Beschluss
32 SA 95/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0225.32SA95.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Hagen bestimmt. 1 G r ü n d e : 2 A. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage in den Geschäftsräumen der Beklagten in Anspruch. 4 Mit Ihrer zum Landgericht Hagen erhobenen Klage vom 25.06.2014 begehrte Sie zunächst die Zahlung von 8.232,55 Euro nebst Zinsen und Nebenforderung sowie weiterer 609,16 Euro nebst Zinsen. 5 Nachdem die Beklagte am 08.07.2014 eine Zahlung über 4.060,01 Euro geleistet hatte, erklärte die Klägerin noch vor Zustellung der Klage mit Schriftsatz vom 18.07.2014 die Klage in dieser Höhe für erledigt. 6 Mit Verfügung vom 24.07.2014 wies das Landgericht die Klägerin sodann darauf hin, dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts infolge der Zahlung und Erledigung nicht gegeben sein dürfte. 7 Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 beantragte die Klägerin sodann die Verweisung des Rechtsstreits „an das zuständige Amtsgericht.“ Die Beklagte schloss sich dem Verweisungsantrag mit Schriftsatz vom 04.09.2014 an. 8 Das Landgericht erklärte sich daraufhin mit Beschluss vom 11.09.2014 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hagen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. 9 In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 10.11.2014 stellte die Klägerin nunmehr unter Zurücknahme der Klage im Übrigen den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 5.094.43 Euro nebst Zinsen und Nebenforderung zu verurteilen und beantragte die Verweisung an das Landgericht. Die Beklagte rügte die Zuständigkeit des Amtsgerichts. 10 Das Amtsgericht Hagen hat sich sodann mit Beschluss vom selben Tage für sachlich unzuständig erklärt, den Rechtsstreit an das Landgericht Hagen zurück verwiesen und die Sache dem Senat gem. § 36 Abs. 6 ZPO vorgelegt. Auch wegen dieser Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. 11 B. 12 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 13 I. 14 Das Landgericht Hagen und das Amtsgericht Hagen haben sich beide rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. Letzteres hat die Sache dem Senat zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. 15 II. 16 Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO als das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk beide mit der Sache befassten Gerichte gehören, zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. 17 C. 18 Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Landgericht Hagen, weil der im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebliche Wert des Streitgegendanes den Betrag von 5.000,- Euro überstiegen hat. 19 I. Dem steht der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 11.09.2014 nicht entgegen. Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wird, zwar grundsätzlich bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluss allerdings nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es zwar nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt aber dann vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Beschluss vom 09.07.2002 – X ARZ 110/02 -, NJW-RR 2002, 1498; BGH, Beschluss vom 19.01.1993 – X ARZ 845/92 -, NJW 1993, 1273). 20 So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat den Verweisungsbeschluss in nicht vertretbarer Weise damit begründet, dass der Wert des Streitgegenstandes bei Einreichung der Klageschrift den für die Zuständigkeit des Landgerichts erforderlichen Betrag von mehr als 5.000,- Euro nicht überstiegen habe. Durch Bezugnahme auf die Verfügung vom 24.07.2014 hat es ergänzend ausgeführt, dass die erst später mit Schriftsatz vom 18.07.2014 vom Kläger mitgeteilte Zahlung eines Teilbetrages iHv. 4.060,01 Euro vom 08.07.2014 den Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift (ebenfalls 08.07.2014) um den entsprechenden Betrag gemindert habe. 21 Gem. § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes auf den Tag der Einreichung der Klageschrift abzustellen. Für die Wertberechnung maßgeblich ist dabei gem. § 23 Nr. 1 GVG der Wert des Streitgegenstandes (vgl. auch § 3 Abs. 1 GKG). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des geltend gemachten Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten; die Klägerin hat einen konkreten Lebenssachverhalt vorzutragen, aus dem sie eine bestimmte Rechtsfolge ableitet, deren Ausspruch sie mit ihrer Klage vom Gericht verlangt. Diese Gesamtheit von Klageantrag und Klagebegründung stellt den Streitgegenstand dar (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, allg. Meinung in Rspr. und Lit., vgl. BeckOK-ZPO/Wendtland, § 2 Rn. 4 m.w.Nw.), auf dessen Wert für den nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmenden Zuständigkeitsstreitwert abzustellen ist. Maßgeblich für die Bestimmung des Zuständigkeitswerts ist mithin das von der Klägerin mit ihrer Klage zum Zeitpunkt der Einreichung verfolgte (wirtschaftliche) Interesse. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin noch zwei Hauptforderungen iHv. 8.232,55 Euro und 609,16 Euro geltend gemacht. 22 Eine nachträgliche Verringerung des Streitwerts – wie hier durch die einseitige Erledigungserklärung vom 18.07.2014 – bleibt auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Auswirkung (BeckOK-ZPO/Wendtland, § 4 Rn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 4 Rn. 4). Das Landgericht durfte mithin bei der Bewertung des Zuständigkeitsstreitwertes nach Eingang der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers nicht rückwirkend auf den Tag des Eingangs der Klageschrift diesen um die zwischenzeitlich erfolgte Teilzahlung reduzieren. Ein solches Vorgehen ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Es ist deshalb willkürlich im Sinne der o.g. BGH-Rechtsprechung, so dass dem Verweisungsbeschluss nicht die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zukommt. 23 Auch der Umstand, dass die Klägerin einen Verweisungsantrag gestellt hat und die Beklagte mit der Verweisung einverstanden gewesen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wenn das Gericht durch die Verweisung des Rechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht, kann dies zwar nach teilweise vertretener Auffassung in manchen Fällen geeignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbeschluss nicht willkürlich erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Dies kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die sich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist. Wenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr einverstanden erklären, liegt die Annahme nicht fern, dass sie durch die rechtlich unzutreffende Information dazu veranlasst worden sind. Schon aus diesem Grund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen (BGH, Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 217/02 - NJW 2002, 3634, 3635 f).