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Urteil

27 U 35/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.27U35.14.00
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Tenor

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 07. März 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das klagende Land berechtigt ist, den aufgrund des Rückforderungsbescheides des Finanzamtes B an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F-GmbH bezüglich Rückforderung von Zahlungen in Höhe von 332.471,15 € laut Rückforderungsbescheid vom 09. März 2012 vom Beklagten vereinnahmten (zurückgezahlten) Betrag in Höhe von 332.471,15 € zuzüglich diesbezüglich etwaig aufgelaufener Zinsen zu behalten, und diesen nicht an den Beklagten herausgeben muss.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 07. März 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert. Es wird festgestellt, dass das klagende Land berechtigt ist, den aufgrund des Rückforderungsbescheides des Finanzamtes B an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F-GmbH bezüglich Rückforderung von Zahlungen in Höhe von 332.471,15 € laut Rückforderungsbescheid vom 09. März 2012 vom Beklagten vereinnahmten (zurückgezahlten) Betrag in Höhe von 332.471,15 € zuzüglich diesbezüglich etwaig aufgelaufener Zinsen zu behalten, und diesen nicht an den Beklagten herausgeben muss. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.