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Urteil

4 U 72/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel, die konkrete Wirkungen für Haut, Haare, Nägel oder Herz suggerieren, sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO und nur zulässig, wenn sie in der Liste der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthalten und inhaltlich bzw. wortgleich verwendet oder korrekt gekoppelt sind. • Eine Angabe über die Erhaltung oder Förderung einer konkreten Körperfunktion darf nur in Bezug auf den jeweils benannten Nährstoff bzw. die konkret benannte Substanz verwendet werden; die bloße Übertragung dieser Angabe auf ein Gesamterzeugnis ohne Nennung des verantwortlichen Wirkstoffs ist unzulässig. • Werbung, die über den Erhalt des Normalzustands hinaus Heilungs- oder Reparaturwirkung suggeriert, überschreitet den zulässigen Umfang der in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 erlaubten Angaben und ist unzulässig. • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. Art.10 HCVO besteht, wenn die Werbung spezifische gesundheitsbezogene Angaben ohne Zulassung verwendet; ein Verein ist klagebefugt nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG. • Bei berechtigter Abmahnung steht dem Abmahnenden Ersatz der Pauschalkosten nach § 12 Abs.1 Satz 2 UWG zu; Zinsen sind nach §§ 291, 288 BGB ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel • Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel, die konkrete Wirkungen für Haut, Haare, Nägel oder Herz suggerieren, sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO und nur zulässig, wenn sie in der Liste der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthalten und inhaltlich bzw. wortgleich verwendet oder korrekt gekoppelt sind. • Eine Angabe über die Erhaltung oder Förderung einer konkreten Körperfunktion darf nur in Bezug auf den jeweils benannten Nährstoff bzw. die konkret benannte Substanz verwendet werden; die bloße Übertragung dieser Angabe auf ein Gesamterzeugnis ohne Nennung des verantwortlichen Wirkstoffs ist unzulässig. • Werbung, die über den Erhalt des Normalzustands hinaus Heilungs- oder Reparaturwirkung suggeriert, überschreitet den zulässigen Umfang der in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 erlaubten Angaben und ist unzulässig. • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. Art.10 HCVO besteht, wenn die Werbung spezifische gesundheitsbezogene Angaben ohne Zulassung verwendet; ein Verein ist klagebefugt nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG. • Bei berechtigter Abmahnung steht dem Abmahnenden Ersatz der Pauschalkosten nach § 12 Abs.1 Satz 2 UWG zu; Zinsen sind nach §§ 291, 288 BGB ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit zu berechnen. Der klagende Verein verfolgt gewerbliche Wettbewerbsinteressen. Die Beklagte vertreibt über ihren Onlineshop Nahrungsergänzungsmittel, darunter die Produkte B B2 (Haut, Haare, Nägel) und B C2. Im Newsletter und auf der Website warb die Beklagte, B B2 sorge mit verbesserter Rezeptur für „tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“. Für B C2 warb sie u.a., das Produkt enthalte Omega-3-Lachsöl, Vitamine und weitere Stoffe, die die Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten könnten; 2 Kapseln enthielten u.a. Omega-3-Lachsöl (22,5 mg). Der Verein mahnte die Beklagte ab und verlangte Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten. Das Landgericht gab teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein, der Verein Anschlussberufung. • Anwendungsbereich HCVO eröffnet: Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel i.S.d. HCVO, Gesundheitsbezug liegt vor, da Aussagen Funktionen von Haut, Haaren, Nägeln und Herz betreffen (Art.2 HCVO, Art.13/14 Fallgruppen). • Die streitigen Aussagen sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art.10 Abs.1 HCVO. Solche Angaben sind grundsätzlich untersagt, sofern sie nicht in der vom Verordnungsgeber geführten Liste (Anhang Verordnung (EU) Nr.432/2012) enthalten sind. • Die in der Liste enthaltenen zulässigen Aussagen beziehen sich stets auf konkret benannte Nährstoffe/Substanzen; eine zulässige Verwendung setzt daher die Nennung des betreffenden Nährstoffs/Substanz voraus. Bloße Produktbezugsbehauptungen ohne eindeutige Nennung des verantwortlichen Wirkstoffs sind nicht inhaltsgleich und damit unzulässig. • Die Beklagtenwerbung geht darüber hinaus insofern über die zulässigen Angaben hinaus, als sie Verbesserung oder Reparatur (Bezug zum Begriff ‚Repair‘) suggeriert, während die Verordnung lediglich die Erhaltung des Normalzustands oder einen Beitrag hierzu zulässt. • Für die behaupteten Herzwirkungen ist zusätzlich relevant, dass die zulässige Angabe zu EPA/DHA nur bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg gilt; diese Menge wird bei der angegebenen Dosierung nicht erreicht, sodass die Werbung irreführend ist. • Auch eine mögliche Einstufung der Aussagen als allgemeine, nichtspezifische Vorteile (Art.10 Abs.3 HCVO) ändert nichts: solche Aussagen sind nur zulässig, wenn sie mit einer konkreten zugelassenen Angabe gekoppelt sind, was hier nicht der Fall ist. • Die unzulässige Kennzeichnung ist geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen, weil Gesundheitsbehauptungen das Verbraucherverhalten und die Wettbewerbsverhältnisse wesentlich beeinflussen; Wiederholungsgefahr ist gegeben. • Der Kläger ist klagebefugt nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG; der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. Art.10 HCVO. Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs.1 Satz 2 UWG; Zinsen aus §§ 291, 288 BGB, beginnend ab dem Tag nach Rechtshängigkeit. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers führt zur teilweisen Abänderung und Bestätigung der Unterlassungsansprüche. Die Beklagte ist zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen zu verurteilen, sowohl für die B B2-Newsletterwerbung als auch für die B C2-Websitewerbung, weil sie spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO verwendet hat, die nicht in der zugelassenen Liste enthalten sind oder nicht hinreichend konkret mit den verantwortlichen Nährstoffen benannt wurden. Zudem suggerieren Teile der Werbung eine über die Erhaltung des Normalzustands hinausgehende Reparaturwirkung, was nach Verordnung (EU) Nr. 432/2012 unzulässig ist, und bei den Herzangaben wird die notwendige Mindestmenge an EPA/DHA nicht erreicht. Der Kläger erhält darüber hinaus Ersatz der Abmahnkosten für beide Abmahnungen in je 166,60 € zuzüglich Zinsen nach §§ 291, 288 BGB (Zinslauf ab dem Folgetag der jeweiligen Rechtshängigkeit). Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde zugelassen.