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Urteil

2 U 29/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1204.2U29.14.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und dasjenige des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und dasjenige des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Als Insolvenzverwalter der M GmbH (i.F.: Insolvenzschuldnerin) nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Masthähnchenlieferungen in Anspruch. Das Landgericht hat seine Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Insolvenzschuldnerin habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten den sogenannten „Integrationsvertrag Mastküken“ geschlossen. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sei nach dessen Artikel 14 das Gericht in s´Hertogenbosch ausschließlich zuständig, so dass es an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld fehle. Bei der vom Kläger geltend gemachten Kaufpreisforderung handele es sich um eine Streitigkeit aus dem Integrationsvertrag. Der Charakter der Forderung ändere sich nicht dadurch, dass der Kläger ursprünglich durch Aufrechnung erloschene Ansprüche der Insolvenzschuldnerin einklage und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehre. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Landgerichts und seiner Entscheidungsgründe sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Mit näheren Ausführungen bekämpft er die Auffassung des Landgerichts, es fehle an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er klar gestellt, dass er in erster Linie Kaufverträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten behaupte und in zweiter Linie aus dem Integrationsvertrag vorgehe. Er beantragt, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen, hilfsweise: abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn 222.650,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens beider Instanzen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Soweit er Kaufverträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten behauptet, ist seine Klage zulässig, aber unbegründet. Soweit er aus dem Integrationsvertrag vorgeht, ist seine Klage, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, unzulässig. 1. Kaufpreisforderungen aus Kaufverträgen zwischen Insolvenzschuldnerin und Rechtsvorgängerin der Beklagten a. Internationale Zuständigkeit Soweit Kaufverträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten behauptet sind, sind deutsche Gerichte zur Entscheidung über Kaufpreisforderungen daraus berufen, weil der Mastbetrieb der Insolvenzschuldnerin nach dem Vorbringen des Klägers Erfüllungsort war. Soweit nichts anderes vereinbart ist - eine Vereinbarung legt der Kläger nicht dar - , ist - auch für die Kaufpreisforderung - der Ort Erfüllungsort, an den die Ware geliefert wurde oder an den sie hätte geliefert werden müssen, § 5 EuGVVO, wobei dieser Ort ungeachtet nationaler Vorschriften autonom zu bestimmen ist, EuGH, Urteil vom 25.02.2010 - C-381/08 - . Nach dem Vorbringen des Klägers sind die Masthähnchen auf Veranlassung der Rechtsvorgängerin der Beklagten von der Firma S & S2 (Schlachthof) abgeholt worden. Danach ist der Mastbetrieb der Insolvenzschuldnerin als Erfüllungsort anzusehen. b. Abschluss von Kaufverträgen Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat der Kläger den Abschluss von Kaufverträgen, deren Zustandekommen sich nach dem vereinheitlichten Kaufrecht richtet, indessen (- der Weg zu materieller Prüfung durch das Berufungsgericht ist auch eröffnet, wenn die Klage erstinstanzlich als unzulässig abgewiesen wurde, Zöller/Heßler, ZPO, § 528 Rz. 32 -) nicht schlüssig vorgetragen. Seinen Beweisantritten (Zeugen GA6, GA93) ist deshalb nicht nachzugehen. (1.) Bereits das Landgericht hat dem Kläger durch Beschluss vom 16.07.2013 [GA85] aufgegeben, im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wann, zwischen wem und mit welchem Inhalt die maßgeblichen Kaufverträge über die Masthähnchen abgeschlossen worden sind, deren Bezahlung er geltend macht. Dazu hat der Kläger sein Vorbringen aus der Klageschrift, GA7f, lediglich wiederholt, GA93. Nach den Erörterungen im Senatstermin hat der Kläger keine eigenen Kenntnisse zu den damaligen Vorgängen und, soweit er Daten mitteilt, diese lediglich aus der Aufstellung der Beklagten (Anlage zu deren Schreiben vom 14.03.06 [GA97ff]) übernommen. Näheres zu Angebot, Art. 14 CISG und Annahme, Art. 18 CISG, hat er trotz Auflage des Landgerichts nicht vorgetragen und kann es nach den Erörterungen im Senatstermin auch nicht. (2.) Kaufverträge zwischen Insolvenzschuldnerin und Rechtsvorgängerin der Beklagten stünden zudem im Widerspruch zum Integrationsvertrag. Nach dessen Inhalt lagen die kaufrechtlichen Beziehungen, was die Masthähnchen angeht, zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Schlachterei: Danach hatte die Insolvenzschuldnerin in der Zeit vom 09.06.05 bis zum 09.04.06, also auch zu der Zeit, für die der Kläger Kaufverträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten behauptet (20.02., 21.02, 27.02, 28.02., 01.03.2006), Masthähnchen an den Schlachthof (S & S2) zu liefern, Art. 1 des Vertrages [GA81], und war der Schlachthof gegenüber der Insolvenzschuldnerin (im Vertrag Mäster genannt) verpflichtet, die Mastküken abzunehmen, Art. 5 des Vertrages [GA82]. Der Kaufpreis für die Mastküken sollte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Futterlieferant) namens des Schlachthofes gezahlt werden, wobei dem Schlachthof Verrechnungsmöglichkeiten zugestanden wurden, Art. 7 des Vertrages [GA83], und der Schlachthof für den Fall der Nichtabnahme Schadenersatz an die Insolvenzschuldnerin zu leisten hatte, Art. 9 des Vertrages [GA83]. Ergänzend sei angemerkt, dass nach den Angaben des vom Kläger benannten Zeugen T ihm gegenüber die Insolvenzschuldnerin Rechnungen an den Schachthof geschrieben hat oder von dort Gutschriften erhielt, wobei verabredet war, dass der Schlachthof das Geld immer direkt an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin zu schicken hatte, [BA 51f]. Das entspricht den Vereinbarungen des Integrationsvertrages. 2. Forderungen aus dem Integrationsvertrag Soweit der Kläger seine Klage auf den Integrationsvertrag stützt, dessen Art. 7, wonach die Beklagte Kaufpreisforderungen für Mastküken namens des Schlachthofes zu begleichen hatte, es möglicherweise erlaubt, Kaufpreisforderungen gegen den Schlachthof auch gegen die Beklagte geltend zu machen, fehlt es jedoch an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. a. Die von den Parteien des Integrationsvertrags für Streitigkeiten daraus getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, Art. 14 des Vertrags [GA84], gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, begründet die ausschließliche Zuständigkeit des niederländischen Gerichts in s´Hertogenbosch, Art. 23 EuGVVO. An diese Gerichtsstandsvereinbarung ist der Insolvenzverwalter gebunden, Zöller/Geimer, ZPO, Art. 1 EuGVVO Rz. 35d. Insoweit gilt nichts anderes als für Schiedsabreden, an die der Insolvenzverwalter ebenfalls gebunden ist und deren Erfüllung er auch nicht verweigern kann, BGH IX ZR 49/12. b. Anderes gälte zwar, wenn es sich bei der Klage um eine solche handelte, für die die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 I EuInsVO begründet wäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, EuGH ZIP 2009, 427, BGH ZIP 2009, 1287, BGH ZIP 2014, 1132, ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sie dem Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweisen. So liegt die Sache hier indessen nicht. (1.) Die geltend gemachten Kaufpreisforderungen gehen nicht - wie es der Kläger in erster Instanz gemeint hat - deshalb unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor, weil sie in seiner Hand neu entstanden wären. Denn aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der - für Zulässigkeitsfragen zu unterstellenden - insolenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Aufrechnungen der Beklagten folgt keine Novation, BGH, Urteil vom 28.09.2006 - IX ZR 136/05 - . (2.) Die Klage geht auch nicht deshalb unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor, weil die Aufrechnungen der Beklagten - unterstellt - insolvenzrechtlich anfechtbar sind. (2.1) Vielmehr geht die auf Zahlung von Kaufpreisen gerichtete Klage aus zwischen der Insolvenzschuldnerin und anderen, unter anderem der Beklagten, getroffenen Vereinbarungen, wie sie im Integrationsvertrag ihren Niederschlag gefunden haben, hervor. Der Einwand der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Aufrechnungen ändert daran nichts. Denn es handelt sich - nur - um einen Einwand, der im Falle seiner Berechtigung bei materieller Prüfung Berücksichtigung zu finden hat, aber an der Natur der Klage als Klage aus dem den Anspruch begründenden Rechtsverhältnis nichts ändert, BGH NJW-RR 2005, 1138. (2.2) Dazu, dass die Klage unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren folgt, kann man nur kommen, wenn man, wie es der Kläger möchte, die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Aufrechnungen in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt und deshalb meint, es handele sich um eine Klage, die im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht. Eine solche Betrachtung erscheint verfehlt. Zwar trifft es zu, dass Anlass für die Klage die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Aufrechnung der Beklagten ist. Das reicht indessen nicht aus, um der Klage ein derartiges Gepräge zu geben, aufgrund dessen sie als unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren folgend anzusehen wäre. Dagegen spricht zunächst, dass es nicht darum geht, aufgrund Anfechtung etwas zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, § 143 InsO, sondern darum, ob die Beklagte den geltend gemachten Anspruch noch zu erfüllen hat. Dagegen spricht sodann, dass ein Erfüllungsanspruch, den ein Insolvenzverwalter - wie hier - aus vor Insolvenzeröffnung geschlossenem Vertrag herleitet, dem zwischen Insolvenzschuldnerin und Beklagter vereinbarten Vertragsregime unterliegt. Davon hängt sowohl die Entstehung des Anspruchs ab, wie auch beispielsweise die Frage, ob der Anspruch noch durchsetzbar ist - dass betrifft hier die Einrede der Verjährung, auf die noch zurückgekommen wird. Wollte man die Frage des Rechtsweges vom Anfechtungseinwand des Insolvenzverwalters abhängig machen, ergäbe sich in Fällen, in denen Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs streitig sind und - abgesehen von der Aufrechnung - sonstige Einwendungen erhoben werden, dass dem Schuldner das Forum verwehrt wird, vor dem Streitigkeiten über die vertragliche Kaufpreisforderung vereinbarungsgemäß ausgetragen werden sollen. (2.3) Die aufgezeigten Überlegungen führen dazu, dass die Klage nicht als unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehend anzusehen ist. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage, ob vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Anfechtbarkeit von Aufrechnungen die auf Erfüllung von Kaufpreisforderungen gerichtete Klage derart prägen, dass sie als unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehend anzusehen ist und damit dem Anwendungsbereich des Art. 3 I EuInsVO unterfällt, um eine Rechtsfrage, die höchstrichterlicher Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht zugeführt ist. Das gibt Veranlassung zur Zulassung der Revision, § 543 II Nr. 1 ZPO. c. Sollte die Zulässigkeit der Klage wegen Forderung aus dem Integrationsvertrag entgegen der Auffassung des Senats zu bejahen sein, ergibt sich Folgendes: (1.) Ob die Regelung des Art. 7 des Integrationsvertrages überhaupt geeignet ist, gegen die Beklagte Forderungen aus der Lieferung von Masthähnchen an den Schlachthof zu begründen, mag dahin stehen. Dagegen spricht, dass die Beklagte nach der vertraglichen Regelung nur Zahlstelle zu sein gewesen scheint. Dafür spricht, dass sich die Beklagte selbst - was die Regelungen des Integrationsvertrages angeht - in der Zahlungspflicht sieht. (2.) Denn jedenfalls ist die Durchsetzung von Forderungen aus dem Integrationsvertrag durch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gehindert. Die Frage der Verjährung ist im vereinheitlichen Kaufrecht nicht geregelt, so dass es auf das subsidiär anzuwendende Recht ankommt. (2.1) Sollte niederländisches Recht anzuwenden sein, betrug die Verjährungsfrist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten fünf Jahre ab Fälligkeit. Die geltend gemachten Forderungen der Insolvenzschuldnerin sind aufgrund deren Lieferungen im Februar/März 2006 fällig geworden. Das zu Grunde gelegt, endete die Verjährungsfrist Februar/März 2011. Die Klage (Eingang 30.11.12) ist später erhoben. Gleiches gilt für den Prozesskostenhilfeantrag, der am 30.12.11 eingegangen ist. (2.2) Sollte deutsches Recht Geltung beanspruchen, ergibt sich nichts anderes. Die regelmäßige Verjährungsfirst von drei Jahren ist ohnehin kürzer, als die Verjährungsfrist nach niederländischem Recht. Fruchtbar machen kann der Kläger für sich gegen den Ablauf der Verjährungsfrist allerdings, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Geltendmachung von Forderungen, gegen die insolvenzrechtlich anfechtbar aufgerechnet wurde, der Verjährung des § 146 InsO analog unterliegt, BGH - IX ZR 136/05 - . Legt man das zu Grunde, lief die Verjährungsfrist (das Insolvenzverfahren wurde in 2008 eröffnet) spätestens Ende 2011 ab. Die Klage (Eingang 30.11.2012) ist später erhoben, so dass sich nur die Frage stellt, ob das zuvor angestrengte Prozesskostenhilfeverfahren, s. die beigezogene Beiakte, (Antragseingang 30.12.2011) den Ablauf der Verjährungsfrist beeinflussen konnte. Das ist nicht der Fall. Denn nach seinem Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Kläger dort keine Ansprüche aus dem Integrationsvertrag geltend gemacht, sondern lediglich die oben unter Ziff. 1. behandelten Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte. Dass er dabei eine Anlage überreicht hat, aus der sich die oben genannten Angaben Herrn Ts ergeben, ändert daran entgegen seiner im Senatstermin geäußerten Auffassung nichts. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.