Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe unzweifelhaft vor, weil die Ehegatten bereits seit mehr als 3 Jahren getrennt leben, bedarf es keiner Anhörung der Ehegatten mehr. 2. Auf die Verringerung des Kapitalwertes eines Versorgungsanrechts infolge der zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich geleisteten regulären Rentenzahlungen findet § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG Anwendung und es ist der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandene Kapitalwert für den Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der am 05.02.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (111 F 6520/04) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der O.Bank wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O.Bank (Versicherungsnummer #####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 563.128,00 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung O.Bank, bezogen auf den 30.06.2014 übertragen. Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 38.400,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 17.12.1982 in E geheiratet. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28.12.2004 beantragt, die Ehe zu scheiden, nachdem die Eheleute seit dem 13.01.2003 getrennt leben. Dieser Antrag ist der Antragsgegnerin am 13.01.2005 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 20.01.2005 die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat zuletzt mit Schreiben vom 06.03.2013 zum Ausdruck gebracht, dass sie geschieden werden will. Der am 16.03.1937 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01.04.2002 Bezüge aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der bei der O.Bank bestehenden Altersversorgung. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14.06.2005 gegen den Antragsteller im Verbund die Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.380,00 € geltend gemacht und mit weiterem Schriftsatz vom 14.06.2005 den Antragsteller im Verbund auf Auskunft über sein Endvermögen zum 13.01.2005 sowie zur Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Zugewinns in Anspruch genommen. Die Eheleute haben in der mündlichen Anhörung am 24.01.2014 die Verbundsache Zugewinnausgleich übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Verbundsache betreffend den nachehelichen Unterhalt für erledigt erklärt und beantragt, die am 17.12.1982 geschlossene Ehe zu scheiden. Der Antragsteller hat seinen Scheidungsantrag zurückgenommen, der Erledigung der Verbundsache betreffend den nachehelichen Unterhalt widersprochen und beantragt, den Scheidungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund hat mit am 05.02.2014 verkündeten Beschluss die Scheidung der Ehe ausgesprochen, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Erledigung der Verbundsache betreffend den nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O.Bank (Versicherungsnummer #####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 558.668,00 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung O.Bank, bezogen auf den 31.12.2004 übertragen. Dabei hat es jedoch wegen der laufenden Rentenzahlungen an den Antragsteller nicht den zum 31.12.2004 mitgeteilten Ausgleichswert von 595.331,00 €, sondern den zum 31.12.2013 bestehenden wegen der laufenden Rentenzahlungen geringeren Ausgleichswert in Höhe von 556.668,00 € zu Grunde gelegt, da es sich bei laufenden Rentenzahlungen gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG um berücksichtigungsfähige Veränderungen handele. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Sie wendet sich gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG im Zusammenhang mit der Versorgung des Antragstellers bei der O.Bank im Hinblick auf die laufenden Rentenzahlungen nach dem Ende der Ehezeit. Der Antragsteller wendet sich mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde gegen den Scheidungsauspruch. Er beantragt, den am 05.02.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt er, die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Scheidungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen und weiter hilfsweise, den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Er ist der Auffassung, das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel, da das Amtsgericht entgegen § 128 Abs. 1 FamFG die Eheleute nicht persönlich angehört habe. Er sei davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin zu ihm zurückfinden werde. Nach Rücknahme seines Scheidungsantrags sei die Zerrüttung der Ehe unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen. Die Entscheidung sei zudem nicht wirksam verkündet worden, da der Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden sei. Im Übrigen hätte insgesamt eine Neuberechnung der Versorgungsanrechte stattfinden müssen, da für den Antragsteller auch eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und es sich ausweislich der Auskunft der O.Bank vom 11.01.2006 bei diesem Anrecht um eine Gesamtversorgung handele, von der die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen seien. Zudem müssten die laufenden Rentenzahlungen bis zur Entscheidung des Senats im Rahmen des Ausgleichswertes berücksichtigt werden. Darüber hinaus wendet sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die Beteiligte zu 4) verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich und ist der Auffassung, dass wegen der laufenden Rentenzahlungen eine Neuberechnung zeitnah zur Entscheidung des Senats erfolgen müsse. Mit Beschluss vom 03.07.2014 hat der Senat der Beteiligten zu 4) aufgegeben, den Kapitalwert bezogen auf den 30.06.2014 neu zu berechnen. Wegen der Auskunft wird auf das Schreiben der Beteiligten zu 4) vom 23.07.2014, Bl. 964 d. A., Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. A. Ehescheidung Die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Scheidung der Ehe zu Recht ausgesprochen. Das Verfahren betreffend die Ehescheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht, denn in diesem Verfahren ist bis zum Ablauf des 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen worden. 1. Verfahrensfehler im Sinne von §§ 117 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung rechtfertigen, liegen nicht vor. a) Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Verkündung des Beschlusses am 05.02.2014 gemäß §§ 112 Abs. 1 S. 2 FamFG, 310 ZPO ausweislich des Protokolls entgegen § 173 Abs. 1 GVG in nicht öffentlicher Sitzung stattgefunden hat. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch nur dann eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen, wenn die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht, weil der Beschwerdeführer durch den Fehler sachlich benachteiligt ist. Bei lediglich formalen Verkündungsmängeln – wie hier – ist dies regelmäßig nicht der Fall (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, 30. Auflage 2014, § 310 Rn. 9 m.w.N.). b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die unterlassene – nochmalige – Anhörung der Antragsgegnerin keinen Verstoß gegen § 128 Abs. 1 S. 1 FamFG dar. Die Eheleute haben in der mündlichen Anhörung am 28.03.2006 übereinstimmend erklärt, dass sie seit mehr als einem Jahr getrennt leben und geschieden werden wollen. Indes kann die Anhörung insgesamt unterbleiben, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und eine gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe eingreift (vgl. hierzu Keidel-Weber, FamFG, 18. Auflage 2014, § 128 FamFG Rn. 5 a. E., Zöller-Lorenz, 30. Auflage 2014, § 128 FamFG Rn. 5 a. E., Hilbich-Lugani in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 128 Rn. 11). Der Senat hält dies für zutreffend, denn § 128 Abs. 1 S. 1 FamFG folgt dem – eingeschränkten – Amtsermittlungsgrundsatz des § 127 FamFG. Liegen die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe unzweifelhaft vor, bedarf es keiner Anhörung nach § 128 Abs. 1 S. 1 FamFG mehr. Nach den übereinstimmenden Angaben der Eheleute in diesem Verfahren, die auch der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt, leben diese bereits seit mehr als 3 Jahren getrennt, wobei die Antragsgegnerin in P lebt. Daher wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es aufgrund des Eingreifens der Vermutung nach § 1566 Abs. 2 BGB nicht mehr darauf an, ob erwartet werden kann, dass die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wiederherstellen, da durch § 1566 Abs. 2 BGB das Gegenteil unwiderlegbar vermutet wird. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin an ihrem Ehescheidungsantrag festhalten will. Sie hat diesen Willen zuletzt persönlich mit Schreiben vom 06.03.2013 bekundet, und zwar unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Antragstellervertreter vom 26.02.2013, mit dem der Antragsteller die vorbehaltlose Rücknahme des Scheidungsantrags in der nächsten mündlichen Verhandlung angekündet hat, weil er die Ehe aufrechterhalten wolle. Der Vollzug dieser Ankündigung im Termin am 24.01.2014 stellt keinen Umstand dar, der eine erneute persönliche Anhörung der Antragsgegnerin erforderlich macht, denn sie hat ihren Willen, an ihrem Scheidungsantrag festzuhalten, im Beschwerdeverfahren nochmals über ihre Verfahrensbevollmächtigten bekundet. Die demgegenüber geäußerte Erwartung, die Antragsgegnerin werde zur Vermeidung einer Zugewinnzahlung und/oder einer Versorgungsausgleichsregelung sowie zur Sicherung ihrer erbrechtlichen Position zu dem Antragsteller zurückfinden, ist angesichts der Stellungnahmen der Antragsgegnerin ohne Substanz. 2. Aus den vorstehenden Gründen hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund zutreffend auf den Antrag der Antragsgegnerin die Scheidung der Ehe ausgesprochen, weil die Ehe gemäß §§ 1565 Abs. 1 S. 1, 1566 Abs. 2 BGB gescheitert ist. B. Versorgungsausgleich Die auf den Versorgungsausgleich bezogene Beschwerde des Antragstellers ist mit seinem Hilfsantrag in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG nach dem seit dem 1.09.2009 geltenden Recht, weil in diesem Verfahren bis zum Ablauf des 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen worden ist. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Anteile jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG). Die Ehezeit dauerte vom 01.12.1982 bis zum 31.12.2004. In der Ehezeit haben die Eheleute folgende Anrechte erworben: 1. Der Antragsteller hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,1188 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, das den Ausgleichswert mit 1,5594 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 8.948,55 €. Dementsprechend sind 1,5594 Entgeltpunkte zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. 2. Der Antragsteller hat bei dem Präsidenten des Landtages NRW ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,67 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit monatlich 1,00 € zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 219,78 €. Das Amtsgericht hat von dem Ausgleich dieses Anrechts zutreffend abgesehen. 4. Die Antragsgegnerin hat bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.056,15 € monatlich erlangt. Es handelt sich um eine Beamtenversorgung, die die interne Teilung nicht eingeführt hat und die daher durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 1.028,07 € vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 225.776,27 € 5. Bei der O.Bank hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.193.077,00 € erlangt. Der auf die Ehezeit bezogene Ausgleichswert beträgt grundsätzlich 595.331,00 €. a) Indes bezieht der am 16.03.1937 geborene ausgleichspflichtige Antragsteller bereits seit dem 01.04.2002 regulär Bezüge aus dieser Altersversorgung. Da der Versorgungsträger als Bezugsgröße für den Übertragungswert den Kapitalwert gewählt hat, verringert jede laufende Leistung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich den Bestand des Kapitalwertes. Die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind in Rechtsprechung und Literatur streitig. aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt – 5 UF 90/00 – Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24; KG – 17 UF 62/12 – Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln – 21 UF 71/13 – Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.). Eine Kürzung des Anrechts, die sich aus der teilweisen Verringerung des versicherungsmathematischen Barwertes infolge geleisteter Rentenzahlungen ergibt, ist nach dieser Auffassung im Ergebnis vom Ausgleichspflichtigen zu tragen. bb) Andererseits wird vertreten, dass - unabhängig vom Problem der Doppelverwertung, die sich aus Unterhaltszahlungen des Ausgleichspflichtigen ergeben kann - die zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Verringerung des Barwertes zu berücksichtigen sei. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH – XII ZB 546/10 – Beschluss vom 07.09.2011, zitiert nach juris Rn. 17, 25), es könne nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei, müsse die Verringerung des Barwertes durch Zahlungen sowie die Werterhöhung durch die Verzinsung nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, weil es sich um tatsächliche Veränderungen handele, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten (OLG Hamm – 10 UF 278/11 – Beschluss vom 25.01.2013, zitiert nach juris Rn. 26 ff., siehe auch OLG Köln – 4 UF 126/12 – Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 9 ff., OLG Schleswig – 10 UF 205/12 – Beschluss vom 23.07.2013, zitiert nach juris Rn. 44 ff., siehe auch Borth, FamRZ 2011, 1773 ff., ders., Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.; Bergner, FamFR 2012, 97 ff., 505 ff.). b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Meinung an. Grundsätzlich ist maßgeblicher Stichtag für die Bewertung nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zwar das Ende der Ehezeit. Jedoch sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen, denn die reguläre und nicht durch vorgezogenen Renteneintritt bedingte Auszahlung der Altersversorgung stellt einen nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigenden Umstand dar. Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen – wie etwa späterer beruflicher Aufstieg des Versicherten oder zusätzlicher persönlicher Einsatz aber auch vorzeitiger Ruhestand (vgl. hierzu BGH – XII ZB 609/10 – Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24, BGH – XII ZB 599/10 – Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) – nicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Berücksichtigung nachehezeitlicher Veränderungen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG darauf an, ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (BGH – XII ZB 609/10 – Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24). Für den Fall eines nachehezeitlichen Wertverlustes einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein Wertverlust im Gegensatz zu einem nachehezeitlichen Zuwachs auf den Ehezeitanteil des Anrechts auswirke, wobei die Entwicklung sogar so weit gehen könne, dass ein späterer Wert deutlich hinter dem Ehezeitanteil zurück bleibe und sogar weniger als der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden sei (BGH – XII ZB 609/10 – Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 28). Soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leistungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden sei, komme ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht. Daher könnten im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte in diesen einbezogen werden (BGH – XII ZB 609/10 – Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 28). Die diesen Erwägungen zu Grunde liegenden Wertungen rechtfertigen die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch auf die Verringerung des Kapitalwertes infolge der zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich geleisteten regulären Versorgungszahlungen, da diese Verringerung des Kapitalwertes – anders als im Fall vorzeitigen Rentenbezugs (vgl. hierzu BGH – XII ZB 599/10 – Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) – bereits in der Ehezeit angelegt war (ebenso OLG Köln – 4 UF 126/12 – Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 13). Das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG steht dem nicht entgegen, denn die Regelung betrifft nicht laufende Zahlungen im Rahmen der Leistungsphase (vgl. Borth, a.a.O., Rdnr. 749 ff.). Daher ist der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandene Kapitalwert für den Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen und zu teilen, denn es kann nur das geteilt werden, was tatsächlich noch vorhanden ist (BGH a.a.O.; auch Borth, a.a.O., Rdnr. 646; ders. FamRZ 2011, 1773, 1776). Diese Lösung widerspricht nicht dem Halbteilungsgrundsatz, denn nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind nachehezeitliche Veränderungen mit Auswirkung auf die Ehezeit zu berücksichtigen. c) Die Beteiligte zu 4) hat mit Auskunft vom 23.07.2014 bezogen auf den 30.06.2014 unter Berücksichtigung des Rechnungszinses von 4,76 %, Teilungskosten von 2.765,00 € sowie den laufenden Rentenzahlungen den zu teilenden Barwert mit 1.129.021,00 € ermittelt und vorgeschlagen, dass zu Lasten des Antragstellers für die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einen Barwert von 563.128,00 € begründet wird. Soweit die Beteiligte zu 4) im Schriftsatz vom 25.07.2014 - in Abweichung von ihrer eigenen, soeben dargestellten Berechnung - die Auffassung vertreten hat, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes seien Werterhöhungen nicht zu berücksichtigen, die darauf zurückzuführen sind, dass der bei der Ermittlung des Barwertes zugrunde gelegte Rechnungszins von 6 % zum Stichtag 31.12.2004 auf zunächst 4,88 % zu dem vom Amtsgericht bei seiner Berechnung zugrunde gelegten Stichtag 31.12.2013 und inzwischen 4,76 % zum Stichtag 30.06.2014 abgesunken ist, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Richtig ist zwar, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des Versorgungsanrechts bei der gebotenen Halbteilung grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 26; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.07.2013 - 10 UF 205/12, FamRZ 2014, 128, zitiert nach juris Rn. 48). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Wert des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes aufgrund der laufenden Rentenzahlungen an den Antragsteller seit Ehezeitende tatsächlich verringert hat, nämlich von 1.193.077,00 € Ehezeitanteil bzw. 595.331,00 € Ausgleichswert zum Stichtag 31.12.2004 auf nunmehr einen Ehezeitanteil von 1.129.021,00 € bzw. 563.128,00 € Ausgleichswert. Die gegenläufige Entwicklung, nämlich die auf der Verringerung des Rechnungszinses beruhende Erhöhung des Kapitalwertes als Folge einer geringeren Abzinsung, hat mithin nicht zu einem absoluten Wertzuwachs des Ehezeitanteils geführt, sondern lediglich dazu, dass der durch die laufende Versorgungszahlung eingetretene nachehezeitliche Wertverlust teilweise wieder aufgehoben wird und damit geringer ausfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 31) bleibt der nachehezeitliche Wertverlust insoweit unberücksichtigt, als eine gegenläufige Entwicklung eingesetzt hat, die den nachehezeitlichen Wertverlust wieder auffängt. Eine nachehezeitliche Wertsteigerung ist also insofern zu berücksichtigen, wie sie lediglich einen ebenfalls nachehezeitlich eingetretenen Wertverlust auffängt und nicht zu einem nachehezeitlichen Gewinn führt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Schleswig vom 23.07.2013 (10 UF 205/12 – FamRZ 2014, 128, zitiert nach juris Rn. 48). Das OLG Schleswig nimmt vielmehr ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.02.2012. d) Dementsprechend sind auf der Basis der dargelegten Rechtsauffassung des Senats im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O.Bank zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 563.128 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung O.Bank zu übertragen. Der diesbezügliche Rechtsfolgenausspruch berücksichtigt das Datum der Entscheidung des Senats, weil mit der zeitnahen Auskunft die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigenden Veränderungen wie Verzinsung des jeweiligen Kapitalstandes in Höhe des Rechnungszinses von 4,76 % und Wertverzehr durch laufende Rentenzahlungen berücksichtigt sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es wegen der Gesamtversorgung des Antragstellers bei der O.Bank gegenüber der Berechnung der Beteiligten zu 4) vom 11.01.2006 keiner Neuberechnung, weil die Beteiligte zu 4) auf der Basis der laufenden Versorgung eine zutreffende Berechnung nach neuem Recht vorgenommen hat. Der Senat macht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, denn mündliche Anhörungen haben bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden. Von einer erneuten Durchführung einer Anhörung sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Es verbleibt bei der erstinstanzliche Kostenentscheidung. Das Amtsgericht hat gemäß § 150 Abs. 1 FamFG die Kosten des Scheidungsverfahrens sowie der Folgesachen gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung erscheint auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Verbundsachen Unterhalt und Güterrecht nicht unbillig, denn die Beteiligten haben die Güterrechtssache übereinstimmend für erledigt erklärt und im Rahmen der Unterhaltssache ist keine Entscheidung über die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs ergangen. Das Amtsgericht hat bezüglich der einseitigen Erledigungserklärung der Antragsgegnerin zur Unterhaltssache vielmehr – von den beteiligten Eheleuten unangegriffen – ausgeführt, dass der geänderte Antrag mangels Erledigung zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 5, Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 43, 50 Abs. 1 FamGKG. C. Die Rechtsbeschwerde wird bezogen auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich betreffend das Anrecht des Antragstellers bei der O.Bank zugelassen, denn eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Frage der Behandlung von laufenden Rentenzahlungen zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei nach Barwerten berechneten Versorgungsanwartschaften, ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 S. 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.