 SGB III a.F. nicht mehr nur eine lediglich im Bereich des theoretisch denkbaren liegenden Möglichkeit, sondern war - und ist von den Parteien des Kapitalisierungsvergleichs auch, wie sich aus der in § 3 des Vergleichs getroffenen Regelung ableiten lässt - eine bereits ernsthaft in Betracht zu ziehende zukünftige Entwicklung. 26 bb) Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass bei der Geschädigten zwar einerseits so schwerwiegende Behinderungen vorlagen, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschießen war. Andererseits war zu diesem Zeitpunkt aber auch schon erkennbar, dass die Beeinträchtigungen nicht so gravierend waren, dass sie von vorneherein jegliche Förderungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung ausgeschlossen hätten. Immerhin hatte die Geschädigte trotz ihrer Behinderungen ab 1992 einen heilpädagogischen Kindergarten und ab 1994 eine Schule für Körperbehinderte besucht und war auch in anderer Weise vielfältig gefördert worden. 27 Angesichts der bis dahin zur Förderung der Geschädigten ergriffenen Maßnahmen, beginnend bereits mit dem Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens, war zudem nicht davon auszugehen, dass es die Mutter der Geschädigten nach Beendigung des Schulbesuchs ausschließlich bei einer Betreuung ihrer Tochter im Rahmen des häuslichen Umgebung belassen würde. Vielmehr lag es nach dem bisherigen Verlauf nahe, dass sie sich auch für die Zeit nach Beendigung des Schulbesuchs in gleicher Weise um eine weitere Förderung des Kindes auch außerhalb ihres Haushalts bemühen würde. 28 cc) Zu Recht sieht das Landgericht in der in § 3 des Vergleichs getroffenen Regelung zudem einen Beleg dafür, dass die Parteien des Kapitalisierungsvergleichs eine solche weitere Entwicklung tatsächlich bereits konkret ins Auge gefasst hatten. Die vergleichsweise gezahlte Gesamtsumme von 729.800,00 DM umfasst nach § 1 Ziff. 2. des Vergleichs eine kapitalisierte Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 629.800,00 DM. Mit § 3 des Vergleichs haben sich die Beklagte und ihr Haftpflichtversicherer eine Rückforderung hinsichtlich dieses Teils der Vergleichssumme vorbehalten für den Fall, dass sie von einem Sozialleistungsträger für die Kosten einer Heimbetreuung in Anspruch genommen werden. Hiervon wiederum ausgenommen sind Zahlungen für eine Heimbetreuung der Geschädigten, die u.a. aus "rehabilitativen, insbesondere berufsfördernden, berufsvorbereitenden und berufsbildenden Maßnahmen" notwendig sind. Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung vorträgt, § 3 zeige lediglich, dass man "an die weit entfernte Möglichkeit gedacht habe, dass irgendwann berufsfördernde Maßnahmen erforderlich werden könnten", vermag dies nicht zu überzeugen. Nach dem Wortlaut des Vergleichs wird gerade der Fall, dass eine Heimunterbringung im Hinblick auf berufsvorbereitende oder -fördernde Maßnahmen notwendig sein könnte, hervorgehoben ("insbesondere"). Diese Hervorhebung lässt es nicht plausibel erscheinen, dass die Parteien des Vergleichs - trotz der erfolgten Fördermaßnahmen - insoweit lediglich von einer weit entfernt liegenden, theoretischen Möglichkeit ausgegangen sein sollen. 29 dd) Schließlich war bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auch konkret erkennbar, dass als Kostenträger für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Falle der Geschädigten nur die klagenden C und nicht ein anderer Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger in Betracht kam. 30 Zwar bestimmte § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III auch in der zum Zeitpunkt des Abschluss des Vergleichs geltenden Fassung, dass allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der C nur erbracht werden dürfen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist. Als andere Träger kamen zum damaligen Zeitpunkt nach § 6 SGB IX die Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsträger, die Jugendhilfeträger sowie die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge in Betracht (vgl. Steinmeyer in: Gagel, SGB II/SGB III, 44. Ergänzungslieferung, § 22 SGB II Rn. 43). Eine Zuständigkeit letzterer war ersichtlich nicht begründet. Auch eine Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung war mangels eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit nicht gegeben (vgl. Lauterbach in: Gagel, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 97 - 115 SGB III Rn. 9). Für eine Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung lagen die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Falle der Geschädigten nicht vor. Die Träger der Jugendhilfe kommen schließlich gem. § 35a SGB VIII nur bei Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung als Rehabilitationsträger in Betracht. 31 c) Waren somit die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ersatzansprüche spätestens zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 13.1.2000 bereits auf die Klägerin übergegangen, so war - wobei hier nach dem Parteivorbringen für einen kenntnisabhängigen Lauf der Verjährung von Ersatzansprüchen vor dem Abschluss des Kapitalisierungsvergleichs vom 13.1.2000 ohnehin keine konkreten Ansatzpunkte vorlagen - auf jeden Fall bezüglich der auf dem Behandlungsvertrag beruhenden vertraglichen Schadensersatzansprüche bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 28.12.2012 keine Verjährung eingetreten. 32 aa) Die Verjährungsfrist für den auf der Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages beruhenden Schadensersatzanspruch der Geschädigten betrug nach dem zum Zeitpunkt der Schädigung, dem 10.5.1988, geltenden Recht zunächst 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 195 BGB a.F.) und hätte damit erst am 10.5.2018 geendet. 33 Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1.1.2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Diese ist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB ab dem 1.1.2002 zu berechnen und hätte somit grundsätzlich am 31.12.2004 geendet. Jedoch ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (BGH, NJW 2007, 1584 Tz. 19 ff.; NJW 2012, 1645 Tz. 14; BGH, GesR 2014, 601 Tz. 14). Die Frist beginnt mithin nur dann am 1.1.2002, wenn zu diesem Zeitpunkt bei dem nach der Organisation der Klägerin zuständigen Mitarbeiter der Regressabteilung auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB – Kenntnis oder grobe Unkenntnis – vorgelegen haben. Bei späterer Kenntniserlangung verschiebt sich der Beginn der Frist nach § 195 BGB entsprechend (BGH, NJW 2007, 1584 Tz. 29). Maßgeblich für das Vorhandensein der Kenntnis ist dabei frühestens der Stichtag, so dass es nicht darauf ankommt, ob die entsprechende Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt einmal gegeben war (BGH, NJW 2012, 1645, Tz. 17; MüKo-BGB/Grothe, 6. Aufl., Art. 29 § 6 EGBGB Rn. 13). Dies folgt aus dem vom Gesetzgeber mit der Einführung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist verfolgten Konzept, dem nur dann Rechnung getragen werden kann, wenn in Überleitungsfällen wie dem vorliegenden für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Stichtag 1.1.2002 oder die Zeit danach abgestellt wird. Nur dadurch steht dem Gläubiger die dreijährige Überlegungsfrist des § 195 BGB in vollem Umfang zur Verfügung (BGH, NJW 2012, Tz. 17 m.w.N.). 34 Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen i.S. des § 199 Abs. 1 BGB hat die Klägerin im vorliegenden Falle jedoch frühestens im März 2011 mit der Antragstellung seitens der Geschädigten erlangt. Unerheblich ist daher, ob die Geschädigte ihrerseits bereits vor dem Stichtag 1.1.2002 die entsprechende Kenntnis hatte. Auf deren Kenntnis kann es vorliegend nicht ankommen: Hinsichtlich der auf dem Behandlungsvertrag beruhenden Ersatzansprüche galt vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die kenntnisunabhängige 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Erst seit dem 1.1.2002 gilt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. Am 1.1.2002, also zu dem Zeitpunkt, in dem es auch für die vertraglichen Schadensersatzansprüche erstmalig für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Gläubigers ankam, stand die Forderung nach dem oben ausgeführten jedoch nicht mehr der Geschädigten, sondern bereits der Klägerin zu. Auch in einem solchen Fall greifen die bereits oben dargestellten Erwägungen zu Sinn und Zweck des durch §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingeräumten Zeitraums als Überlegungsfrist. 35 bb) Ob entsprechendes auch für die deliktischen Ansprüche der Geschädigten aus § 823 BGB gilt, oder ob insoweit etwas anderes daraus folgt, dass bereits § 852 Abs. 1 BGB a.F. für den Verjährungsbeginn die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verlangt hat, kann dahingestellt bleiben, da sich die Klägerin für die hier allein geltend gemachten materiellen Schäden jedenfalls in vollem Umfang auf die auf sie übergegangenen vertraglichen Schadensersatzansprüche der Geschädigten stützen kann. 36 III. 37 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Insbesondere sind die Grundsätze, nach denen der Zeitpunkt des Forderungsüberganges nach § 116 SGB X auf den Sozialleistungsträger bei Sozialleistungen, die nicht auf Grund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, zu bestimmen ist, durch die ständige Rechtsprechung des BGH bereits geklärt. Ob und wann Leistungen für den Geschädigten ernsthaft in Betracht zu ziehen sind, ist hingegen eine tatsächliche Frage, die nicht allgemein, sondern nur auf Grund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden kann. 38 Die Berufung ist aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.