Beschluss
20 U 188/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0227.20U188.14.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von ihr geleisteter Lebensversicherungsprämien nebst Nutzungszinsen in Anspruch, nachdem sie dem im Jahr 2000 nach dem Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrag mit Erklärung vom 16.11.2013 gem. § 5a Abs. 1 VVG aF widersprochen hat. Im Versicherungsschein vom 13.11.2000 hatte die Beklagte wie folgt über das Widerspruchsrecht belehrt: „Dieser Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren beigefügten Informationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung dieser Unterlagen – maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung – schriftlich widersprechen.“ Wegen der drucktechnischen Gestaltung wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Versicherungsscheins verwiesen. Ansonsten ergeben sich Sach- und Streitstand in erster Instanz, insbesondere die wechselseitig gestellten Anträge aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien zu, weil der Lebensversicherungsvertrag wirksam sei. Der von der Klägerin nach § 5a VVG aF erklärte Widerspruch sei verfristet. Die von der Beklagten im Versicherungsschein erteilte Widerspruchsbelehrung sei weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Im Übrigen hat das Landgericht ausgeführt, dass der Vertrag auch nicht wegen Europarechtswidrigkeit des Policenmodells nach § 5a Abs. 1 VVG unwirksam sei. Insoweit sei auch keine Vorlage an den EuGH angezeigt, weil es seitens der Klägerin jedenfalls treuwidrig sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen. Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung hält die Klägerin daran fest, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag schon wegen Europarechtswidrigkeit des Policenmodells unwirksam sei. Diese Frage sei gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen, weil der Klägerin sonst ihr Recht auf den gesetzlichen Richter genommen werde. Im Übrigen sei der von ihr erklärte Widerspruch gem. § 5a Abs. 1 VVG aF wirksam, weil sie im Versicherungsschein nicht hinreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sei. An einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung der Belehrung fehle es schon deshalb, weil die Belehrung trotz des verwandten Fettdrucks angesichts des Umfangs der mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen untergehe. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen in der Klageschrift, in der sie die Intransparenz der Belehrung wegen der Verwendung juristischer Fachbegriffe sowie den Umstand gerügt hatte, dass die Beklagte weder über die Rechtsfolgen des Widerspruchs, noch über den richtigen Widerspruchsadressaten, noch über die Möglichkeit, ohne weitere Begründung zu widerrufen, noch über die Jahresfrist aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF, noch über den korrekten Beginn der Widerspruchsfrist belehrt habe. Die Klägerin beantragt daher, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.244,47 Euro zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 797,30 Euro zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 923,20 Euro freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei F&L, T-Straße, X ihr gegenüber hat, die aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen entstanden sind. Außerdem beantragt die Klägerin im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Europarechtswidrigkeit des Policenmodells die Vorlage gem. Art. 267 AEUV zum EuGH und im Hinblick auf die gegen das Urteil des BGH vom 16.07.2014 (Az. IV ZR 73/13) eingelegte Verfassungsbeschwerde die Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der Klägerin steht kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB gegen die Beklagte zu, weil sie die Prämien aufgrund des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages und damit mit Rechtsgrund geleistet hat. Die Wirksamkeit des Vertrages ist weder aufgrund des klägerseits erklärten Widerspruchs noch aufgrund der geltend gemachten Europarechtswidrigkeit des Policenmodells nach § 5a Abs. 1 VVG aF in Frage gestellt. a) Der mit Schreiben vom 16.11.2013 erklärte Widerspruch konnte den Lebensversicherungsvertrag nicht zu Fall bringen, weil er verfristet war. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage, wobei der Fristbeginn nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF vom Erhalt der maßgeblichen Unterlagen sowie der entsprechenden Widerspruchsbelehrung abhing. aa) Maßgeblich war nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF zunächst, dass dem Versicherungsnehmer die in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF genannten Unterlagen, d. h. der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen iSd § 10 a VAG aF vollständig vorlagen. Dies war nach Darstellung der Klägerin nicht erst innerhalb der zwei Wochen vor Ausspruch des Widerspruchs geschehen, sondern schon mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 13.11.2007. Unstreitig erfolgte der Vertragsschluss nach dem in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF beschriebenen Policenmodell. Dies ergibt sich auch aus der insoweit unangefochtenen Darstellung im Urteil des Landgerichts Dortmund. Die Beklagte hat auf entsprechende Anfrage vom 04.12.2014 zudem unwidersprochen erklärt, dass der Klägerin mit dem Versicherungsschein sämtliche nach § 10 a VAG maßgeblichen Unterlagen übersandt worden sind. bb) Die Klägerin war mit Übersendung des Versicherungsscheins auch ordnungsgemäß iSd § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF verlangte insoweit eine schriftliche Belehrung, die in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer informierte. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und diesem innerhalb bestimmter Frist zu widersprechen. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerspruch aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer durch eine entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerspruchsrecht unübersehbar hinzuweisen. Dies setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem übrigen Text deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung darf in den Vertragsunterlagen nicht nahezu untergehen. Sie ist so gesondert zu präsentieren bzw. drucktechnisch so stark hervorzuheben, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht, etwa durch Farbe, Schriftart bzw. –größe, durch Einrücken, Einrahmen oder in sonstiger Weise (vgl. BGH, VersR 2004, 497, Juris-Rn. 18; OLG Karlsruhe, OLG Report Süd, 6/2015 Anm. 5; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1133, Juris-Rn. 21). Diesen Anforderungen wird die Belehrung im Versicherungsschein vom 13.11.2000 gerecht. Sie findet sich zwar erst auf Seite 4 des Versicherungsscheins, ist aber schon dadurch gesondert und abgesetzt vom übrigen Text erteilt, dass sich auf dieser Seite ansonsten – neben der Seitenzahl, dem Datum, den abgedruckten Unterschriften für die Beklagte sowie (kleingedruckt) deren Anschrift und der des betreuenden Maklers – kein Text findet, der von der Widerspruchbelehrung ablenken bzw. diese untergehen lassen könnte. Im Gegenteil ist mit der Gestaltung in Fettdruck sowie mit dem Einrücken der Belehrung und der links daneben ebenfalls in Fettdruck platzierten Überschrift „Widerspruchsrecht“ sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer beim Durchblättern der Unterlagen auf diese Textpassage aufmerksam wird, und zwar auch dann, wenn er nicht nach einer Belehrung sucht. Dass mit dem 4-seitigen Versicherungsschein zugleich weitere Unterlagen übersandt wurden, ist insoweit unschädlich, weil gerade die Kenntnisnahme vom Vertragsdokument vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden kann (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Januar 2015 – 11 U 112/13 –, Juris-Rn. 38). Im Übrigen finden sich – abgesehen vom Titelblatt des Versicherungscheins – in den übersandten Vertragsunterlagen keine weiteren Textpassagen in Fettdruck. Die Widerspruchsbelehrung entspricht auch inhaltlich den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF. Mit der Belehrung wird der Versicherungsnehmer in allgemein verständlicher Weise darüber informiert, dass er die Wirksamkeit des Vertrages im Wege eines von ihm zu erklärenden Widerspruchs verhindern kann. Die Belehrung klärt sowohl über die Schriftform des Widerspruchs als auch über den Fristbeginn und die Dauer zutreffend auf. Mit dem Verweis auf die für den Vertragsschluss maßgeblichen Unterlagen, die die Klägerin unstreitig erhalten hatte (s. o. aa)) sowie mit der Übernahme der gesetzlichen Formulierung „innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen“ war der Versicherungsnehmer insbesondere in der Lage, für sich zuverlässig festzustellen, wann die Frist begann und wie lange sie lief. Über die Rechtsfolgen des Widerspruchs war nach der gesetzlichen Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF nicht weiter zu belehren, zumal die Belehrung ausdrücklich erklärt, dass der Vertrag im Falle eines Widerspruchs nicht wirksam wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05. Februar 2015 – 3 U 149/13 –, Rn. 42, juris; OLG Karlsruhe aaO, Rn. 49). Eine Belehrungspflicht im Hinblick auf die Jahresfrist aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF sah das Gesetz nicht vor. Auch war die Beklagte nicht gehalten, ausdrücklich darauf zu verweisen, was für die Wirksamkeit des Widerspruchs nicht notwendig war, wie etwa eine Begründung – es genügte entsprechend der gesetzlichen Vorgabe die Belehrung über das Widerspruchsrecht als solches, den Fristbeginn und die Dauer. Da der Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer als Belehrungsempfänger und dem Versicherer als Aussteller des Versicherungsscheins und Belehrendem zustande kam, war aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch ohne weiteren Hinweis nachvollziehbar, dass der Widerspruch an den Vertragspartner des nicht gewünschten Vertrages und damit an den Versicherer zu richten war. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für den Versicherungsnehmer bzw. für die Klägerin kein Anlass für die Annahme bestand, der Widerspruch müsse gegenüber dem für sie tätigen Makler erklärt werden. b) Der streitgegenständliche Vertrag ist damit wirksam zustande gekommen. Soweit die Klägerin meint, die Wirksamkeit scheitere daran, dass die Regelung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF und damit die Modalitäten des Vertragsschlusses gegen europarechtliche Vorgaben verstießen, tritt der Senat dieser Ansicht nicht bei. Das Policenmodell bzw. die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF verstieß vor allem deshalb nicht gegen die in den maßgeblichen Richtlinien vorgesehenen Informationspflichten des Versicherers, weil nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF sichergestellt war, dass der Vertrag erst nach Überlassung der Informationen an den Versicherungsnehmer wirksam wurde. Vorgaben zum zivilrechtlichen Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthielten die genannten Richtlinien nicht (BGH, VersR 2014, 1065, Juris-Rn. 21 ff). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht ist der Senat mit Einnahme dieses Standpunktes auch als letztinstanzlich entscheidendes Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht gehalten, die Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells dem EuGH vorzulegen, weil es darauf zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Dem EuGH sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nur solche Auslegungsfragen vorzulegen, die für den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. An der Entscheidungserheblichkeit der Richtlinienkonformität von § 5a Abs. 1 VVG aF fehlt es vorliegend, weil es der Klägerin selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit des Vertragsschlusses nach Treu und Glauben verwehrt wäre, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Ihr auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages gestütztes Begehren ist nach jahrelanger Durchführung des Vertrages als widersprüchliche Rechtsausübung zu bewerten, die wegen des Vertrauens der Beklagten in die Wirksamkeit des Vertrages rechtsmissbräuchlich und damit treuwidrig ist. Zwar ist ein widersprüchliches Verhalten wie hier einerseits das jahrelange Festhalten am Vertrag und andererseits die spätere Geltendmachung seiner Unwirksamkeit nach der Rechtsordnung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Treuwidrig und damit unzulässig ist widersprüchliches Verhalten aber u. a. dann, wenn für den anderen Teil bzw. Vertragspartner ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, auf dessen Bestand er sich eingerichtet hat (vgl. BGH, WM 2014, 1575, Juris-Rn. 33 m.w.N.; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. 2014, § 242, Rn. 55 f). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Vertrag im Einklang mit der geltenden nationalen Rechtsordnung geschlossen und dabei insbesondere sämtliche zum Schutz des Versicherungsnehmers bestehenden Belehrungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Nach Ablauf der gesetzlich vorgegeben Widerspruchsfrist und entsprechender Vertragserfüllung durch die Klägerin, insbesondere nach jahrelanger Zahlung der vereinbarten Prämien, durfte sie davon ausgehen, dass der Vertrag wirksam geschlossen war und auch von der Klägerin als bindend angesehen wurde. Daran haben beide Parteien ihre vermögensmäßigen Dispositionen ausgerichtet. Insbesondere hat die Beklagte Vorsorge für die vertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich vorgegebene Vertragsabwicklung getroffen – nicht aber für die von keiner Partei in den Blick genommene komplette Rückabwicklung. Dies war auch aus Sicht der Klägerin ohne weiteres ersichtlich. Damit verhält sie sich nicht nur widersprüchlich, sondern angesichts der berechtigten Vermögensinteressen der Beklagten auch treuwidrig, wenn sie sich nun nach jahrelanger Vertragserfüllung auf den Standpunkt stellt, es gebe keine wirksame vertragliche Bindung zwischen den Parteien. Soweit die Klägerin mit Verweis auf die gegen das Urteil des BGH vom 16.07.2014 (Az. IV ZR 73/13) erhobene Verfassungsbeschwerde die Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO beantragt, fehlt es an der Vorgreiflichkeit dieses Verfahrens für die anstehende Entscheidung des Senats. Die Aussetzung nach § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Dies ist nur dann der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. 2014, § 148, Rn. 5). Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein. Es genügt nicht, wenn die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, einen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben (Zöller/Greger aaO, Rn. 5a). Nach dieser Maßgabe ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt. Gegenstand des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ist die Verletzung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten des dortigen Beschwerdeführers durch das seinen Klageanspruch abweisende Urteil des Bundesgerichtshofs – und damit nicht ein Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung dieses Verfahrens von Bedeutung wäre. Soweit die Klägerin hier ebenso wie der Beschwerdeführer in dem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren ihre Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG durch die klageabweisende Entscheidung des Senats und insbesondere dem Verzicht auf die Vorlage beim EuGH verletzt sieht, betrifft dies ein eigenständiges Rechtsverhältnis. Allein der Umstand, dass in beiden Verfahren gleichlaufende Erwägungen Berücksichtigung finden, genügt für eine Vorgreiflichkeit nicht. Dementsprechend ist eine Aussetzung auch nicht schon aus „prozessökonomischen Gründen“ geboten. 2. Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren erstinstanzlich auch auf eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gestützt hat, macht sie dies mit der Berufung nicht mehr geltend. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert im Übrigen daran, dass der Versicherer nicht nach Maßgabe der für die Bankenhaftung einschlägigen „kick-back“-Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung über geflossene Vertriebsprovisionen verpflichtet ist. 3. Vor diesem Hintergrund stehen der Klägerin weder aus Verzug gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB noch wegen sonstiger Vertragspflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB Ersatz- oder Freistellungsansprüche wegen ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. III. Auf die Gebührenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).