Beschluss
15 W 452/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Grundbuchamt hat bei Eintragung aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht deren Wirksamkeit einschließlich der Geschäftsfähigkeit der Erklärenden zu prüfen (§19 GBO).
• Das Grundbuchamt ist nicht an die Beurteilung des beurkundenden Notars gebunden; es kann von der Regel ausgehen, dass Geschäftsfähigkeit die Normalität ist und nur bei ernsthaften Zweifeln ein Eintragungshindernis nach §18 Abs.1 GBO besteht.
• Eine bloß teilweise oder verminderte Urteils- und Kritikfähigkeit schließt die Wirksamkeit einer Vollmachterteilung nicht zwingend aus; maßgeblich ist, ob die Erklärende in der Lage war, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen.
• Bei zeitnahen ärztlichen Gutachten, die keine akute Symptomatik und keine Aufhebung des freien Willens feststellen, bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit im Sinne der §§104, 105 BGB.
Entscheidungsgründe
Prüfung der Geschäftsfähigkeit bei Eintragung einer Vollmacht ins Grundbuch • Das Grundbuchamt hat bei Eintragung aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht deren Wirksamkeit einschließlich der Geschäftsfähigkeit der Erklärenden zu prüfen (§19 GBO). • Das Grundbuchamt ist nicht an die Beurteilung des beurkundenden Notars gebunden; es kann von der Regel ausgehen, dass Geschäftsfähigkeit die Normalität ist und nur bei ernsthaften Zweifeln ein Eintragungshindernis nach §18 Abs.1 GBO besteht. • Eine bloß teilweise oder verminderte Urteils- und Kritikfähigkeit schließt die Wirksamkeit einer Vollmachterteilung nicht zwingend aus; maßgeblich ist, ob die Erklärende in der Lage war, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. • Bei zeitnahen ärztlichen Gutachten, die keine akute Symptomatik und keine Aufhebung des freien Willens feststellen, bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit im Sinne der §§104, 105 BGB. Eine Tochter begehrt die Eintragung einer am 05.05.2014 notariell beurkundeten Vollmacht ihrer Mutter zugunsten des Sohnes ins Grundbuch. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung mit der Begründung ernsthafter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Mutter. Im Betreuungsverfahren der Mutter war zuvor ein ärztliches Gutachten vom 15.04.2014 eingeholt worden, das von einer chronifizierten Psychose mit verminderter, aber nicht aufgehobener Urteils- und Kritikfähigkeit berichtete. Das Amtsgericht hatte aufgrund desselben Gutachtens eine Betreuung aufgehoben. Die Beteiligten legten Beschwerde gegen den ablehnenden Grundbuchentscheid ein. Streitgegenstand ist, ob die Vollmacht wirksam ist und daher eingetragen werden darf, insbesondere ob die Mutter zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung geschäftsfähig war. • Rechtliche Prüfpflicht: Nach §19 GBO hat das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Vollmacht einschließlich der Geschäftsfähigkeit der Erklärenden zu prüfen; es ist nicht an die notarielle Beurteilung gebunden. • Erfahrungssatz und Prüfungsmaßstab: Das Grundbuchamt kann grundsätzlich von der Geschäftsfähigkeit ausgehen; ernsthafte Zweifel, die auch aus außerakten Umständen folgen können, begründen ein Eintragungshindernis nach §18 Abs.1 S.1 GBO. • Beurteilung der Sachverständigenbefunde: Das medizinische Gutachten vom 15.04.2014 stellte zwar eine chronifizierte paranoid-halluzinatorische Psychose mit verminderter Urteils- und Kritikfähigkeit fest, aber keine akute Symptomatik oder Aufhebung des freien Willens; die Gutachtereinschätzung rechtfertigt daher keine Verneinung der Geschäftsfähigkeit. • Teilweise Geschäftsunfähigkeit: Der Begriff der partiellen Geschäftsunfähigkeit betrifft eng abgrenzbare Angelegenheitssphären; eine pauschale Annahme relativer Geschäftsunfähigkeit für schwierige Geschäfte wird abgelehnt. • Ergebnis der Einzelfallprüfung: Da zeitnahe ärztliche Feststellungen und die Aufhebung der Betreuung durch das Amtsgericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit ergaben, bestanden keine ausreichenden Zweifel, die eine Eintragung der Vollmacht hätten verhindern dürfen. Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts ist aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen mit der Anweisung, die Eintragung unter Beachtung der aufgezeigten Rechtsauffassung vorzunehmen. Entscheidend war, dass das zeitnahe ärztliche Gutachten und die Entscheidung des Betreuungsgerichts keine Aufhebung des freien Willens oder eine so schwere kognitive Einschränkung ergaben, die die Wirksamkeit der Vollmacht nach §§104, 105 BGB ausschlössen. Damit bestehen keine durchgreifenden Zweifel im Sinne des §18 Abs.1 GBO, die eine Eintragung verhindern würden; das Grundbuchamt hätte die Vollmacht eintragen müssen, sofern sich nicht andere, nun zu prüfende Hindernisse ergeben.