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Beschluss

1 Vollz (Ws) 78/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0319.1VOLLZ.WS78.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene ist seit November 1992 im Maßregelvollzug – derzeit in der LVR-Klinik C-I – nach § 63 StGB untergebracht. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag des Betroffenen die folgende Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen: 5 „1) Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die Nutzung einer auf eigene Kosten angeschafften und angebrachten Satelliten-Schüssel zu gestatten, unter den Voraussetzungen, dass diese 6 a) ohne Beschädigung der Außenwand/Fenster angebracht wird (Saugnäpfe), 7 b) nicht zu groß ist (maximal 100 cm Durchmesser), 8 c) der Antragsteller über ein Einzelzimmer verfügt und 9 d) die Anlage nur zum Eigenkonsum genutzt wird. 10 Die Genehmigung erlischt, 11 e) sobald ein entsprechender allgemeiner Zugang zur Verfügung steht 12 f) oder die Schüssel wiederholt herabgefallen ist 13 g) oder der Antragsteller den erweiterten Zugang ohne vorheriges Einverständnis der Klinik Mitpatienten zugänglich macht. 14 …“ 15 Einen weitergehenden, auf Gewährung von Vollzugslockerungen gerichteten Antrag hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen. 16 Ausweislich der Feststellungen des Beschlusses hat der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens geltend gemacht, der Fernsehempfang über DVB-T (Zimmerantenne) sei schlecht. Manche Programme empfange er gar nicht, einen Theaterkanal, an dem ihm gelegen sei, könne er witterungsbedingt oftmals nur mit Schnee empfangen. 17 Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgetragen, dem Untergebrachten stünden neben dem Empfang über die Zimmerantenne weitere Kabelprogramme zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender, unkontrollierter Fernsehempfang via Satellit sei therapeutisch nicht gewollt. 18 In rechtlicher Hinsicht hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Klinik müsse in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 MRVG dem Antragsteller Hilfestellung dabei leisten, sich innerhalb der Forensik auf eigene Kosten durch eine Satellitenschüssel eine abwechslungsreichere Freizeitgestaltung und Informationsbeschaffung zu ermöglichen. Der Betroffene, der sich bereits seit mehr als 25 Jahren im Maßregelvollzug befinde, habe keine Entlassungsperspektive, weshalb es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete, ihm das Leben innerhalb des Maßregelvollzugs erträglicher auszugestalten. 19 Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Antragsgegner die Verletzung materiellen Rechts. 20 II. 21 Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (1.). Sie hat auch in der Sache vorläufig Erfolg (2.) und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache (3.). 22 1. 23 a) Zulassung zur Fortbildung des Rechts 24 Die Rechtsbeschwerde wird zunächst zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen. 25 Der Senat hat unlängst entschieden, dass das Grundrecht eines nach § 63 StGB Untergebrachten auf Informationsfreiheit keinen Anspruch auf eine bestmögliche Versorgung begründet, dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vielmehr bereits dann entsprochen wird, wenn aufgrund einer Gesamtschau der vorhandenen Informationsquellen darauf zu schließen ist, dass das insoweit bestehende Angebot nicht lückenhaft und der Untergebrachte nicht von wesentlichen Teilen des gesellschaftlichen Informationsflusses ausgeschlossen ist. Die Bereitstellung von 26 verschiedenen Sendern begegnet insoweit keinen Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2014, III-1 Vollz(Ws) 404/14 – juris). 26 Das vorliegende Verfahren gibt – hieran anknüpfend – Anlass zur Beantwortung der Frage, ob die lange Dauer der Unterbringung und das Fehlen einer Entlassungsperspektive einen weitergehenden Anspruch begründen. 27 b) Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung 28 Darüber hinaus wird die Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (statt vieler Laubenthal in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 116 RN 5). 29 Vorliegend lassen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss erkennen, dass sich die Strafvollstreckungskammer jedenfalls in den Verfahren einer sehr langen Unterbringung bei mangelnder Entlassungsperspektive für befugt hält, im Falle einer mutmaßlich rechtswidrigen Untätigkeit der Vollzugsbehörde – allein schon wegen dieser Untätigkeit – eine eigene Sachentscheidung treffen zu können. Dabei hat sie Folgendes nicht bedacht: 30 Die Vollzugsbehörde ist vorliegend berechtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, denn die Gewährleistung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Teilhabe am Fernsehempfang, die sich mangels einer speziellen Regelung im Maßregelvollzugsgesetz NRW lediglich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (i.V.m. dem Angleichungsgrundsatz gem. § 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW) ergibt (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.), kann in der Vollzugspraxis auf mannigfaltige Art und Weise umgesetzt werden, so mag – eine Grundrechtsverletzung unterstellt – schon die Bereitstellung einer leistungsstärkeren DVB-T Antenne geeignet sein, das von dem Betroffenen benannte Problem zu beseitigen. Der angefochtene Beschluss verhält sich hierzu nicht und zeigt das Vorliegen einer Ermessensreduktion „auf null“ nicht auf, auch ist nicht ersichtlich, dass eine solche vorliegend überhaupt in Betracht käme. 31 Nach Überzeugung des Senats besteht insoweit die Gefahr, dass die Kammer jedenfalls in ähnlich gelagerten Fällen ihre Rechtsanwendung fortführt und weiter ihre Entscheidungsbefugnis verkennt, was in der Konsequenz Unterschiede in der Rechtsanwendung zu begründen vermag. 32 2. 33 Im Umfang ihrer Zulassung hat die Rechtsbeschwerde auch in der Sache Erfolg. 34 Dabei ergibt sich die Begründetheit zunächst bereits ohne weiteres aus dem zuletzt aufgezeigten prozessualen Aspekt. 35 Darüber hinaus vermögen die seitens der Kammer angestellten Erwägungen den angenommenen Anspruch des Betroffenen gegenüber dem Antragsgegner auch aus dem folgenden Grund nicht zu tragen: 36 Anknüpfend an die unlängst erfolgte Entscheidung des Senats (s.o.) ist das subjektiv-öffentliche Recht eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Teilhabe am Fernsehempfang nur dann verletzt, wenn die vorhandenen Informationsquellen lückenhaft sind und der Betroffene in der Folge von wesentlichen Teilen des gesellschaftlichen Informationsflusses faktisch ausgeschlossen ist. Ein weitergehender Anspruch besteht auch in den Fällen einer besonders langen Unterbringung – auch im Zusammenspiel mit einer schlechten Entlassungsperspektive – nicht: Die Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB erstreckt sich regelmäßig über einen Zeitraum von nicht unerheblicher Dauer. Insofern besteht generell die Notwendigkeit einer ausreichenden Bereitstellung an Fernsehsendern, um so auch den schädlichen Folgen einer Isolation von der Gesellschaft entgegenzuwirken. Wenngleich dieser Gesichtspunkt der Isolation mit zunehmender Dauer des Vollzuges an Bedeutung gewinnt, so ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass gerade die Dauer der Unterbringung und das Fehlen einer positiven Perspektive ein weitergehendes, mit dem üblichen Angebot nicht mehr zu stillendes Informationsbedürfnis begründen und aus diesem Grund eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geboten wäre. Auch aus dem Vollzugsziel der Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse vermag der Senat nicht auf einen über den allgemein hin üblichen Empfang hinausgehenden Anspruch zu schließen. Letztlich ginge eine Differenzierung der Möglichkeiten des Fernsehempfangs nach Verweildauer und Prognose der Betroffenen mit in der Praxis kaum zu lösenden Abgrenzungsproblemen einher. 37 3. 38 In der Konsequenz war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. 39 Eine eigene Sachentscheidung des Senats kam mangels Spruchreife nicht in Betracht (§ 119 Abs. 4 S. 2 und 3 StVollzG). Der Senat vermag auf der Basis der vorhandenen Feststellungen nicht zu beurteilen, ob das vorhandene Angebot an Fernsehsendern innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung ausreichend ist, um dem grundrechtlich verbürgten Informationsanspruch des Betroffenen Genüge zu tun. Zwar heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass auch Kabelprogramme zur Verfügung stünden. Es fehlt insoweit aber an konkreten Feststellungen zur Anzahl und zum Gegenstand der vorhandenen Sender, weshalb der Senat eine etwaige Lückenhaftigkeit des vorhandenen Informationsangebotes nicht abzuschätzen vermag.