Urteil
20 U 8/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1121.20U8.14.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2013 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Klage auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) abgewiesen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2013 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Klage auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) abgewiesen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Lebensversicherungsprämien nebst Zinsen sowie hilfsweise auf Auskunft über die Vertragsabrechnung in Anspruch, nachdem er zu seiner im Jahr 1995 im Policenmodell geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung am 22.10.2009 einen Widerspruch nach § 5a bzw. § 8 VVG aF sowie hilfsweise die Anfechtung nach § 119 BGB und die Kündigung erklärt hat. Über sein Widerspruchsrecht war er im Policenbegleitschreiben vom 10.04.1995 wie folgt belehrt worden, wobei die Belehrung sich am Schluss des einseitigen Textes etwa mittig auf der Seite befand und – als einzige Textpassage - fett gedruckt war: „Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der beigefügten Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Außerdem verwies das Policenbegleitschreiben auf den als „Vertragsdokument“ betitelten Versicherungsschein, auf dessen Rückseite sich eine Auflistung der für den Vertrag geltenden Bedingungen und Hinweise, die mit der Police übersandt waren, befand. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 01.11.2009 und zahlte einen Rückkaufwert iHv 7.897,73 Euro aus, woraufhin der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2011 nochmals den Widerspruch und zudem einen Widerruf nach § 355 BGB erklären ließ. Der Kläger hat sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag sei unwirksam, weshalb ihm die eingezahlten Prämien nebst daraus gezogener Nutzungen nach Bereicherungsrecht zu erstatten seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF vorgesehene Vertragsabschluss nach dem Policenmodell europarechtswidrig sei. Die dem Versicherer in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF eingeräumte Möglichkeit, den Versicherungsnehmer erst mit der Police über die Versicherungsbedingungen zu informieren, unterlaufe die Vorgaben aus Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie (92/96/EWG) bzw. Art. 31, 43 Abs. 2 der Schadensversicherungs-Richtlinie (92/49/EWG), wonach der Versicherungsnehmer bereits vor Abschluss des Vertrages alle relevanten Informationen erhalten müsse. Vor Vertragsschluss bedeute dabei, dass der Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe seiner bindenden Vertragserklärung zu informieren sei und nicht erst vor Ablauf einer ihm eingeräumten Widerspruchsfrist, wie es § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF vorsehe, weil er dann seine Vertragsentscheidung schon getroffen habe. Die Frage der Europarechtskonformität des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF sei daher gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Unabhängig davon ergebe sich die Unwirksamkeit des Lebensversicherungsvertrages auch aus dem vom Kläger erklärten Widerspruch gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF. Seine Widerspruchserklärungen seien nicht verfristet, weil er bei Übersendung der Versicherungspolice nicht hinreichend über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei, so dass die 14-tägige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Begrenzung des Widerspruchsrechts auf höchstens ein Jahr in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF sei zudem europarechtswidrig und damit nicht anwendbar. Die Belehrung sei bereits formal unzureichend, weil sie nicht in drucktechnisch deutlicher Form erteilt sei. Es fehle an einer Überschrift, die auf das Widerspruchsrecht verweise. Außerdem hebe sich der verwandte Fettdruck nicht genügend vom übrigen Text ab, weil auch andere Passagen der Vertragsunterlagen in Fettdruck gehalten seien. Inhaltlich lasse die Belehrung den erforderlichen Hinweis auf den richtigen Widerspruchsadressaten vermissen. Außerdem habe die Beklagte nicht hinreichend über den Beginn der Widerspruchsfrist informiert, indem sie lediglich auf den „Zugang der beiliegenden Unterlagen“ verwies, ohne klarzustellen, welche Unterlagen dem Versicherungsnehmer vorliegen mussten. Auch sei die Frist so unrichtig mitgeteilt, weil der Eindruck erweckt werde, die Frist beginne – abweichend von § 187 Abs. 1 BGB - bereits am Tag des Zugangs. Es fehle außerdem ein Hinweis auf die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF geregelte Höchstfrist für das Widerspruchsrecht. Schließlich habe es die Beklagte versäumt, den Kläger über die Form des Widerspruchs aufzuklären, der nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF schriftlich zu erfolgen hatte. Schließlich hat der Kläger gemeint, die Beklagte sei auch wegen Aufklärungspflichtverletzungen schadensersatzrechtlich zur Rückzahlung der Beiträge nebst Zinsen verpflichtet, weil sie ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt habe. Seinen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines weiteren Rückkaufwertes hat der Kläger damit begründet, dass die in den Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zur Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren sowie zum Abzug von Stornokosten nach Rechtsprechung des BGH unwirksam seien, weshalb sie nicht zur Anwendung kommen dürften. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Rückkaufwert ohne Anrechnung von Abschlusskosten und Stornoabzug neu zu berechnen und auszuzahlen. Die Begrenzung des Rückkaufwertes auf die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens sei nicht interessengerecht, solange der Versicherer nicht nachweise, dass entsprechende Kosten angefallen seien. Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.257,00 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt, wobei es sich bei der Hauptforderung um die Differenz zwischen den gezahlten Prämien iHv 8.896,62 Euro und dem ausgezahlten Rückkaufwert 7.897,73 Euro handelt, zuzüglich kapitalisierter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die eingezahlten Beiträge. Hilfsweise hat der Kläger im Wege der Stufenklage einen weiteren Rückkaufwert geltend gemacht und auf erster Stufe Auskunft über das zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten, die Höhe der abgezogenen Stornokosten sowie die ungezillmerten Abschlusskosten verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, es komme auf die Frage der Europarechtswidrigkeit von § 5a VVG aF gar nicht an, weil diese nicht zur Nichtigkeit bzw. Unanwendbarkeit der Regelung zwischen den Parteien führen könne. Eine Auslegung der Vorschrift contra legem gäben die betroffenen Richtlinien nicht vor. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht seien auch nicht die Lebensversicherungs- bzw. Schadenversicherungsrichtlinie maßgebend, sondern Art. 15 der Richtlinie 90/619/EWG, wonach sich kein ewiges Widerspruchsrecht ableiten lasse, sondern allenfalls Schadensersatzpflichten des Versicherers bei einem individuell eingetreten Schaden wegen unzureichender Informationen. Im Übrigen sei es allein Sache des Aufsichtsrechts, die unzureichende Informationserteilung durch einen Versicherer zu sanktionieren. Unabhängig davon sei der Kläger über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Ihm seien auf Seite 2 des Versicherungscheins alle für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen mitgeteilt worden, so dass er mit Verweis auf die „beigefügten Unterlagen“ den Fristbeginn ohne weiteres habe erkennen können. Auch mache die Belehrung hinreichend deutlich, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hatte, da auf das Erfordernis einer rechtzeitigen „Absendung“ hingewiesen werde. Im Übrigen stehe es dem Versicherer frei, seinem Versicherungsnehmer über die gesetzlichen Vorgaben hinaus weitere Widerspruchsmöglichkeiten einzuräumen, bei denen eine Absendung stattfinden könne. Mit der Angabe der Postadresse der Beklagten im Policenbegleitschreiben sei auch der Adressat einer möglichen Widerspruchserklärung mitgeteilt worden. Auch fehle es nicht an einer drucktechnisch deutlichen Form der Belehrung, weil diese sich im Anschreiben befand, das dem Poststück obenauf lag und zudem als einzige Textpassage in Fettdruck gehalten war. Wegen der ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung sei auch der Annahme einer Schadensersatzpflicht wegen Aufklärungspflichtverletzung der Boden entzogen. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, dass er im Falle einer von ihm für richtig gehaltenen Belehrung tatsächlich den Widerspruch erklärt hätte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife nicht, es bestehe nach der Vertragschronologie vielmehr die Vermutung dafür, dass der Kläger auch bei der von ihm verlangten Aufklärung am antragsgemäß policierten Vertrag festgehalten hätte. Neben Einwendungen zur Anspruchshöhe und zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte außerdem die Einreden der Verjährung und Verwirkung erhoben. Schließlich hat sie im Hinblick auf die Hilfsanträge geltend gemacht, dass im Falle einer Unwirksamkeit der Klauseln zum Rückkaufwert und zu den Stornokosten nicht der gesamte Rückkaufwert ohne Abzüge zu zahlen sei. Rechtsfolge der BGH-Rechtsprechung sei lediglich die Deckelung des Rückkaufwertes nach unten durch einen Mindestbetrag, der bei fondsgebundenen Versicherungen der Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens entspreche. Diesen Betrag habe der Kläger mit Abrechnung des Rückkaufwertes längst erhalten. Dazu hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens auf 4.354,62 Euro belief. Ganz unabhängig davon sei die maßgebliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Klauseln betreffend die Abschlusskostenverrechnung und die Stornoabzüge auf den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil sie sich auf Klauseln zur klassischen Kapitalversicherung bzw. zur klassischen Zillmerung beziehe. Bei einer fondsgebundenen Versicherung wie der streitgegenständlichen Versicherung würden die Abschlusskosten nicht wie bei der klassischen Zillmerung dem Vertrag voll belastet mit der Folge, dass in den Anfangsjahren ein negatives Deckungskapital entstehe. Die Verrechnung der Abschlusskosten orientiere sich vielmehr an der Laufzeit des Vertrages. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte den Rückkaufwert nicht falsch berechnet. Sie sei dem Kläger insoweit nicht zur Rechnungslegung verpflichtet, zumal sie aus Wettbewerbsgründen ein Geheimhaltungsinteresse habe. Der Kläger sei auf eine Prüfung durch die BaFin zu verweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 25.11.2013 zur Auskunft über die Höhe der abgezogenen Stornokosten verurteilt, die Entscheidung über den mit Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten dem Schlussurteil vorbehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch bestehe nicht, weil der Versicherungsvertrag als Rechtsgrundlage der Prämienzahlungen trotz der Widerspruchs-, Anfechtungs- und Widerrufserklärungen bestehen bleibe. Insoweit gehe die Kammer nicht von der Europarechtswidrigkeit des in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF vorgesehenen Policenmodells aus, weil die Vorgaben von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG sowie der Richtlinie 92/13 EWG erfüllt seien. Der vom Kläger nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF erklärte Widerspruch sei zudem verfristet. Zwar entspreche die Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben zum Versicherungsschein inhaltlich nicht den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF, weil nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen sei. Dennoch sei das Widerspruchsrecht des Klägers gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob diese Norm – was die Kammer verneine - gegen europäisches Recht verstoße, weil die in Rede stehenden Richtlinien keine horizontale Drittwirkung entfalteten. Eine Auslegung contra legem sei den nationalen Gerichten verwehrt, weshalb die Jahresfrist greife. Die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages ergebe sich auch nicht aus der Unwirksamkeit einzelner Klauseln der AVB. Zwar sei die Regelung in §§ 3 Abs. 1, 19 AVB, die die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege des Zillmerungsverfahrens vorsehe, materiell unwirksam. Dies habe indes nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge, sondern gebiete lediglich eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung zumindest die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens zurückzuzahlen sei. Soweit der Kläger den Versicherungsvertrag widerrufen habe, sei dies von §§ 495, 355 BGB nicht gedeckt. Diese Vorschriften seien auf den im Jahr 1995 geschlossenen Vertrag nach der ausdrücklichen Vorschrift in Art. 229 § 9 EGBGB nicht anzuwenden, weil neue Widerrufsrechte durch das Überleitungsrecht nicht entstehen sollten. Auch die vom Kläger hilfsweise erklärte Anfechtung greife nicht durch. Insoweit sei schon nicht vorgetragen, worüber der Kläger bei Vertragsschluss geirrt haben sollte. Unabhängig davon werde das Anfechtungsrecht durch die Regelung in § 5a VVG aF verdrängt. Schließlich stehe dem Kläger der streitgegenständliche Zahlungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten sei nicht ersichtlich. Die gebotene Aufklärung sei im Wege der unstreitig übergebenen Verbraucherinformationen iSd § 10 a VAG erfolgt. Ein darüber hinausgehender Beratungsbedarf sei nicht dargetan. Zu der im Hinblick auf den Rückkaufwert hilfsweise erhobenen Stufenklage hat das Landgericht ausgeführt, dass weitere Zahlungs- und damit auch Auskunftsansprüche nur begründet seien, wie der Kläger sich gegen den einbehaltenen Stornoabzug wende. Ansonsten könne er keine weiteren Zahlungen auf den Rückkaufwert verlangen, weil er bereits den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle unwirksamer Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung auszuzahlenden Mindestbetrag erhalten habe. Dieser entspreche der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals abzüglich der laufenden Verwaltungskosten und dem Risikoanteil der Lebensversicherung und liege damit unter der Hälfte der geleisteten Prämien. Wegen der weiteren Ausführungen, insbesondere zum zugesprochenen Auskunftsanspruch, wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Die Beklagte hat auf ihre Verurteilung mitgeteilt, dass die abgezogenen Stornokosten sich auf 161,18 Euro belaufen hätten. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung hält der Kläger an den erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungs- und Auskunftsanträgen fest, soweit sie auf Bereicherungsrecht gestützt werden. Der Versicherungsvertrag sei schon wegen der Europarechtswidrigkeit des in § 5a Abs. 1 Satz 1 geregelten Policenmodells unwirksam, weil die in Art. 36 der Lebensversicherungs-Richtlinie (92/96 EWG) vorgegebenen Informationspflichten unterlaufen würden, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung die für seine Vertragsentscheidung maßgeblichen Informationen erhalte. Daran ändere auch die in § 5a VVG aF vorgesehene schwebende Unwirksamkeit des Vertrages bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nichts, zumal der Versicherungsnehmer sich nur mit einem gewissen Aufwand – und bei gleichzeitiger Geltung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF auch nur innerhalb einer begrenzten Frist - noch vom Vertrag lösen könne. Der Senat sei deshalb gem. Art. 267 AEUV gehalten, die Frage der Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF dem EuGH vorzulegen. Zudem sei der vom Kläger erklärte Widerspruch gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF wirksam und nicht verfristet, weil die Jahresfrist aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF ihrerseits ebenfalls europarechtswidrig sei. Die damit entstehende Regelungslücke im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung müsse von den nationalen Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden, indem § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinie teleologisch dahin reduziert werde, dass er keine Anwendung finde. Zu den Hilfsanträgen verweist der Kläger darauf, dass ihm nicht nur die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens zustehe, sondern primär die versprochene Leistung gem. § 176 VVG aF. Deshalb habe er auch einen Anspruch auf Auskunft über das Deckungskapital ohne Abzug von Kosten und Gebühren. Ebenso müsse die Beklagte Auskunft erteilen über die Abschlusskosten, die dann anteilig, d. h. auf den gesamten Vertragszeitraum verteilt, anzurechnen seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.257,00 Euro nebst Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten iHv 949,14 Euro nebst Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zum Vertrag mit der Versicherungsnummer ########## zu erteilen a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 01.11.2009 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten b) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären. 4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weitergehenden Rückkaufwert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen. Im Senatstermin am 29.10.2014 hat der Kläger außerdem im Hinblick auf die gegen das Urteil des BGH vom 16.07.2014 (Az. IV ZR 73/13) erhobene Verfassungsbeschwerde die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zu Recht von der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages als Rechtsgrund der geleisteten Prämien ausgegangen. Das Policenmodell sei europarechtskonform, die Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG aF ordnungsgemäß erfolgt. Insoweit hält die Beklagte daran fest, dass – angesichts der Auflistung der Vertragsdokumente auf der Rückseite des Versicherungsscheins - weder die zu übersendenden Unterlagen in der Belehrung näher zu konkretisieren noch auf das Schriftformerfordernis hinzuweisen war. Es bleibe der Beklagten unbenommen, ihre Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Form des Widerspruchs besser zu stellen, als es der Gesetzgeber vorsehe. Mit ihrem Hinweis auf einen „abzusendenden“ Widerspruch habe sie ihren Versicherungsnehmern einen Widerspruch in jedweder absendbaren Form eingeräumt. Zudem sei der Vertrag mehrmals vom Kläger bestätigt bzw. genehmigt worden. Er habe im Mai 1995 den Einlösungsbeitrag sowie in den Folgejahren die monatlichen Beiträge bezahlt. Er habe im Hinblick auf die jährlich erhaltenen Wertmitteilungen niemals widersprochen. Auch in der Erteilung einer Lastschriftermächtigung für die Beklagte zwei Jahre nach Vertragsschluss liege eine aktive Vertragsbestätigung. Ebenso sei die fristgerechte Kündigung sowie die vorbehaltlose Annahme des Rückkaufwertes als Bestätigung eines wirksamen Vertragsschlusses zu werten. Jedenfalls sei die Ausübung eines etwaigen Widerspruchsrechts treuwidrig. Insoweit komme es nicht auf die Kenntnis des Berechtigten von einem etwaigen Widerspruchsrecht an. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 16.07.2014 vielmehr ausgeführt, dass es nach jahrelanger Durchführung eines Vertrages treuwidrig sei, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen. Der Kläger verhalte sich objektiv widersprüchlich, indem er sich nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerspruchsrecht und jahrelanger Durchführung des Vertrages nunmehr auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufe. Dies rechtfertige auch den Einwand der Verwirkung, zumal der Kläger seinen Widerspruch erst mehr als 14 Jahre nach Vertragsschluss und damit sogar nach Ablauf der Anfechtungsfrist aus § 124 BGB erklärt habe, als sämtliche vertraglichen Leistungen bereits erbracht waren. Auch an der erstinstanzlich erhobenen Verjährungseinrede hält die Beklagte fest. Im Hinblick auf die Hilfsanträge verweist sie darauf, dass der Kläger keine weiteren Zahlungen auf den Rückkaufwert verlangen könne, zumal er weit mehr als die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals iHv 4.354,62 Euro erhalten habe. Damit entfielen auch jegliche Auskunftsansprüche. Wegen der weiteren Argumentation der Beklagten, insbesondere zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche, wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen. II. Die Berufung ist im Wesentlichen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber insgesamt unbegründet. Das Landgericht hat die im Teilurteil beschiedenen Anträge zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger außerdem mit der Berufung auch den dem Schlussurteil vorbehaltenen Klageantrag zu 2) verfolgt, hat seine Berufung ebenso wenig Erfolg. 1. Das Landgericht hat den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Lebensversicherungsprämien nebst daraus gezogener Nutzungen zu Recht verneint. Der von ihm mit der Berufung noch geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall scheitert daran, dass die Prämienzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist vielmehr im Jahr 1995 wirksam zustande gekommen und nicht infolge der anwaltlichen Widerspruchserklärungen aus den Jahren 2009 und 2011 gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF unwirksam geworden. a) Die klägerseits erklärten Widersprüche konnten den Versicherungsvertrag nicht gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF zu Fall bringen, weil sie nach dieser Vorschrift verfristet waren. Die bei Vertragsschluss geltende 14-tägige Widerspruchsfrist begann entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht bereits mit der - unstreitigen - Übersendung des Versicherungsscheins vom 10.04.1995 nebst Begleitschreiben, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen gem. § 10 a VAG aF. Denn mit den nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF maßgeblichen Unterlagen war dem Kläger auch eine Belehrung über sein Widerspruchsrecht erteilt worden, die den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF entsprach. Die auf Seite 3 des Policenbegleitschreibens formulierte Belehrung informierte den Kläger in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer. Entgegen der Wertung des Klägers war die drucktechnische deutliche Form der Belehrung auch ohne entsprechende Überschrift gewahrt. Maßgeblich für die formale Gestaltung der Widerspruchsbelehrung war, ob sie dem Versicherungsnehmer in einer Form nahegebracht war, die seine Aufmerksamkeit zuverlässig auf den Inhalt der Belehrung richtete. Es kommt damit auf die Platzierung der Belehrung sowie ihre äußere Gestaltung an, d. h. die Frage, ob sie im Ergebnis nicht zu übersehen war (vgl. BGH, VersR 2004, 497, Juris-Rn. 18; BGH, VersR 1996, 221, Juris-Rn. 21). Die dem Kläger erteilte Belehrung war nicht inmitten der mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen untergebracht, sondern fand sich in dem der gesamten Postsendung vorgelegten einseitigen Policenbegleitschreiben und damit an einer Stelle, deren Wahrnehmung durch den Versicherungsnehmer auch dann zu erwarten war, wenn er auf die Lektüre des „Kleingedruckten“ verzichtete. Da der Text dieses Policenbegleitschreibens – abgesehen von den unterhalb der Unterschriften mitgeteilten Ansprechpartnern – nicht mehr als die Hälfte der Seite in Anspruch nahm, stach die in Fettdruck gehaltene Belehrung auch ohne gesonderte Überschrift ohne weiteres derart hervor, dass mit ihrer Wahrnehmung durch den Versicherungsnehmer gerechnet werden durfte, zumal in diesem Schreiben keine weitere Textpassage in Fettdruck gehalten war. Dass in den übrigen Unterlagen stellenweise auch weitere Passagen in Fettdruck gehalten waren, ist vor diesem Hintergrund unmaßgeblich. Auch inhaltlich erfüllt die Belehrung die in § 5a Abs. 2 Satz 1 formulierten Bedingungen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung. Mit dem Verweis auf den „Zugang der beigefügten Unterlagen“ wurde der Kläger hinreichend über den Fristbeginn gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF belehrt. Zwar zählt die Belehrung nicht im einzelnen auf, welche Unterlagen vorliegen mussten, um die Frist in Gang zu setzen. Dies erschloss sich dem aufmerksamen Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem ebenfalls im Begleitschreiben erteilten Hinweis auf das „beigefügte Vertragsdokument“, d. h. den so betitelten Versicherungsschein, der auf der Rückseite eine Auflistung der nach § 10 a VAG aF maßgeblichen Unterlagen enthält. Auch soweit der Kläger meint, dass in der Belehrung kein Adressat für die Widerspruchserklärung enthalten sei, war für den verständigen Versicherungsnehmer aus dem Sinnzusammenhang der Belehrung ohne weiteres ersichtlich, dass er sich insoweit an seinen Vertragspartner, d. h. den Urheber des Policenbegleitschreibens und Aussteller des Vertragsdokuments zu halten hatte. Soweit der Kläger meint, der Lauf der 14-tägigen Frist sei deshalb falsch mitgeteilt, weil mit der Formulierung „ab Zugang der beigefügten Unterlagen“ der Eindruck erweckt werde, dass der Tag des Zugangs schon in die Frist falle, widerspricht dies nicht nur der Regelung in § 187 Abs. 1 BGB, sondern auch der Auslegung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers. Die Wendung „ab“ Zugang ist auch nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die 14-tägige Widerspruchsfrist erst am Folgetag beginnt bzw. am 14. Tag nach Zugang endet. Über die Höchstfrist aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF war nach den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF darüber hinaus nicht zu belehren. Schließlich war die Belehrung auch nicht deshalb unzureichend, weil die Beklagte nicht auf das gesetzliche Schriftformerfordernis hingewiesen hatte. Zwar war der Widerspruch in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF „schriftlich“ zu erklären. Indem die Beklagte ihren Versicherungsnehmer aber darauf hinwies, dass er „innerhalb von 14 Tagen ... widersprechen“ könne, erweiterte sie die Widerspruchsmöglichkeit über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus und erteilte insofern eine zutreffende Belehrung. Auf die Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut allein kann nicht abgestellt werden. Es ist dem Versicherer schließlich unbenommen, die Rechte seiner Versicherungsnehmer über die gesetzlichen Vorgaben hinaus zu erweitern. Eine Unrichtigkeit der Belehrung lässt sich daraus nicht herleiten, weil die Abweichung vom Gesetzeswortlaut den Versicherungsnehmer nicht von der Wahrnehmung eines ihm zustehenden bzw. zugestandenen Widerspruchsrechts abgehalten haben kann. b) Soweit der Kläger im Übrigen daran festhält, dass die Regelungen des § 5a Abs. 1 VVG aF insgesamt wegen Europarechtswidrigkeit nicht anwendbar seien, weshalb es schon an einem wirksamen Vertragsschluss fehle, vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Das Policenmodell bzw. die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF verstieß vor allem deshalb nicht gegen die in den Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG vorgesehenen Informationspflichten des Versicherers, weil nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF sichergestellt war, dass der Vertrag erst nach Überlassung der Informationen an den Versicherungsnehmer und Ablauf der ihm eingeräumten Widerspruchsfrist wirksam wurde. Dass die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers schon vor seiner umfassenden Information abgegeben wurde, widerspricht den genannten Richtlinien nicht, weil diese nur die umfassende Information des Versicherungsnehmers bezweckten, nicht aber die zivilrechtliche Gestaltung des Versicherungsvertrages (BGH, VersR 2014, 1065, Juris-Rn. 21 ff). Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist der Senat mit Einnahme dieses Standpunktes auch als letztinstanzlich entscheidendes Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht gehalten, die Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells dem EuGH vorzulegen, weil es darauf zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Dem EuGH sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nur solche Auslegungsfragen vorzulegen, die für den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, WM 2014, 1575, Juris-Rn. 16, 32; BVerFG, Beschluss vom 03.03.2014, zu Az. 1 BvR 2534/10, Juris-Rn. 24 ff). An der Entscheidungserheblichkeit der Richtlinienkonformität von § 5a Abs. 1 VVG aF fehlt es vorliegend, weil es dem Kläger selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit des Vertragsschlusses nach Treu und Glauben verwehrt wäre, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Sein auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages gestütztes Begehren ist nach jahrelanger Durchführung des Vertrages als widersprüchliche Rechtsausübung zu bewerten, die wegen des Vertrauens der Beklagten in die Wirksamkeit des Vertrages rechtsmissbräuchlich und damit treuwidrig ist. Zwar ist ein widersprüchliches Verhalten wie hier einerseits das jahrelange Festhalten am Vertrag und andererseits die spätere Geltendmachung seiner Unwirksamkeit nach der Rechtsordnung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Treuwidrig und damit unzulässig ist widersprüchliches Verhalten aber u. a. dann, wenn für den anderen Teil bzw. Vertragspartner ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, auf dessen Bestand er sich eingerichtet hat (vgl. BGH, WM 2014, 1575, Juris-Rn. 33 m.w.N.; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. 2014, § 242, Rn. 55 f). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Vertrag in Einklang mit der geltenden nationalen Rechtsordnung geschlossen und dabei insbesondere sämtliche zum Schutz des Versicherungsnehmers bestehenden Belehrungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Nach Ablauf der gesetzlich vorgegeben Widerspruchsfrist und entsprechender Vertragserfüllung durch den Kläger, insbesondere nach jahrelanger Zahlung der vereinbarten Prämien, durfte sie davon ausgehen, dass der Vertrag wirksam geschlossen war und auch vom Kläger als bindend angesehen wurde. Daran haben beide Parteien ihre vermögensmäßigen Dispositionen ausgerichtet. Insbesondere hat die Beklagte Vorsorge für die vertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich vorgegebene Vertragsabwicklung getroffen – nicht aber für die von keiner Partei in den Blick genommene komplette Rückabwicklung. Dies war auch aus Sicht des Klägers ohne weiteres ersichtlich. Damit verhält sich der Kläger nicht nur widersprüchlich, sondern angesichts der berechtigten Vermögensinteressen der Beklagten auch treuwidrig, wenn er sich nun nach jahrelanger Vertragserfüllung auf den Standpunkt stellt, es gebe keine wirksame vertragliche Bindung zwischen den Parteien. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014. Die insoweit vom Kläger begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde ist nicht geboten. Zwar kann nach § 148 ZPO ein Rechtsstreit bis zur Entscheidung eines anderen Rechtsstreits ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des ausgesetzten Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen Rechtsstreits bildet. Dies ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 148 Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Denn die gegen das Urteil des BGH vom 16.07.2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde befasst sich allein mit der Verletzung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten des dortigen Beschwerdeführers, die nicht Gegenstand des vom Kläger geführten Rechtsstreits sind. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist nicht ein Gesetz, dessen Anwendung auch im vorliegenden Fall in Frage steht, sondern allein die (Grund-) Rechtsverletzung durch das höchstrichterliche Urteil . Steht die Verfassungsmäßigkeit eines im anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden Gesetzes in Frage, so darf das Gericht auch bei Vorbefassung des Bundesverfassungsgerichts nicht nach § 148 ZPO aussetzen, sondern hat die Vorschrift entweder anzuwenden, wenn es von seiner Verfassungsgemäßheit überzeugt ist, oder selber nach Art. 100 GG vorzulegen, wenn es die Norm für verfassungswidrig hält (Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. 2014, Rn. 3a). Eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen steht hier indes nicht im Streit, sondern allenfalls die Frage, ob der Bundesgerichtshof – und damit auch der Senat, der hier über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hat - mit dem Verzicht auf eine Vorlage zum EuGH Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des (jeweiligen) Klägers missachtet. Dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen indes noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO geregelten Fallkonstellation. Die Vorschrift dient zwar auch der Prozessökonomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt. § 148 ZPO enthält aber keine allgemeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen. Vielmehr ist die Aussetzung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2005, X ZB 26/04, NJW 2005, 1947 mit weiteren Nachweisen, vgl. auch Wagner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 148 Rn. 20; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 148 Rn. 5). Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur die Verletzung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten des dortigen Beschwerdeführers betrifft, kann sie rechtlich keinen Einfluss auf das vorliegende Berufungsverfahren haben, sondern allenfalls eine Richtschnur für die Entscheidung des Senats bieten. Dass genügt für die Aussetzung des Verfahrens nicht. 2. Vor diesem Hintergrund scheitert die Berufung auch, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 2) einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter verfolgt. Insoweit ist die Berufung zwar bereits unzulässig, weil das Landgericht die Entscheidung über diesen Klageantrag dem Schlussurteil vorbehalten hat und es so an einer Beschwer des Klägers fehlt. Der Kläger hat seine Berufung zum Klageantrag zu 2) im Übrigen auch nicht begründet. Der Senat ist jedoch dennoch zur Entscheidung in der Sache befugt, weil das Landgericht insoweit ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat, so dass der in erster Instanz anhängig gebliebenene Teil des Rechtsstreits in die Entscheidung über die Berufung einzubeziehen war (dazu Musielak/Ball, ZPO 10. Aufl. 2013, § 538, Rn. 36). Die Entscheidung durch Teilurteil setzt nach § 301 Abs. 1 ZPO eine Teilbarkeit des Streitgegenstands voraus sowie die Entscheidungsreife bzgl. eines Teils des Streitverhältnisses (Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. 2014, § 301, Rn. 2). Zudem muss die Entscheidung durch Teilurteil unabhängig sein von der Entscheidung des Rest-Streits (vgl. Zöller aaO, § 301, Rn. 2, 5). In der Sache geht es darum, dass es nicht zu widersprüchlichen Entscheidungen über die verschiedenen Teile des Streitgegenstandes kommen darf. Die Entscheidung des Rest-Streits darf nicht eine Vorfrage für den erledigten Teilstreit umfassen. In die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen. Bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen insbesondere bei materiell-rechtlicher Verzahnung und bei Bestehen eines prozessualen Anbhängigkeitsverhältnisses (Zöller aaO, § 301 Rn. 7). Hier besteht eine materiell-rechtliche Verzahnung der Klageanträge zu 1) und 2), weil der vom Kläger als Verzugsschaden geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nur dann besteht, wenn auch der mit dem Hauptantrag zu 1) verfolgte Zahlungsanspruch begründet ist. Die Entscheidung alleine über den Klageantrag zu 1) birgt so die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weil es zumindest theoretisch nicht auszuschließen war, dass das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch bejaht, während das Landgericht entsprechend seiner im Teilurteil vertretenen Ansicht einen Verzugsschaden verneint. Ebenso wäre – etwa im Falle im Falle eines zwischenzeitlichen Dezernatswechsels in erster Instanz – die umgekehrte Konstellation denkbar. Bei einem nach § 301 ZPO unzulässigen Teilurteil ist es nach § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt, das Urteil auch ohne Antrag aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen oder den in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits in die Berufungsinstanz zu ziehen und selber zu bescheiden. Dabei hat das Berufungsgericht sein Ermessen sowohl am Postulat der Prozessökonomie als auch an den prozessualen Interessen der Parteien, insbesondere dem Interesse an der Ausnutzung der gesetzlich eröffneten Tatsacheninstanzen, auszurichten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. 2014, § 538, Rn. 6 f). Vor diesem Hintergrund war es für den Senat angezeigt, den in erster Instanz anhängig gebliebenen Klageantrag zu 2) in die Berufungsinstanz hochzuziehen und direkt zu bescheiden. Es lag offenbar im Interesse der Parteien, hier der Prozessökonomie den Vorzug zu geben vor der Ausnutzung (auch) der ersten Tatsacheninstanz. Das ergibt sich nicht nur aus der entsprechenden schriftsätzlichen Anregung der Beklagten, die diese auf den Hinweis des Senats zur Unzulässigkeit des Teilurteils abgegeben hat, bzw. aus den darauf folgenden Erörterungen mit den Parteivertretern im Senatstermin am 29.10.2014. Der Vorrang der Prozessökonomie rührt vor allem aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Beweisaufnahme abhing, sondern alleine von der Beantwortung der streitigen Rechtsfragen. Insoweit konnte der Senat ohne weitere Sachaufklärung auch über den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten entscheiden. Dieser scheitert in der Sache nach dem Vorgesagten daran, dass der geltend gemachte und anwaltlich verfolgte Anspruch in der Hauptsache schon nicht besteht und die Beklagte insoweit auch nicht in Verzug geraten konnte. Im Übrigen hatte der Kläger seine Bevollmächtigten bereits mandatiert, bevor der anspruchsbegründende Widerspruch erklärt und die Beklagte zur Zahlung aufgefordert wurde. Ein Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ist damit nicht schlüssig dargelegt, zumal der Kläger auch nicht vorträgt, inwieweit er eine Gebührenforderung seiner früheren bzw. seiner aktuellen Bevollmächtigten beglichen hat. 3. Schließlich hat das Landgericht auch die hilfsweise im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Zahlung im Hinblick auf einen weiteren Rückkaufwert zu Recht verneint. Mangels vertraglicher oder gesetzlicher Vorgaben zu den Auskunftspflichten der Beklagten kann sich eine Auskunftsverpflichtung gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben allenfalls daraus herleiten lassen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Der Auskunftsanspruch ist damit vom Bestand des aufzuklärenden Leistungsanspruchs abhängig und besteht von vornherein nicht, wenn ein solcher Leistungsanspruch nicht (mehr) gegeben ist (vgl. BGH, VersR 2013, 1381, Juris-Rn. 24 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger kann nach Abrechnung des Rückkaufwertes (und Auszahlung des einbehaltenen und nicht mehr streitgegenständlichen Stornoabzugs) keine weiteren Zahlungen von der Beklagten mehr verlangen. Er kann damit auch kein schützenswertes Interesse an den Hintergründen der Vertragsabrechnung mehr geltend machen. Selbst wenn man mit dem Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die von der Beklagten verwandten Klauseln zur Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten nach den Maßstäben des BGH (VersR 2012, 1149 ff) unwirksam sind, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Beklagte zur Auszahlung des erfragten Deckungskapitals ohne jegliche Anrechnung der Abschlusskosten verpflichtet ist (BGH, VersR 2005, 1565, Juris-Rn. 41). Da zur Verrechnung der Abschlusskosten keine dispositiven gesetzliche Regelungen zur Verfügung stehen, die anstelle der unwirksamen Klauseln greifen könnten, ist mangels abweichender (und wirksamer) vertraglicher Regelung der auszuzahlende Rückkaufwert im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen und der typischerweise beteiligten Verkehrskreise zu bestimmen (BGH, VersR 2005, 1565, Juris-Rn. 47). Dabei wäre es weder interessegerecht, die Abschluss- und Verwaltungskosten allein dem Versicherer aufzuerlegen, noch, damit allein den Versicherungsnehmer zu belasten. Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung darf der Rückkaufwert einen Mindestbetrag deshalb nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu bestimmen (BGH VersR 2005, 1565, Juris-Rn. 51 ff, 60 f; VersR 2013, 1381, Juris-Rn. 53). Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich unwidersprochen mitgeteilt, dass sich das hälftige ungezillmerte Deckungskapital auf 4.354,62 Euro belief. Damit hat sie einerseits die begehrte Auskunft teilweise schon erteilt und andererseits klargestellt, dass der Kläger mit dem ausgezahlten Betrag von 7.897,73 Euro den aufgrund ergänzender Vertragsauslegung geschuldeten Mindestbetrag schon erhalten hat. Weitere Ansprüche ergeben sich so auch bei Annahme der Unwirksamkeit der Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung für den Kläger nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.