Beschluss
1 RVs 15/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn dem Täter eine inhaltlich besonders hervorgehobene Verantwortung für fremde Vermögensinteressen zukommt; bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen reicht nicht aus.
• Die Überlassung einer Kreditkarte zur eigenen Nutzung begründet keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Aussteller oder dessen Erben, wenn die Nutzung ausdrücklich eigennützig vereinbart und der Verfügungsrahmen begrenzt war.
• Fehlt eine Vermögensbetreuungspflicht, scheidet Untreue (§ 266 StGB) aus; auch andere in Betracht kommende Delikte (Betrug, Unterschlagung, § 266b StGB) können sich aus der Nutzung der Kreditkarte nicht ohne weiteres ergeben.
• Für die strafrechtliche Bewertung kommt es auf die konkrete inhaltliche Reichweite der übertragenen Befugnisse und auf den vorhandenen Ermessensspielraum an.
Entscheidungsgründe
Keine Untreue durch eigennützige Nutzung überlassener Kreditkarte • Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn dem Täter eine inhaltlich besonders hervorgehobene Verantwortung für fremde Vermögensinteressen zukommt; bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen reicht nicht aus. • Die Überlassung einer Kreditkarte zur eigenen Nutzung begründet keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Aussteller oder dessen Erben, wenn die Nutzung ausdrücklich eigennützig vereinbart und der Verfügungsrahmen begrenzt war. • Fehlt eine Vermögensbetreuungspflicht, scheidet Untreue (§ 266 StGB) aus; auch andere in Betracht kommende Delikte (Betrug, Unterschlagung, § 266b StGB) können sich aus der Nutzung der Kreditkarte nicht ohne weiteres ergeben. • Für die strafrechtliche Bewertung kommt es auf die konkrete inhaltliche Reichweite der übertragenen Befugnisse und auf den vorhandenen Ermessensspielraum an. Die Angeklagte war als Haushaltshilfe für den N T tätig; dieser überließ ihr gegen Ende September 2012 eine Visa-Kreditkarte "zur freien Nutzung" mit einem monatlichen Limit von 5.000 Euro und Gültigkeit bis Ende Januar 2013. Die Umsätze wurden vom Kontokorrentkonto des N T abgebucht. Nach dessen Tod am 21.01.2013 tätigte die Angeklagte vom 25.01.2013 bis 01.02.2013 insgesamt 22 Umsätze in Höhe von 4.686,07 Euro; mindestens die letzten Umsätze erfolgten mit einer Folgekarte. Amtsgericht und Landgericht verurteilten sie wegen Untreue, weil sie nach Kenntnis vom Tod des N T dessen Erben geschädigt habe. In der Revision rügt die Angeklagte materielle Rechtsverletzungen und fehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich ihres Wissens vom Tod und vom Ende ihrer Berechtigung. • Rechtsfehler: Der festgestellte Sachverhalt begründet keine strafbare Untreue, weil der Angeklagten keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Verstorbenen oder dessen Erben oblag. • Vermögensbetreuungspflicht erfordert eine besondere Verantwortlichkeit für fremde Vermögensinteressen, die über allgemeine Rücksichtnahmepflichten hinausgeht und einen Ermessensspielraum bei der Vermögensfürsorge lässt; das war hier nicht gegeben. • Die Karte war ausdrücklich zur eigennützigen Verwendung überlassen, der Verfügungsrahmen war auf 5.000 Euro pro Monat begrenzt, somit bestand kein Spielraum zur verantwortlichen Vermögensbetreuung zugunsten Dritter. • Dass der Übergeber bei Übergabe rüstig war und nicht über die Folgen eines Ablebens gesprochen wurde, spricht nicht dafür, ihm sei beabsichtigt, der Angeklagten eine Vermögensbetreuungspflicht für die Erben aufzuerlegen. • Auch andere in Frage kommende Straftatbestände sind nicht erfüllt: Betrug scheidet aus, weil Händler gegenüber dem Kreditkartenunternehmen auf Zahlung vertrauen; Unterschlagung scheidet aus, weil keine Zueignung der Karte oder ihres Sachwerts festgestellt ist; eine Strafbarkeit nach § 266b StGB wegen Schädigung des Kartenherausgebers ist nicht ersichtlich. • Mangels Tatbestandsverwirklichung ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen. • Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Verurteilung wegen Untreue war rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagten keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Verstorbenen oder dessen Erben oblag; die Kreditkarte war ihr zur eigennützigen Nutzung überlassen und es bestand kein Spielraum zur verantwortlichen Vermögensfürsorge zugunsten Dritter. Auch alternative Straftatbestände wie Betrug, Unterschlagung oder eine Tat nach § 266b StGB sind nicht gegeben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.