Beschluss
2 Ws 272/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.2WS272.14.00
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Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft versagt werden kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Verurteilte ist für die vier Monate übersteigende Dauer der Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft versagt werden kann. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Verurteilte ist für die vier Monate übersteigende Dauer der Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. G r ü n d e: I. Der Verurteilte befand sich in vorliegender Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 4. November 2009 (64 Gs 3796/09), neu gefasst mit Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. Februar 2010 (64 Gs 355/10), in der Zeit vom 19. November 2009 bis zum 2. Juni 2010 in Untersuchungshaft. Mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. Februar 2010 sind dem Verurteilten drei Fälle des gewerbsmäßigen Betruges und ein Fall des Versuchs der Beteiligung gemäß § 30 StGB zur Last gelegt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 2. Juni 2010 wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und nachfolgend mit weiterem Beschluss vom 1. August 2011 nach § 120 Abs. 3 StPO aufgehoben. Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 17. Oktober 2011 sind dem Verurteilten vier Fälle des gewerbsmäßigen Betruges und ein Fall des Versuchs der Beteiligung vorgeworfen worden. Bis auf einen Fall des gewerbsmäßigen Betruges (Nr. 32 der Anklageschrift) waren sämtliche Tatvorwürfe Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 03. Februar 2010. Nachdem die Hauptverhandlung vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum aufgrund des Eröffnungsbeschlusses vom 27.02.2012 am 4. Juni 2012 begonnen hatte, ist mit Beschluss der Strafkammer vom 4. Februar 2013 das Verfahren hinsichtlich zweier Vorwürfe des gewerbsmäßigen Betruges und des Versuchs der Beteiligung (Nummern 20, 22 und 32 der Anklageschrift) zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden. Mit Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 18. März 2013 ist der Verurteilte wegen versuchten Betruges sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Dabei sind als Einzelstrafen für den vollendeten Betrug vier Monate und für den versuchten Betrug acht Monate festgesetzt worden. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014 (4 Str 479/13) ist auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. März 2013 aufgehoben worden, soweit der Verurteilte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Insoweit ist der Angeklagte freigesprochen worden. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist verworfen worden. Es ist klargestellt worden, dass der Verurteilte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt ist. Mit – nicht näher begründetem - Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 2014 ist das Verfahren hinsichtlich der mit Beschluss vom 4. Februar 2013 abgetrennten Tatvorwürfe (Nr. 20, 22 und 32 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum) gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Mit weiterem Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 2014 ist dem Verurteilten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft für den die erkannte Freiheitsstrafe von vier Monaten übersteigenden Zeitraum nicht zuerkannt worden. In ihrer Begründung hat die Strafkammer im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bei ihrer Entscheidung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft berücksichtigt worden sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 1. und 4. August 2014 rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, die mit weiteren Schriftsätzen seiner Verteidiger begründet worden ist. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 8 Abs.3 StrEG, 311 Abs.2 StPO zulässig und begründet. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft gewährt werden, wenn die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Erforderlich ist dabei eine Gesamtabwägung der vorläufigen Maßnahme und der endgültigen Rechtsfolgen, wobei es in der Regel der Billigkeit entspricht, den Verurteilten zu entschädigen, wenn die verhängte Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zu der erlittenen Untersuchungshaft steht. (vgl. BGH GA 1975, 208,209; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2008, StraFo 2008, 444). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Der Verurteilte ist, nachdem er sich für ca. 6 ½ Monate in Untersuchungshaft befunden hat, lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Die Dauer der vollzogenen und nach § 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnenden Untersuchungshaft hat die verhängte Sanktion damit um mehr als 50 % überschritten. Umstände, die es trotzdem ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen würden, dem Verurteilten eine Haftentschädigung zu gewähren, liegen nicht vor. Auch die Tatsache, dass mit Beschluss der 2. großen Strafkammer vom 30. Juni 2014 2 Fälle des gewerbsmäßigen Betruges sowie der Fall des Versuchs der Beteiligung (Fälle Nr. 20,22 und 32 der Anklageschrift) gemäß § 154 StPO eingestellt worden sind, rechtfertigt eine Versagung der Haftentschädigung nicht. Soweit der Verurteilte nicht verurteilt wurde, spricht für ihn die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK. Der hinsichtlich dieser Tatvorwürfe verbliebene Tatverdacht kann nicht als Versagungskriterium herangezogen werden (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.1997, NStZ-RR 1998, 95). Zu Lasten des Verurteilten gehende Kriterien im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung können nur solche diesem zurechenbare, tatsächlich feststehende Umstände sein, die die Überlänge der vorläufigen Freiheitsentziehung verursacht oder mitverursacht haben. Hierbei kommt insbesondere dem Verhalten des Verurteilten im gesamten Verfahren Bedeutung zu (vgl. Meyer, StrEG, 9. Auflage, § 4 Rz. 42; OLG Stuttgart, aaO). Derartige, zu Lasten des Verurteilten zu berücksichtigende Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Verurteilte hat weder durch sein Aussageverhalten, noch durch die Stellung von Beweisanträgen oder sonstiges vergleichbares Prozessverhalten dazu beigetragen, dass sich die Dauer der vorläufigen Freiheitsentziehung hinausgezögert und das Maß der letztlich erkannten Freiheitsstrafe von 4 Monaten überschritten hat. Aus dem Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 18. März 2013 ergibt sich auch nicht, dass die Belastungen durch den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind. Eine „Kompensation“ durch eine diesbezügliche Strafmilderung (vergleiche dazu BGH, Beschluss vom 29.01.1997, NStZ-RR 1998, 32) ist nicht erfolgt. Da Ausnahmegesichtspunkte demnach nicht vorliegen, ist der Verurteilte für den Teil der erlittenen Untersuchungshaft, der die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von 4 Monaten übersteigt, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG aus der Staatskasse zu entschädigen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.