Urteil
24 U 136/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer auf § 887 ZPO beruhenden Vorschusszahlung ist ein Rückforderungsanspruch der zahlenden Partei nach Bereicherungsrecht möglich.
• Von geleisteten Vorschüssen sind tatsächliche Baukosten und danach berechnete Regiekosten (üblich 10–15 %) abzuziehen; Bemessung der Regiekosten erfolgt nach den tatsächlich entstandenen Baukosten, nicht nach nicht realisierten höheren Angeboten.
• Eine nachträgliche Honorarnachforderung des Architekten zu einer höheren Honorarzone ist nur möglich, wenn die vertraglich vereinbarte Einstufung den den Parteien zustehenden Beurteilungsspielraum deutlich überschreitet und die Formvorschriften (z. B. Schriftform für besondere Leistungen nach § 5 Abs. 4 HOAI a.F.) beachtet sind.
• Für die Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone kann ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Klärung des Punktwerts herangezogen werden; geringfügige Abweichungen von 1–2 Punkten liegen im vertraglichen Beurteilungsspielraum der Parteien und rechtfertigen keine Nachberechnung.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Vorschuss nach § 887 ZPO; Abzug tatsächlicher Baukosten und 15% Regiekosten • Bei einer auf § 887 ZPO beruhenden Vorschusszahlung ist ein Rückforderungsanspruch der zahlenden Partei nach Bereicherungsrecht möglich. • Von geleisteten Vorschüssen sind tatsächliche Baukosten und danach berechnete Regiekosten (üblich 10–15 %) abzuziehen; Bemessung der Regiekosten erfolgt nach den tatsächlich entstandenen Baukosten, nicht nach nicht realisierten höheren Angeboten. • Eine nachträgliche Honorarnachforderung des Architekten zu einer höheren Honorarzone ist nur möglich, wenn die vertraglich vereinbarte Einstufung den den Parteien zustehenden Beurteilungsspielraum deutlich überschreitet und die Formvorschriften (z. B. Schriftform für besondere Leistungen nach § 5 Abs. 4 HOAI a.F.) beachtet sind. • Für die Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone kann ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Klärung des Punktwerts herangezogen werden; geringfügige Abweichungen von 1–2 Punkten liegen im vertraglichen Beurteilungsspielraum der Parteien und rechtfertigen keine Nachberechnung. Die Klägerin (persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG) zahlte an den architektonisch tätigen Beklagten aufgrund eines Beschlusses zur Wiederherstellung einer Einfriedungsmauer insgesamt Vorschüsse in Höhe von 48.041,75 €. Die Mauer wurde durch die Firma L für tatsächlich 21.420 € brutto wiederhergestellt. Der Beklagte rechnete daneben Regiekosten und zusätzliche Planungskosten sowie in Aufrechnung gegebene Honorarnachforderungen aus früheren Jahren ab und behauptete Anspruch auf Nachberechnung nach Honorarzone IV. Die Klägerin forderte sodann die Rückzahlung des überzahlten Teils des Vorschusses und machte Einwendungen gegen die geltend gemachten Regie-, Planungs- und Honorarforderungen geltend. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klägerin überwiegend Recht. • Anspruchsgrundlage: Die Vorschusszahlung erfolgte kraft Beschlusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Beseitigung einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG); die Rückforderung ist unter Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 BGB) möglich, weil es nicht um eine werkvertragliche Vorschussregelung nach § 637 BGB geht. • Höhe des Rückforderungsanspruchs: Unstreitig sind gezahlte Vorschüsse (48.041,75 €) abzgl. tatsächlich gezahlter Baukosten (21.420 €). Danach sind Regiekosten in Höhe von 15 % der tatsächlichen Baukosten anzusetzen (3.213 €), weil dieser Wert üblich und sachgerecht ist; deshalb verbleibt ein Rückforderungsanspruch von 23.408,75 €. Höhere Regiekosten oder Berechnung der Regiekosten nach einem nicht realisierten höheren Angebot sind nicht gerechtfertigt. • Planungskosten: Weitere vom Beklagten geltend gemachte Planungskosten (25 Std. à 150 €) sind nicht anzuerkennen; sie stellen eine unzulässige Doppelabrechnung dar und sind nicht substantiiert dargelegt; eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgt nicht. • Aufrechnung mit Honorarforderungen: Die vom Beklagten zur Aufrechnung erklärten Honorarnachforderungen (Nachberechnung wegen Einstufung in Honorarzone IV und für besondere Leistungen) bestehen nicht. Eine nachträgliche Umstufung auf Honorarzone IV (mittelsatz bzw. mindestsatz) ist nicht durchsetzbar, da die vertraglich vereinbarte Honorarzone III binnen des den Parteien zustehenden Beurteilungsspielraums liegt; das eingeschaltete Gerichtsgutachten ergab 27,0 Punkte, was knapp in Honorarzone IV beginnt, jedoch bleibt die Überschreitung so gering, dass der vertragliche Beurteilungsspielraum gewahrt ist. • Formvorschrift für besondere Leistungen: Für die Geltendmachung besonderer Leistungen nach § 5 Abs. 4 HOAI a.F. fehlt die erforderliche Schriftform; ein Abweichen wegen besonderem Vertrauensverhältnis wird zurückgewiesen; darüber hinaus war entsprechender Vortrag präklusiv bzw. nicht substantiiert. • Zinsen und Kosten: Zinsen in gesetzlicher Höhe (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit Fälligkeit) können verlangt werden; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 23.408,75 € sowie Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs.1, 291 BGB seit dem 08.08.2011. Begründend ist festzustellen, dass von den geleisteten Vorschüssen die tatsächlich angefallenen Baukosten (21.420 €) und angemessene Regiekosten in Höhe von 15 % der tatsächlichen Baukosten abzuziehen sind; höhere Regiekosten oder deren Berechnung nach einem nicht realisierten höheren Angebot sind nicht gerechtfertigt. Die vom Beklagten behaupteten Aufrechnungsforderungen wegen Nachberechnung von Honoraren und für besondere Leistungen bestehen nicht, weil die vertraglich vereinbarte Honorarzone im Rahmen des zulässigen Beurteilungsspielraums liegt und für besondere Leistungen die Schriftform nach § 5 Abs.4 HOAI a.F. fehlt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.