Beschluss
20 U 120/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1112.20U120.14.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Gründe: Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. I. Der Kläger nimmt die Beklagte, die ihren Sitz in Liechtenstein hat und eine 100 %ige Tochter der X mit Sitz in Österreich ist, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung am 08.11.2006 in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil eine internationale Zuständigkeit dort nicht bestehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ebenfalls auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus § 215 VVG n.F.. Bei Altverträgen ist bei einem Versicherungsfall vor dem 01.01.2009 das VVG in seiner früheren Fassung anzuwenden. Denn Art. 1 EGVVG lässt nach seinem klaren Wortlaut für eine Differenzierung zwischen prozessualen und materiellen Regelungen keinen Raum. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages kommt es nicht an (Senat, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 20 W 8/11, NJW-RR 2011, 1405 m.w.N. unter Hinweis auf die Gegenansicht). Bei den hier geltend gemachten vorvertraglichen Pflichtverletzungen handelt es sich um einen bereits unter Geltung des VVG a.F. vollständig abgeschlossenen Sachverhalt, für den das VVG n.F. nicht gilt (Prölls/Martin-Armbrüster, VVG, 28. Auflage 2010, Art. 1 EGVVG, Rn. 9), der Versicherungsfall ist hier somit nicht nach dem 31.12.2008 eingetreten. 2. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 2 EuGVVO. Voraussetzung ist hiernach, dass sich der Gegenstand des Rechtsstreits auf den Betrieb der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung bezieht (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Art. 5 EuGVVO Rn. 49). Soweit der Kläger meint, auch die Muttergesellschaft könne eine Zweigniederlassung in diesem Sinne sein, ist die Regelung zwar anwendbar, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person in einem anderen Vertragsstaat zwar keine unselbständige Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung unterhält, dort aber ihre Tätigkeiten mit Hilfe einer gleichnamigen selbständigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung entfaltet, die in ihrem Namen verhandelt und Geschäfte abschließt und deren sie sich wie einer Außenstelle bedient (EUGH, Urteil vom 09.12.1987, Az. 218/86, zitiert nach juris). Hierzu reicht es jedoch nicht aus, dass sich aus der Korrespondenz der Beklagten ergibt, dass sie eine 100 %ige Tochter einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedsstaat ist. Selbst wenn man die Muttergesellschaft als Zweigniederlassung der Beklagten i.S.v. Art. 9 Abs. 2 EuGVVO ansehen würde, fehlt die notwendige Betriebsbezogenheit. Der erforderliche Bezug ist zwar bei allen Rechtsgeschäften gegeben, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen. Unabhängig von der Frage, ob es hierzu ausreicht, dass ein werbendes Auftreten Einfluss auf den Vertragsschluss genommen hat, wäre jedenfalls erforderlich, dass sich der von den Parteien geschlossene Vertrag als Folge des werbenden Auftretens darstellt (BGH, Urteil vom 18.01.2011, Az. X ZR 71/10, NJW 2011, 2056). Dies ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Berufung bietet danach keine Aussicht auf Erfolg. II. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen. Hamm, 12. November 2014 Oberlandesgericht, 20 Zivilsenat