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Beschluss

3 U 175/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1210.3U175.13.00
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Tenor

Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, mit dem diese - unter Abweisung der weitergehenden Klage - als Gesamtschuldner zur Zahlung von 229.262,71 € nebst Zinsen verurteilt worden sind, hat gem. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Insbesondere hat die weitere Rechtsverfolgung für die Beklagten keine existentielle Bedeutung! Das angefochtene Urteil erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als richtig. Die teilweise Verurteilung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es zu den Punkten, die Gegenstand der Berufung sind, schon deswegen nicht, weil diese allein Rechtsfragen betreffen. II. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug genommen. Die Beklagten verfolgen mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Soweit sie erstinstanzlich eine eigene Haftung bereits dem Grunde nach bestritten und Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs erhoben haben, wird dies mit der Berufung nicht weiter verfolgt. Die Berufung stützt sich vielmehr allein noch auf die Einrede der Verjährung und rügt, dass das Landgericht die Frage der Verjährung des Ausgleichsanspruchs rechtsfehlerhaft beurteilt habe. Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf anteiligen Ausgleich hinsichtlich der Regressansprüche der A sei bei Erhebung der Klage bereits verjährt gewesen. Dabei komme es grundsätzlich nicht auf die Fälligkeit der Regressansprüche an, da der Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB einen eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten darstellen würde. Der Befreiungsanspruch setze nicht voraus, dass der Anspruch des Gläubigers bezifferbar und fällig sei. Er werde vielmehr schon dann fällig, wenn der Ausgleichsberechtigte – hier die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmer – Feststellungsklage erheben könne. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch bereits im Jahr 2001 möglich gewesen, da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass einerseits seitens der A Ansprüche aus dem Schadensfall geltend gemacht würden, und dass andererseits die Beklagten gesamtschuldnerisch neben den Versicherungsnehmern der Klägerin haften würden. Aber selbst wenn man auf die Fälligkeit der Regressansprüche der A abstelle, sei diese bereits im Jahr 1994, spätestens im Jahr 1999 gegeben gewesen. Der gem. § 116 SGB X auf die Berufsgenossenschaft übergegangene Schadensersatzanspruch sei nach dem Grundsatz der Schadenseinheit einheitlich - auch hinsichtlich der erst in Zukunft fällig werdenden Beträge – zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage habe geltend gemacht werden können. Der einheitliche Schadensersatzanspruch sei zu diesem Zeitpunkt auch fällig gewesen und habe im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden können, ohne dass eine Bezifferung der Einzelansprüche oder deren Fälligkeit erforderlich gewesen seien. Die Beklagten beantragen, abändernd die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht ergänzend geltend, die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben. III. Die Ansprüche der Klägerin sind im zuerkannten Umfang begründet. Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Dres. Q und K macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer gegen die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich geltend, die gem. § 67 VVG infolge der im April 2012 erfolgten Leistung an die Gläubigerin, die A, auf sie übergegangen sind. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass diese Ausgleichsansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.5.2012 insoweit noch nicht verjährt waren, als sie sich auf den Ersatz derjenigen Leistungen beziehen, welche die A ihrerseits aufgrund des Arbeitsunfalles am 3.6.1993 ab dem 1.1.2009 an den Geschädigten, Herrn Y, erbracht hat. 1. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 195 BGB und ihr Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB, jeweils in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung, und zwar unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ausgleichsansprüche vor oder nach dem 1.1.2002 entstanden sind. Sofern die Ansprüche erst nach dem 31.12.2001 entstanden sind, finden die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 neugefassten Verjährungsvorschriften unmittelbar Anwendung. Sofern die Ansprüche am 1.1.2002 bereits bestanden, gelangen die §§ 195, 199 BGB gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 EGBGB zur Anwendung. Danach finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Gem. §§ 195, 198 BGB a.F. verjähren Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB in 30 Jahren ab ihrer Entstehung, so dass auch dann, wenn man von einer Entstehung des Ausgleichsanspruchs bereits am 22.11.1994 ausgeht – dem Zeitpunkt der die Haftung der Beklagten begründenden Operation des Geschädigten Y – die Ansprüche am 1.1.2002 nicht verjährt waren. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB findet die konkret kürzere Frist des neuen Verjährungsrechts, nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB, Anwendung. 2. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. a) Entstanden i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGHZ 113, 193; NJW-RR 2009, 378, Tz. 17 m.w.N.; NZG 2010, 1020, Tz. 8; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 3; Henrich/Spindler in: BeckOK BGB, Stand: 1.8.2014, § 199 Rn. 4; Grothe in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 199 Rn. 4; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 180). Dass § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleichwohl – entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 14/6040, S. 108) - nicht generell auf die Fälligkeit, sondern auf das Entstehen des Anspruchs abstellt, hat seinen Grund darin, dass im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die Erstreckung der regelmäßigen Verjährungsfrist auch auf deliktische Schadensersatzansprüche zweifelhaft erschien, ob die Rechtsprechung zum Grundsatz der Schadenseinheit, die durch den Entwurf nicht angetastet werden sollte, bei einer Anknüpfung allein an die Fälligkeit fortgesetzt werden könne. Es sei zweifelhaft, ob ein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich solcher Schäden, die zwar vorhersehbar seien, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehen würden, beispielsweise erst in fünf Jahren anfallende Heilungskosten, bereits mit Schädigung fällig sei, da er noch nicht mit der Leistungsklage verfolgt werden könne (BT-Drucks. 14/7052, S. 180). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verjährung des gem. § 116 SGB X auf die A übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten Y, sondern um den – worauf die Berufung insoweit zu Recht hinweist – selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB zwischen den an der Verursachung des Schadens beteiligten Ärzten. b) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erst mit Befriedigung des Gläubigers, sondern von vorneherein mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGH, NJW 1986, 978/979; NJW 2010, 60, Tz. 13, NJW 2012, 3777/3778; Erman/L. Böttcher, BGB, 13. Aufl., § 426 Rn. 7; Gehrlein in: BeckOK BGB, Stand: 1.8.2014, § 426 Rn. 3a). Er unterliegt, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch, einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld i.S. des § 199 BGB entstanden und nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner an den Gläubiger (BGH, NJW 2010, 60, Tz. 13 f.). c) Indes ist andererseits zu beachten, dass auch der Anspruch eines jeden Gesamtschuldners gegen die übrigen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, voraussetzt, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt wird, bereits fällig ist (BGH, NJW 1981, 1666/1667 f.; NJW 1986, 978/979; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1282; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2012, § 426 Rn. 98; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 426 Rn. 5). Denn solange der Gläubiger die Leistung nicht verlangen kann, ist für eine Pflicht der einzelnen Gesamtschuldner, untereinander an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, kein Raum (BGH, NJW 1986, 978/979). Soweit § 257 S. 2 BGB vor Fälligkeit der Drittverbindlichkeit die Möglichkeit vorsieht, dass der Ersatzpflichtige Sicherheit für den Befreiungsanspruch leistet, ist diese Vorschrift zum einen auf den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB schon nicht anwendbar (OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.7.2010 – 15 W 52/10 – FamRZ 2011, 126, zitiert nach juris Rn. 12), zum anderen regelt die Vorschrift aber auch nur eine sog. facultas alternativa des Ersatzpflichtigen, nicht aber einen Anspruch des Ersatzberechtigten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 257 Rn. 3 m.w.N.). d) Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner bereits im Urteil vom 12.9.2007 – 3 U 14/07 (AHRS 2380/308, zitiert nach juris Rn. 129, nachgehend BGH, Beschl. v. 3.6.2008 – VI ZR 281/07 – Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) vertretenen Auffassung fest, dass eine Geltendmachung derjenigen Freistellungsansprüche, die sich aus erst im weiteren Verlauf nach Schädigung fällig werdenden Schadenspositionen ergeben, grundsätzlich auch erst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Forderung des Geschädigten möglich ist, so dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB auch erst zu diesem Zeitpunkt i.S. des § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der Entscheidung des BGH vom 18.6.2009 (NJW 2010, 60) herleiten. Dass es sich beim Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 Abs. 1 BGB um einen einheitlichen Anspruch handelt, der von vorneherein zugleich mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht, entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH und liegt insbesondere auch bereits der Entscheidung vom 7.11.1985 (NJW 1986, 978) zugrunde (vgl. dort Ziff. II. 2. b), auf die der Senat seine Rechtsauffassung im Urteil vom 12.9.2007 maßgeblich gestützt hat. Die Entscheidung vom 18.6.2009 beinhaltet somit keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dieser Frage. Soweit der BGH in seinem Versäumnisurteil vom 18.6.2009 herausstellt, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt, geschieht dies in Auseinandersetzung mit denjenigen Stimmen in der Literatur, die für den Zahlungsanspruch den Beginn der Verjährungsfrist gesondert auf den Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner an den Gläubiger anknüpfen wollen (vgl. NJW 2010, 60 Tz. 14). Der entschiedene Fall gab dem BGH jedoch keinen Anlass, sich näher mit der hier interessierenden Frage auseinander zu setzen, wann dieser einheitliche Ausgleichsanspruch, auch in Form des Mitwirkungs- und Befreiungsanspruchs, in den Fällen entsteht, in denen einzelne konkrete Schadenspositionen nicht bereits mit Entstehung des Schadensersatzanspruches des Gläubigers, sondern erst im weiteren Verlauf bezifferbar und damit fällig werden. Der Senat sieht keine Rechtfertigung dafür, in einer solchen Konstellation von dem oben dargestellten Grundsatz abzuweichen, dass der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Forderung, hier des Mitwirkungs- und Freistellungsanspruchs, voraussetzt. e) Nicht anzuschließen vermag sich der Senat der Auffassung der Beklagten, der Schadensersatzanspruch des Geschädigten Y sei bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit eines ersten Teilbetrags insgesamt fällig geworden, also auch hinsichtlich aller weiteren aus der Integritätsverletzung erwachsenden (vorhersehbaren) Folgeschäden und insbesondere auch hinsichtlich der Schadenspositionen, auf die sich die seitens der A ab dem 1.1.2009 noch erbrachten Leistungen (Verschleißgeld, Pflegegeld, Aufwendungen für die ärztlichen Behandlung und Apothekenrechnungen sowie Verletztenrente) beziehen. Eine solche Folgerung lässt sich aus dem Grundsatz der Schadenseinheit nicht ableiten. Dessen Bedeutung liegt gerade darin, dass für den Verjährungsbeginn eine volle Überschaubarkeit des Umfangs und der Höhe des Schadens nicht erforderlich ist und die Verjährung sich daher auch auf solche künftigen Beeinträchtigungen und Schadensfolgen erstreckt, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis nur als möglich voraussehbar waren (Jahnke in: Wenzel, Der Arzthaftungsprozess, Kap. 2 Rn. 3301 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Schadensersatzanspruch hinsichtlich dieser künftigen Beeinträchtigungen und Schadensfolgen auch bereits dann fällig ist, wenn der erste Teilbetrag fällig geworden ist. Fälligkeit erfordert vielmehr, dass der Gläubiger die Leistung verlangen und im Wege der Leistungsklage erzwingen kann. Dies setzt aber jedenfalls eine Bezifferbarkeit des Schadens voraus. Soweit der Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Geldrente gerichtet ist, entsteht der Rentenanspruch zwar als Ganzes bereits mit der Integritätsverletzung, jedoch ist die Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge, auch soweit sie beziffert werden können, zeitlich hinausgeschoben (Palandt/Sprau, a.a.O., § 843 Rn. 4), weshalb § 258 ZPO eine Klage auch auf künftige Entrichtung für die nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen ermöglicht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 258 Rn. 1). f) Schließlich sieht der Senat auch keine Rechtfertigung dafür, den Grundsatz der Schadenseinheit auf die Verjährung der Ausgleichsansprüche zwischen mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern anzuwenden. Vielmehr ist anerkannt, dass der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern gem. § 426 Abs. 1 BGB einen, insbesondere was die Verjährung betrifft, selbständig zu beurteilenden Anspruch darstellt (BGH, NJW 2010, 435/436; Erman/L. Böttcher, a.a.O., § 426 Rn. 6 f.; Staudinger/K. Vieweg, BGB, Neubearb. 2007, § 840 Rn. 86; Pfeiffer, NJW 2010, 23 f.). 3. Dass der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 229.262,71 € lediglich solche Schadenspositionen umfasst, hinsichtlich derer der Ersatzanspruch der VBG Hamburg erst ab dem 1.1.2009 fällig geworden ist, weil es sich sämtlich um Leistungen an den Geschädigten handelt, die von der VBG erst ab diesem Zeitpunkt zu erbringen waren, wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Damit ist aber auch der sich auf diese Schadenspositionen beziehende hälftige Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten erst ab dem 1.1.2009 entstanden, so dass eine Verjährung insoweit nicht vor Ablauf des Jahres 2012 eintreten konnte und mithin der Ablauf der Verjährung durch die am 21.5.2012 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 4. Soweit die Beklagten sich erstinstanzlich auch darauf berufen haben, dass die gem. § 116 SGB X auf die A übergegangenen Schadensersatzansprüche verjährt gewesen seien und deshalb von der Klägerin nicht mehr hätten erfüllt werden müssen, wird dieser Gesichtspunkt mit der Berufung ersichtlich nicht weiter verfolgt. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in erster Instanz unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin diese gegenüber der VBG auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte. Darauf, dass der Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten verjährt gewesen sein dürfte, kommt es gleichfalls nicht an, da die Verjährung des gegen den im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB zum Ausgleich verpflichteten Gesamtschuldners gerichteten Gläubigeranspruchs nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wirkt (BGH, NJW 2010, 435/436). III. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Berufungsgerichts. In dem Beschluss vom 02.02.2015 wird auf den Hinweis-Beschluss vom 10.12.2014 Bezug genommen.