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22 U 89/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1106.22U89.14.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das am 15.04.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das am 15.04.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. G r ü n d e: I. Die Parteien sind Wettbewerber. Während die Antragstellerin seit Jahren sozialrechtliche Gesetzessammlungen für Kranken- und Rentenversicherungen herausgibt, die sie inhaltlich und optisch (Einband, Logo) den Vorgaben der jeweiligen Kunden entsprechend erstellt, drängt die Antragsgegnerin seit Ende 2013 neu in diesen Markt. Am 14.10.2013 schrieb die Y, die bislang Kundin der Antragstellerin war, einen Auftrag zur Erstellung einer sozialrechtlichen Gesetzessammlung Stand 01.01.2014 unter Vorgabe spezifischer –seit Jahren nahezu identischer- Kriterien öffentlich aus. Sie gab neben den aufzunehmenden Rechtsnormen unter anderem vor, dass Historienanmerkungen – Änderungen, Streichungen und Ergänzungen – nicht in einer Fußnote, sondern direkt an der geänderten Textposition zu erfolgen haben. Zudem gab sie das Format der Sammlung, die Formatierung etwa von Überschriften sowie die Berechnung von Jahreswerten und Größen vor. Bei den in der Ausschreibung genannten Vorgaben handelte es sich um „Musskriterien“, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss des Angebots geführt hätte. Im Einzelnen wird auf die Ausschreibungsunterlagen der Y (Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.04.2014) Bezug genommen. Als Abgabefrist für die zu erstellenden Musterexemplare war der 04.12.2013 vorgegeben. Neben der Antragstellerin gelang es auch der Antragsgegnerin, die im Juli 2013 mit den Vorbereitungen zur Erstellung einer sozialrechtlichen Gesetzessammlung begonnen und zunächst beabsichtigte hatte, erst im Jahr 2015 mit ihren Produkten an den Markt zu gehen, am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen und zum 04.12.2013 eine den Vorgaben der Y entsprechende Gesetzessammlung vorzulegen. Am 09.12.2013 informierte die Y die Antragstellerin darüber, dass sie den Zuschlag für die Erstellung der Gesetzessammlung erstmals nicht an sie, sondern die Antragsgegnerin vergeben hatte. Die Werke beider Parteien weisen über die Vorgaben der Y hinausgehende redaktionelle Übereinstimmungen auf. So werden die in den Vorschriften genannten Bundesministerien durch die offiziellen Abkürzungen des Bundes abgekürzt, etwa das Bundesministerium für Arbeit mit „BMAS“, das Bundesministerium für Gesundheit mit „BMG“ und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit „BMELV“. In beiden Gesetzessammlungen werden bei Datumsangaben die Monate nicht ausgeschrieben, zudem sind nach den Punkten übereinstimmend Leerzeichen eingefügt (etwa 1._7._2009 anstelle von 1. Juli 2009). Zahlen ab der Zahl „zwei“ sind in beiden Werken als Ziffer dargestellt (zum Beispiel „nach 2 Jahren“ anstelle von „nach zwei Jahren“; „2-malig“ anstelle von zweimalig). Ferner werden vom Gesetzgeber ausgeschriebene Prozentangaben in beiden Werken in gleicher Art abgekürzt (beispielsweise „70 v. H.“ anstelle von „70 von Hundert“). Darüber hinaus sind in den Fußnoten übereinstimmend der aktuelle Rentenwert und der Ausgleichsbedarf angegeben. Weiter sind in beiden Werken Historienanmerkungen jeweils über dem betroffenen Absatz platziert, wenn sich mehr als ein Absatz geändert hat beziehungsweise mehr als ein Absatz eingefügt wurde. Einzelne Paragraphen, welche über keine amtliche Überschrift verfügen, sind zudem übereinstimmend mit Titeln (jeweils in eckigen Klammern) versehen. So hat das Inhaltsverzeichnis des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Gesetzessammlung der Antragstellerin folgendes Erscheinungsbild: Das Inhaltsverzeichnis in der Gesetzessammlung der Antragsgegnerin hat folgendes Erscheinungsbild: Auch Änderungsanmerkungen weisen Ähnlichkeiten auf. So hat § 6 Abs. 2 KHEntG im Werk der Antragstellerin folgendes Erscheinungsbild: Im Werk der Antragsgegnerin ist § 6 Abs. 2 KHEntG folgendermaßen abgedruckt: Im Übrigen wird auf die Antragsschrift vom 28.03.2014, insbesondere auf Blatt 59 ff. der Akten, Bezug genommen. Neben den redaktionellen Entsprechungen weist das Werk der Antragsgegnerin aber auch Inhalte auf, die so im Werk der Antragstellerin nicht enthalten sind. Im Werk der Antragsgegnerin sind beispielsweise sämtliche Änderungshinweise ab Einführung einer Vorschrift angegeben. So hat die Antragstellerin § 35 Abs. 1a SGB V wie folgt abgedruckt: Im Werk der Antragsgegnerin finden sich hingegen sämtliche Änderungshinweise: Ferner sind in dem Werk der Antragsgegnerin sämtliche Änderungsmitteilungen, auch im Falle kleinerer Änderungen, etwa der Einfügung von Absätzen oder Nummerierungen oder Zeichenänderungen, vollständig enthalten. Das betrifft beispielsweise eine Änderungsanweisung durch Gesetz vom 12.06.2007 (BGBl. I S. 1034): Obgleich durch dieses Gesetz auch die Nummer 19 der geänderten Norm tangiert ist, in welcher lediglich der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt wird, wird die entsprechende Änderung im Werk der Antragstellerin nicht wiedergegeben: In dem Werk der Antragsgegnerin ist die Änderung jedoch vollständig verzeichnet: Die Abkürzung „G“ in den Änderungshinweisen der Antragstellerin wird zur Bezeichnung des Singulars wie auch des Plurals von „Gesetz“ verwendet. So heißt es in dem auf Seite 15 der Antragsschrift abgedruckten Textteil des Werkes der Antragstellerin, auf den im Übrigen Bezug genommen wird: „Geändert durch G [= Gesetze] vom 20. 7. 1998 (BGBl I S. 1046) und 30. 6. 1989 (BGBl I S. 1294)“ . Im Werk der Antragsgegnerin heißt es demgegenüber: „Absatz 2 geändert durch G [= Gesetz] vom 20. 7. 1998 (BGBl. I S. 1046) und G [= Gesetz] vom 30. 6. 1989 (BGBl. I S. 1294)“ . Soweit ganze Paragraphen oder Absätze in Folge eines Änderungsgesetzes weggefallen sind, hat die Antragsgegnerin in ihrem Werk deutlich gemacht, durch welches Gesetz die entsprechenden Normenbestandteile aufgehoben wurden, während das Werk der Antragstellerin lediglich auf den Wegfall der Normen, nicht jedoch auf die zugrunde liegenden Änderungsgesetze verweist. Auch redaktionelle Fehler in der Einarbeitung von Änderungsgesetzen in dem Werk der Antragstellerin finden sich in dem Werk der Antragsgegnerin nicht wieder. Im Werk der Antragstellerin ist beispielsweise eine Änderung nach Artikel 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 in Bezug auf § 145 SGB V fälschlicherweise so umgesetzt, dass der zweite Satz des Absatzes 2 Ziffer 2 als eigenständiger Absatz formatiert ist: Demgegenüber ist die Formatierung im Werk der Antragsgegnerin korrekt: Des Weiteren wird der entsprechende Änderungshinweis im Werk der Antragsgegnerin nicht nur an der jeweiligen Stelle angebracht, sondern es wird darüber hinaus präzise beschrieben, welcher Teil der Textposition geändert wurde. Beispielsweise heißt es in dem Änderungshinweis der Antragstellerin zu § 48 Abs. 2 SGB I nur: „Geändert durch G vom…“ . In dem Werk der Antragsgegnerin ist jedoch niedergelegt: „Absatz 2 geändert durch G vom…“ . Die Änderungshinweise der Antragsgegnerin sind zudem anders aufgebaut als jene der Antragstellerin. Während die Antragsgegnerin zunächst alle neuen Einfügungen des Gesetzgebers benennt und erst dann auf inhaltliche Änderungen, auch der eingefügten Sätze, hinweist, benennt die Antragstellerin solche Änderungen direkt im Anschluss an die jeweils neu eingefügte Passage. So stellt die Antragstellerin im Fall des § 48 Abs. 1 SGB I zunächst dar, dass ein neuer Satz 2 in die Norm eingefügt wurde und der bisherige Satz 2 zu Satz 3 wurde, und verweist in unmittelbarem Anschluss darauf, dass Satz 3 durch ein nachfolgendes Änderungsgesetz geändert wurde. Demgegenüber werden im Werk der Antragsgegnerin zunächst alle Einfügungen benannt und erst im Anschluss wird auf Änderungen auch der eingefügten Sätze hingewiesen. Die Änderungen des § 48 Abs. 1 SGB I werden mithin von der Antragstellerin wie folgt dargestellt: Demgegenüber gibt die Antragsgegnerin die Änderungen folgendermaßen wieder: Ferner wird der Begriff „Bundesgesetzblatt“ im Werk der Antragsgegnerin mit „BGBl.“, bei der Antragstellerin hingegen mit „BGBl“, also ohne Punkt am Ende, abgekürzt. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 Bezug genommen. Mit Abmahnung vom 26.03.2014 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, den Vertrieb der streitgegenständlichen Textausgabe zu unterlassen. Die Antragstellerin hat behauptet, das Produkt der Antragsgegnerin leite sich aus dem Datenbestand der Gesamtausgabe der Antragstellerin aus dem Jahre 2012 ab. In dieser Datenbank seien weitergehende Informationen enthalten als in der Taschenbuchausgabe der Antragstellerin aus dem Jahr 2012. Die Informationen aus der Datenbank habe sich die Antragsgegnerin bei der Erstellung ihres Werkes zunutze gemacht, hierfür sprächen die vielen nicht nachvollziehbaren Übereinstimmungen zwischen dem Werk der Antragsgegnerin und ihrer eigenen Gesetzessammlung. Die Broschüre der Antragsgegnerin stelle daher eine rechtswidrige Kopie der Gesetzessammlung der Antragsstellerin dar. Die Antragsgegnerin verfüge über keine adäquate Redaktion, um ein Produkt mit derartig umfangreichem und aufwändig aufbereitetem Inhalt selbst zu erstellen. Es sei deshalb nicht vorstellbar, dass es der Antragsgegnerin innerhalb eines Ausschreibungszeitraums von weniger als zwei Monaten gelungen sein könnte, ein wettbewerbsfähiges Produkt mit einem solch aufwändig aufbereiteten Inhalt in rechtmäßiger Weise herzustellen. Die Antragstellerin hat mit am 28.03.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Antragsgegnerin hat eine Schutzschrift vom selben Tag vorgelegt. Die Antragstellerin hat beantragt, es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren –, zu verbieten, die Datenbank X 2014 Gesamtausgabe, im Einzelnen identifizierbar durch die nachfolgend abgebildete Titelei sowie durch die dem Antrag beigefügte CD-ROM (Anlage Ast 1) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten beziehungsweise solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Schutzschrift aufzuerlegen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei zu unbestimmt, da im Antrag die eigene Datenbank der Antragstellerin nicht bezeichnet sei, sondern nur auf die Gesetzessammlung der Antragsgegner Bezug genommen werde. Es sei insofern unklar, ob es nur darum gehe, die Vervielfältigung beziehungsweise Verbreitung der Gesetzessammlung „X 2014 Gesamtausgabe“ zu unterbinden oder auch weitere, darüber hinaus gehende Verletzungshandlungen, etwa die Vervielfältigung beziehungsweise Verbreitung der in Vorbereitung befindlichen Gesetzessammlung „X 2015 Gesamtausgabe“. Ferner meint sie bei derart engen Vorgaben wie denen der Ausschreibung der Y bleibe kaum noch Freiraum in der Gestaltung der Broschüren. Zahlreiche Übereinstimmungen seien zwingend vorgegeben, ohne dass dies als Indiz für die Übernahme von Daten beziehungsweise Texten gewertet werden könne. Die Schreibweise des Datumsformats (beispielsweise 1. 7. 2009 anstelle von 1. Juli 2009) sei nicht ungewöhnlich. Ein nahezu identischer Inhalt sei das Schicksal zahlreicher Gesetzessammlungen, weil diese in erster Linie die amtlichen Gesetzestexte wiedergäben. Manche nichtamtlichen Überschriften ließen sich zudem praktisch nicht anders formulieren. Umgekehrt sprächen zahlreiche Indizien dafür, dass sie nicht auf Inhalte der Antragstellerin zurückgegriffen habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil ihr Werk Inhalte aufweise, die im Werk der Antragstellerin nicht enthalten seien. Im Übrigen gestehe ihr offenbar selbst die Antragstellerin zu, dass sie in der Lage sei, Gesetzestexte redaktionell zu bearbeiten. Denn die seit 2012 erfolgten Gesetzesänderungen habe sie ja auch dem Vortrag der Antragstellerin nach selbst entsprechend einarbeiten müssen. Die Antragsgegnerin behauptet im Übrigen, die Aufbereitung der in ihrem Werk enthaltenen Gesetzessammlung nehme nur etwa 6 Monate in Anspruch, sofern dies durch einen entsprechend geschulten Redakteur geschehe, zumal sich viele Vorgänge durch technische Mittel automatisieren ließen. Sie ist des Weiteren der Ansicht, es fehle am Verfügungsgrund. Da es um eine Gesetzessammlung mit Rechtsstand vom 01.01.2014 gehe, das Jahr 2014 aber bereits zu einem Viertel verstrichen sei, kaufe kein institutioneller Käufer jetzt noch Gesetzessammlungen dieses Rechtsstands. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar seien durchaus auffällige Übereinstimmungen wie identische Schreibweisen und Abkürzungen zwischen dem Werk der Antragstellerin und dem Werk der Antragsgegnerin erkennbar, insgesamt überwögen jedoch die Hinweise darauf, dass das Werk durch die Antragsgegnerin selbst hergestellt sei, eine widerrechtliche Verletzungshandlung also nicht vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum aufgrund der ausschreibungsbedingten Vorgaben der DRV Knappschaft- Bahn-See eng gewesen sei, so dass viele Übereinstimmungen zwingend seien. Auch dort, wo keine Vorgaben bestanden hätten, seien viele Übereinstimmungen (gleichlautende Überschriften) durch den Gesetzeswortlaut faktisch vorgegeben gewesen. Gegen eine widerrechtliche Verletzungshandlung sprächen zudem die vielfältigen Abweichungen, was auf erhebliche eigene redaktionelle Aufwendungen der Antragsgegnerin hinweise. Zudem seien Formatierungsfehler von der Antragsgegnerin gerade nicht übernommen worden, was ebenfalls gegen eine Duplizierung des Werkes der Antragstellerin spreche. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der diese ihre erstinstanzlich gestellten Sachanträge weiter verfolgt. Die Antragstellerin meint, das Landgericht stelle zu Unrecht auf marginale editorische Unterschiede ab und verkenne die zahlreichen Übereinstimmungen der Werke von Antragstellerin und Antragsgegnerin. Die Antragstellerin habe den Originalgesetzeswortlaut an verschiedenen Stellen eigenmächtig und willkürlich geändert, was sich in identischer Weise ohne nachvollziehbare Begründung bei der Antragsgegnerin wiederfinde. So verwende die Antragstellerin etwa in der Darstellung des § Abs. 9 KHEntgG die vom Originalgesetzestext abweichende ungewöhnliche Abkürzung „in Verb. mit“, die die Antragsgegnerin ebenso übernommen habe wie die eigenmächtig von der Antragsstellerin vorgenommene Kursivdarstellung bestimmter Passagen (bspw. in § 287 b SGB und VI -kursivgedruckte Mengenangaben-; in § 315 a SGB VI- Textpassagen-). Ebenfalls übernommen habe die Antragsgegnerin die willkürlich vom Originalgesetzeswortlaut abweichende Darstellung von Bruchangaben in Zahlen statt Wörtern (vgl. § 308 SGB VI, § 83 SVG), die Einfügung von Leerzeichen innerhalb der Datumsangaben, die Verwendung von Abkürzungen wie i.d.F., die veränderte Schreibweise der Währung Euro/Deutsche Mark mit der Abkürzung EUR/DM (weitere Bsp. Anlagenkonvolut AST 15); die Ersetzung der im Originalgesetzeswortlaut ausgeschriebenen Zahlen durch Ziffern ab der Zahl 2 sowie die Ersetzung des ausgeschriebenen Datums durch Ziffern. Soweit das Landgericht auf bestehende Unterscheide zwischen beiden Werken verweise, beruhten diese allein auf notwendigen Aktualisierungen gegenüber der Vorauflage der Antragstellerin sowie auf bewussten Veränderungen der von der Antragsgegnerin genutzten Datenbank der Antragstellerin. Die Veränderungen in der Darstellungsweise beispielsweise beim Datum hätten dabei durch die simple Verwendung der Funktion „Suchen und Ersetzen“ des Textverarbeitungsprogramms automatisch durchgeführt werden können. Änderungen, die eine Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien erfordert hätten, habe die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. So seien auch die Abweichungen im Erscheinungsbild der Historienanmerkungen einfach umzusetzen gewesen und hätten keine eigenständige Recherche erfordert, sondern aus der Datenbank der Antragstellerin, die über die Textausgabe hinausgehende Informationen enthalten habe, übernommen worden können. Insgesamt sei nicht vorstellbar, dass die auffällig vielen Übereinstimmungen dem Zufall geschuldet seien. Die gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin ihre Sammlung in weniger als einem halben Jahr erstellt habe, was allein in zeitlicher Hinsicht ohne Rückgriff auf die Datenbank der Antragstellerin nicht machbar gewesen sei. II. Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung, das Bestehen eines Verfügungsanspruchs bzw. -grundes, nicht hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO. 1. Die Datenbank der Antragstellerin aus dem Jahr 2012 dürfte zwar urheberrechtlich geschützt sein (§ 87 a UrhG). Der Grad der Wahrscheinlichkeit, der die erfolgreiche Glaubhaftmachung einer Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin gem. §§ 97 Abs. 1, 87 b Abs. 1 UrhG voraussetzt, wird hier jedoch nicht erreicht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Zwar ist die Häufigkeit der Übereinstimmungen in beiden Werken durchaus auffällig. Dies gilt insbesondere für Eingriffe in den Originalgesetzestext, die über die Verwendung üblicher Abkürzungen hinausgehen. Hervorzuheben ist insoweit vor allem die willkürlich anmutende Darstellung bestimmter Textpassagen in Kursivdruck, die sich in beiden Werken übereinstimmend wiederfindet. Gleichwohl mag jede Übereinstimmung das Ergebnis selbständiger Optimierungsbemühungen der Parteien sein, was sich hinsichtlich der Verwendung üblicher Abkürzungen von selbst erschließt. Angesichts der vielfältigen inhaltlichen und gestalterischen Vorgaben der Y war der Gestaltungsspielraum hier noch enger als dies bei fachspezifischen Gesetzessammlungen schon naturgemäß der Fall ist. Die Variationsmöglichkeiten innerhalb der Darstellung waren mithin derart begrenzt, dass Ergebnis jedes selbständigen Optimierungsprozesses durchaus eine im Wesentlichen oder sogar vollkommen übereinstimmende „optimale“ Darstellung gewesen sein mag. So ist beispielsweise die in beiden Gesetzessammlungen vorgenommene Platzierung umfangreicher Gesetzesänderungen vor der jeweiligen Vorschrift sinnvoll und nachvollziehbar, da sie dem Verwender gravierende Änderungen von Vorschriften eindrücklich verdeutlicht. Eindeutig gegen eine Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin sprechen hier zudem die zahlreichen Unterschiede in beiden Gesetzessammlungen. Zwar mögen sich einige dieser Unterschiede durchaus, wie die Antragstellerin ausführt, durch eine simple Verwendung der Funktion „Suchen und Ersetzen“ des Textverarbeitungsprogramms herbeiführen lassen. Dasselbe gilt jedoch für die von der Antragstellerin monierte Verwendung identischer Abkürzungen, die ebenfalls ohne weiteren Aufwand durch das Textverarbeitungsprogramm beliebig eingefügt oder ausgetauscht werden können und deshalb –gerade soweit es um übliche Abkürzungen geht- keinen stichhaltigen Hinweis auf eine widerrechtliche Verwendung der Daten der Antragstellerin darstellen. Es gibt zudem auch qualitativ bedeutende Unterschiede zwischen beiden Werken. Insoweit sei auf den Aufbau der Änderungshinweise und den Umstand, dass die Antragsgegnerin im Gegensatz zur Antragstellerin die Änderungshinweise präzise und umfassend darstellt, verwiesen. Zudem finden sich redaktionelle Fehler in dem Werk der Antragstellerin in der Gesetzessammlung der Antragsgegnerin gerade nicht wieder. Auch dies lässt auf eine eigene redaktionelle Leistung der Antragsgegnerin schließen. Gegen eine Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin spricht neben der Vielzahl der Unterschiede auch, dass die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise hinreichend substantiiert vorgetragen hat, wie die Antragsgegnerin in den Besitz der Datenbank der Antragstellerin aus dem Jahr 2012 gekommen sei und warum die Datenbank nicht ausreichend gegen unbefugte Verwendung geschützt war. 2. Darüber hinaus bestehen –obwohl es hierauf nicht mehr ankommt- auch Zweifel an dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen grundsätzlich lediglich zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, und zwar nur, sofern eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Die hier geltend gemachte Unterlassungsverfügung ist aus der Natur der Sache heraus eine Leistungsverfügung, die einerseits zu einer endgültigen Befriedigung der Antragstellerin führt, während andererseits der Antragsgegnerin erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen drohen. Die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs ist dem einstweiligen Verfügungsverfahren prinzipiell fremd (vgl. nur OLG Hamm [6. ZS], Beschl. v. 09.03.2000, 6 U (H) 28/00, juris, Rn. 9, OLG-Report Hamm 2001, 70 = MDR 2000, 847). Voraussetzung für eine – ausnahmsweise zulässige – Leistungsverfügung ist deshalb nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO, dass ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme besteht. Das bedingt, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 940 Rn. 6). Eine Leistungsverfügung ist daher nur im Falle einer Existenzgefährdung oder einer Not- bzw. Zwangslage des Antragstellers oder aber in solchen Fällen zulässig, in denen die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O.), d.h. wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels (erst) im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.10.2006, 5 U 247/06, juris, Rn. 18, NJW-RR 2007, 1406 = VersR 2007, 935; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 123). Eine Leistungsverfügung soll und kann daher nicht den Hauptsacheprozess ersetzen; sie muss auf Notfälle beschränkt bleiben. Hieran gemessen dürfte die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan haben, dass ihr ein Abwarten des Hauptprozesses nicht zumutbar ist. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bis heute als Wettbewerberin am Markt agiert, dürfte nicht ausreichend sein. III. Die Antragstellerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, zu dem erteilten Hinweis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die Kostenprivilegierung für den Fall der Rücknahme der Berufung (KV 1222) wird hingewiesen.