Beschluss
5 RVs 98/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Revision mit Sachrüge ist die Urteilsurkunde alleinige Grundlage der Revision; das Revisionsgericht darf andere Akten nicht hinzuziehen.
• Bei der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO muss die Revision konkret darlegen, welche Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen und welches zu erwartende Ergebnis zugunsten des Angeklagten gewesen wäre.
• Fehlen in den Urteilsgründen Angaben zur Grundlage der Feststellung der Schadenshöhe, so ist dies ein sachlich erheblicher Darlegungsmangel, der zur Aufhebung des Urteils im entsprechenden Umfang führt.
• Die Schadenshöhe ist sowohl für die Strafzumessung (§ 46 StGB) als auch für die Voraussetzungen von Maßregeln gegen die Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) von Bedeutung; bei unklarer Feststellung ist Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender Darlegung der Schadenshöhe bei Verkehrsunfall • Bei der Revision mit Sachrüge ist die Urteilsurkunde alleinige Grundlage der Revision; das Revisionsgericht darf andere Akten nicht hinzuziehen. • Bei der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO muss die Revision konkret darlegen, welche Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen und welches zu erwartende Ergebnis zugunsten des Angeklagten gewesen wäre. • Fehlen in den Urteilsgründen Angaben zur Grundlage der Feststellung der Schadenshöhe, so ist dies ein sachlich erheblicher Darlegungsmangel, der zur Aufhebung des Urteils im entsprechenden Umfang führt. • Die Schadenshöhe ist sowohl für die Strafzumessung (§ 46 StGB) als auch für die Voraussetzungen von Maßregeln gegen die Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) von Bedeutung; bei unklarer Feststellung ist Zurückverweisung geboten. Der Angeklagte wurde am Amtsgericht Essen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt; außerdem wurden ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwölf Monaten festgelegt. Das Landgericht Essen hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Mit Revision rügte der Angeklagte formelle und materielle Rechtsfehler, insbesondere Verletzungen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO sowie die unzureichende Feststellung der Schadenshöhe (Festsetzung auf 1.500,- €). Die Generalstaatsanwaltschaft und das Revisionsgericht prüften die Begründungen; die Generalstaatsanwaltschaft hielt Teile der Rügen für unbegründet, wies aber auf einen Darlegungsmangel zur Schadensgrundlage hin. • Revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich auf die Urteilsurkunde; andere Akten dürfen nicht herangezogen werden. • Zur Aufklärungsrüge: Revision muss nach § 344 Abs. 2 StPO die tatsachenmäßigen Grundlagen des Verfahrensfehlers so darlegen, dass das Revisionsgericht allein darauf prüfen kann. Bei Verletzung der Aufklärungspflicht ist anzugeben, welche Beweismittel hätten eingeholt werden sollen und welches zu erwartende Ergebnis zugunsten des Angeklagten gewesen wäre. • Die Revision machte keine hinreichenden Angaben dazu, welche Beweismittel zur Feststellung der Schadenshöhe hätten eingeholt werden sollen und welches Ergebnis hierdurch zu erwarten gewesen wäre; damit ist die Verfahrensrüge unzulässig begründet. • Die Urteilsgründe enthalten keine nachvollziehbare Darlegung, auf welcher Beweisgrundlage die Schadenshöhe von 1.500,- € beruht; dies verhindert eine prüfbare sachlich-rechtliche Bewertung durch das Revisionsgericht. • Weil die Schadenshöhe für die Strafzumessung (§ 46 StGB) und für die Annahme eines ‚bedeutenden Schadens‘ nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erheblich ist, berühren die Darlegungsmängel sowohl das Straf- als auch den Maßregelausspruch. • Folge: Teilaufhebung des Urteils gemäß § 349 Abs. 4 StPO und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen nach § 354 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat in der neuen Verhandlung insbesondere Feststellungen zur Schadenshöhe, etwa durch ein Kfz-Sachverständigengutachten, zu treffen. Das Revisionsgericht hebt das angefochtene Urteil im Umfang der Feststellungen zur Schadenshöhe auf, weil die Urteilsgründe nicht angeben, auf welcher Grundlage die Schadenshöhe von 1.500,- € festgestellt wurde, wodurch eine überprüfbare Entscheidung nicht möglich ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht die Schadenshöhe nachvollziehbar festzustellen, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, weil die Höhe des Schadens entscheidenden Einfluss auf Strafzumessung (§ 46 StGB) und die Beurteilung eines ‚bedeutenden Schadens‘ nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB hat.