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Beschluss

1 Ws 677/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unbegründet, wenn der Wiedereinsetzungsantrag form- oder fristwidrig gestellt wurde. • Eine öffentliche Zustellung kann unzulässig sein, wenn das Gericht zumutbare weitere Nachforschungen am zuletzt angegebenen Inlandsort unterlassen hat. • E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen die nach § 45 StPO erforderliche Schriftform nicht; ein per E-Mail gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist daher unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unbegründete Beschwerde gegen Zurückweisung form- und fristwidrigen Wiedereinsetzungsantrags • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unbegründet, wenn der Wiedereinsetzungsantrag form- oder fristwidrig gestellt wurde. • Eine öffentliche Zustellung kann unzulässig sein, wenn das Gericht zumutbare weitere Nachforschungen am zuletzt angegebenen Inlandsort unterlassen hat. • E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen die nach § 45 StPO erforderliche Schriftform nicht; ein per E-Mail gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist daher unwirksam. Der Verurteilte erhielt 2012 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe und Auflagen, darunter Ratenzahlung einer Geldbuße. Er hielt sich zeitweise in Polen auf und zahlte nicht; die Staatsanwaltschaft beantragte 2013 den Widerruf der Strafaussetzung. Das Amtsgericht setzte Anhörungstermine an, sendete Ladungen an eine polnische und eine Dortmunder Anschrift; der Verurteilte erschien nicht. Mit Beschluss vom 04.02.2014 wurde die Bewährung widerrufen und öffentlich zugestellt. Der Verurteilte teilte im Juni 2014 per E-Mail mit, er sei bis 13.06.2014 in Polen inhaftiert gewesen und erhob Widerspruch sowie einen Wiedereinsetzungsantrag; zahlreiche weitere E-Mails gingen ein. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als verspätet zurück; der Verurteilte legte erneut E-Mails und Schreiben ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist zulässig und fristgerecht mit Schriftsatz des Verteidigers vom 19.09.2014 eingelegt worden (§ 46 Abs.3 StPO). • Zustellung: Es bestehen Zweifel, ob die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses formgerecht war, weil das Gericht vor der Anordnung der öffentlichen Zustellung zumutbare Nachfrage an der vom Beschuldigten angegebenen Dortmunder Anschrift unterlassen hat; grundsätzlich sind bei unbekanntem Aufenthalt im Ausland aber keine weitergehenden Ermittlungen erforderlich. • Rechtsfolgen möglicher Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung: Selbst wenn die öffentliche Zustellung unwirksam wäre, bedeutet das nicht ohne Weiteres, dass Wiedereinsetzung zu gewähren ist; Voraussetzung ist, dass ein form- und fristgerecht gestellter Wiedereinsetzungsantrag vorliegt. • Form- und Fristanforderungen: Nach § 45 Abs.1 StPO muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden; der Verurteilte machte den Widerruf am 10.06.2014 geltend, damit endete die Frist am 17.06.2014. • Unzulässigkeit elektronischer E-Mails: Eine einfache E-Mail erfüllt nicht die Schriftform; nur ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur ist nach § 41a StPO ausreichend. Die per E-Mail übermittelten Anträge und nicht unterzeichnete Schreiben trafen nicht frist- und formgerecht ein, das schriftliche, binnenfristige Wiedereinsetzungsersuchen fehlt somit. • Rechtsfolgen: Mangels ordnungsgemäß gestellten Wiedereinsetzungsantrags war die Zurückweisung durch das Landgericht zu Recht erfolgt; weitergehende Beschwerde ist nach § 310 Abs.2 StPO unzulässig. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wird als unbegründet verworfen; das Landgericht durfte mangels form- und fristgerechter Antragstellung die Wiedereinsetzung ablehnen. Die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses wirft zwar berechtigte Fragen auf, doch führt selbst eine mögliche Unwirksamkeit nicht automatisch zur Gewährung der Wiedereinsetzung, wenn der Antrag nicht den Formvorschriften des § 45 StPO genügt. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur genügen nicht der Schriftform nach §§ 41a, 45 StPO; daher fehlte ein ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist. Die weitergehende Beschwerde ist unzulässig; der Verurteilte hat die Verfahrenskosten zu tragen.