OffeneUrteileSuche
Urteil

11 U 131/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 8 Normen

Leitsätze
• Bei innerstaatlicher Geltendmachung eines Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist der Hoheitsträger passivlegitimiert, dessen Behörden die rechtswidrige Freiheitsentziehung vollzogen haben. • Sicherungsverwahrung, die über zehn Jahre hinaus fortdauerte, kann eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK begründen und einen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK auslösen. • Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK kann materiell-rechtlich mit einer unstreitigen Gegenforderung des Vollzugsgegners nach § 389 BGB durch Aufrechnung erlöschen, sofern kein gesetzliches oder treuwidriges Aufrechnungsverbot greift. • Ein Aufrechnungsverbot aus § 395 BGB greift nicht, wenn nicht gegen eine Forderung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgerechnet wird; ein Aufrechnungsverbot aus § 242 BGB ist nur dann anzunehmen, wenn die Entschädigungsleistung ausdrücklich Sanktions- oder Präventionsfunktion erfüllt und ein Amtsverschulden vorliegt.
Entscheidungsgründe
Passivlegitimation des Landes und Erlöschen eines Art.5 Abs.5 EMRK-Anspruchs durch Aufrechnung • Bei innerstaatlicher Geltendmachung eines Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist der Hoheitsträger passivlegitimiert, dessen Behörden die rechtswidrige Freiheitsentziehung vollzogen haben. • Sicherungsverwahrung, die über zehn Jahre hinaus fortdauerte, kann eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK begründen und einen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK auslösen. • Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK kann materiell-rechtlich mit einer unstreitigen Gegenforderung des Vollzugsgegners nach § 389 BGB durch Aufrechnung erlöschen, sofern kein gesetzliches oder treuwidriges Aufrechnungsverbot greift. • Ein Aufrechnungsverbot aus § 395 BGB greift nicht, wenn nicht gegen eine Forderung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgerechnet wird; ein Aufrechnungsverbot aus § 242 BGB ist nur dann anzunehmen, wenn die Entschädigungsleistung ausdrücklich Sanktions- oder Präventionsfunktion erfüllt und ein Amtsverschulden vorliegt. Der Kläger begehrt Zahlung einer Entschädigung wegen über zehn Jahre hinaus fortgeführter Sicherungsverwahrung für den Zeitraum 06.06.2005 bis 05.05.2009. Das Landgericht hatte dem Kläger 23.500 € zugesprochen, das beklagte Land legte Berufung ein und beantragte Klageabweisung. Das Land rügte, passivlegitim sei nicht das Land, sondern die Bundesrepublik, und erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung über 24.949,20 €. Der Kläger hielt die Aufrechnung für unzulässig, u. a. wegen § 395 BGB und berief sich auf Rechtsprechung des BGH. Streitpunkt war daher sowohl die Passivlegitimation als auch die Zulässigkeit der in Berufung erhobenen Hilfsaufrechnung. • Passivlegitimation: Für innerstaatliche Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist nach Art. 34 GG der Hoheitsträger verantwortlich, dessen Behörden die Freiheitsentziehung angeordnet und vollzogen haben; daher ist das beklagte Land passivlegitimiert, auch wenn die gesetzlichen Grundlagen bundesrechtlich waren. • Tatbestandsvoraussetzungen Art. 5 Abs. 5 EMRK: Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus verletzte Art. 5 Abs. 1 EMRK, eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 (insb. a oder c) fehlt; eine Rechtfertigung nach S. 2 e (psychische Erkrankung) wurde nicht vorgetragen. • Höhe der Entschädigung: Die vom Landgericht angenommene Entschädigungshöhe von rund 500 € pro Monat (insgesamt 23.500 €) ist angemessen und entspricht der Rechtsprechung des Senats. • Zulässigkeit der Aufrechnung: Die erstmals in der Berufung erklärte Hilfsaufrechnung war nach §§ 533, 529, 531 ZPO zulässig, da die Gegenforderung unstreitig ist und die Entscheidung sachdienlich ist. • Materiell-rechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung: Ein Aufrechnungsverbot nach § 395 BGB greift nicht, weil gegen die Forderung des Klägers aufgerechnet wird; ein Generelles Aufrechnungsverbot nach § 242 BGB ist nicht gegeben, weil hier kein schuldhaftes Amtsverschulden vorliegt und die Entschädigung primär Genugtuungsfunktion hat; § 394 BGB (Unpfändbarkeit) steht der Aufrechnung nicht entgegen, insbesondere wegen der besonderen Umstände der Gegenforderung. • Rechtsfolge der Aufrechnung: Die unstreitige Gegenforderung von 24.949,20 € übersteigt den Entschädigungsanspruch von 23.500 €, sodass der Anspruch des Klägers nach § 389 BGB erloschen ist. Die Berufung des beklagten Landes war begründet: Dem Kläger stand zwar ein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK in Höhe von 23.500 € zu, dieser ist jedoch durch die hilfsweise erklärte und materiell zulässige Aufrechnung des beklagten Landes mit einer unstreitigen Gegenforderung in Höhe von 24.949,20 € vollständig erloschen. Folglich ist die Klage abzuweisen. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger; die Kosten der Berufungsinstanz werden zwischen den Parteien je zur Hälfte verteilt. Die Revision ist zugelassen.