Beschluss
12 U 182/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.12U182.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.09.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-2 0 83/14) wird als unzulässig verworfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten wird verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 11.9.2014 antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung verurteilt und seine Ersatzpflicht für hieraus folgende weitere Schäden festgestellt. 4 Gegen das ihm am 9.10.2014 zugestellte Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er abändernd die Abweisung der Klage begehrt. 5 Mit Schriftsatz vom 8.12.2014 hat seine Prozessbevollmächtigte beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 9.1.201.5 zu verlängern. Der Schriftsatz ist am 10.12.2014 eingegangen. Unter dem 12.12.2014 ist darauf hin gewiesen worden, dass die Berufungsbegründungsfrist am 9.12.2014 endete und deshalb die Fristverlängerung verspätet beantragt worden sei. Es sei beabsichtigt, die Berufung im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat daraufhin mit Schriftsatz vom 2.1.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung wiederholt. Mit Verfügung vom 7.1.2015 ist sie darauf hingewiesen worden, dass gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung möglich sei. Am 8.1.2015 ist die Berufungsbegründung des Beklagten eingegangen. 6 II. 7 Die Berufung ist nicht rechtzeitig begründet worden. Sie ist deshalb gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 8 1. Der Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt, die gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO mit dem 9.12.2014 ablief. Sein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist erst am 10.12.2014 eingegangen. Für die bereits zuvor abgelaufene Frist ist eine Fristverlängerung nicht möglich (vgl. BGH NJWRR 2010, 998, Tz. 10). 9 2. Dem Beklagten kann nicht gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 10 a. Gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Die Berufungsbegründungsfrist ist keine Notfrist im Sinne der §§ 233, 224 Abs. 1 S. 2 ZPO. 11 Der Beklagte hatte vielmehr, nachdem die Begründungsfrist versäumt war, nur die rechtliche Möglichkeit, die Berufungsbegründung selbst nachzureichen und hierfür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, beides innerhalb der einmonatigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO (BGH VersR 1987, 308). 12 b. Die Berufungsbegründung hat der Beklagte binnen dieser Frist nachgereicht, einen Antrag auf Wiedereinsetzung indes nicht ausdrücklich gestellt. 13 c. Dem Beklagten kann Wiedereinsetzung nicht gemäß § 236 Abs. 2 ZPO von Amts wegen gewährt werden. Denn die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 14 ln aller Regel darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass einem ordnungsgemäß begründeten ersten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO stattgegeben wird (BGH NJW 2004, 1742, juris Tz. 4, NJW 1999, juris Tz. 7). Ein solches Vertrauen ist vorliegend nicht gerechtfertigt, weil die ·Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig bis zum 9.12.2014 eingeht und deshalb erwartet werden konnte, dass der Antrag zum Erfolg führen würde. 15 Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der .Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Für die Ausgangskontrolle ist in jedem Rechtsanwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar. Der Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst ,gestrichen werden .(oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt worden ist. Zu einer solchen wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9.12.2014 - VI ZB 42/13 -, juris Tz. 8, m.w.N.). 16 Den Ausführungen im Schriftsatz vom 2.1.2015 ist nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden. 17 Es ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass eine Kanzleianweisung besteht, aufgrund derer die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand eines Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. Da die Frist für die Begründung der Berufung ordnungsgemäß ·in einen Fristenkalender eingetragen worden sein soll, hätte bei Beachtung einer dahingehenden Anordnung am 9.12.2014 ohne weiteres festgestellt werden können, dass der Antrag noch an diesem Tage fristwahrend herausgehen musste. Dass der freie Mitarbeiter der Kanzlei, der im Übrigen mit der Bearbeitung steuerrechtlicher Mandate befasst sein soll, mit der Ausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders beauftragt ist, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Am 9.12.2012 war die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht in der Kanzlei anwesend. Dadurch sei eine gravierende Arbeitsbelastung im Büro angefallen, die von dem freien Mitarbeiter allein aufzufangen war. Vor diesem Hintergrund konnte die ihm erteilte mündliche Anweisung, die am 9.12.2014 ablaufende Frist unbedingt zu beachten, eine fristgerechte Erledigung nicht hinreichend sicher gewährleisten. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.