Beschluss
15 W 14/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament bleibt bei Scheidung wirksam, wenn die Verfügenden ausdrücklich seine Fortgeltung für den Scheidungsfall erklärt haben (§§ 2077, 2077 Abs.3 BGB).
• Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann der Erblasser vor dem Tod des anderen Ehegatten nur wirksam durch eine dem anderen gegenüber zugegangene, beurkundungsbedürftige Widerrufserklärung nach § 2296 BGB aufheben; eine nach dem Tod zugegangene Erklärung ist grundsätzlich verspätet (§§ 2271, 2296, 130 BGB).
• Eine Anfechtung nach § 2079 S.1 BGB ist möglich, wenn der Erblasser einen erst später pflichtteilsberechtigten Ehegatten übergangen hat; die Anfechtung führt nach § 142 BGB zur Nichtigkeit der Anordnung von Anfang an, wenn nicht feststeht, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen hätte.
• Die Anfechtung ist nicht darauf zu beschränken, dass sie dem Anfechtenden später eine testamentarische Erbeinsetzung verschaffen muss; es genügt, dass die Aufhebung der Verfügung dem Anfechtenden unmittelbar zugutekommt (§§ 2079, 2080 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit gemeinschaftlichen Ehegattentestaments durch Anfechtung wegen Übergehung der späteren Ehefrau • Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament bleibt bei Scheidung wirksam, wenn die Verfügenden ausdrücklich seine Fortgeltung für den Scheidungsfall erklärt haben (§§ 2077, 2077 Abs.3 BGB). • Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann der Erblasser vor dem Tod des anderen Ehegatten nur wirksam durch eine dem anderen gegenüber zugegangene, beurkundungsbedürftige Widerrufserklärung nach § 2296 BGB aufheben; eine nach dem Tod zugegangene Erklärung ist grundsätzlich verspätet (§§ 2271, 2296, 130 BGB). • Eine Anfechtung nach § 2079 S.1 BGB ist möglich, wenn der Erblasser einen erst später pflichtteilsberechtigten Ehegatten übergangen hat; die Anfechtung führt nach § 142 BGB zur Nichtigkeit der Anordnung von Anfang an, wenn nicht feststeht, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen hätte. • Die Anfechtung ist nicht darauf zu beschränken, dass sie dem Anfechtenden später eine testamentarische Erbeinsetzung verschaffen muss; es genügt, dass die Aufhebung der Verfügung dem Anfechtenden unmittelbar zugutekommt (§§ 2079, 2080 BGB). Die Parteien stritten um die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1), der ersten Ehefrau des Erblassers. Die Eheleute hatten 03.09./20.10. ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und den Sohn N als Schlusserben bestimmten (Berliner Testament). Nach der Scheidung fertigten sie einen Nachtrag, dass die Verfügungen auch im Scheidungsfall gelten sollen. Der Erblasser heiratete 09.12. erneut und errichtete 10.01. ein notarielles Testament mit Widerruf früherer Verfügungen und Zuwendungen zugunsten der neuen Ehefrau. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Beteiligte zu 1) einen Erbschein; die zweite Ehefrau focht hingegen das gemeinschaftliche Testament an, weil sie erst durch Heirat pflichtteilsberechtigt geworden sei. Das Nachlassgericht stellte zunächst Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins fest; das OLG prüfte die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments und der Anfechtung. • Gemeinschaftliches Testament und Wechselbezüglichkeit: Die wechselseitigen Verfügungen sind nach § 2270 Abs.1 BGB als wechselbezüglich anzusehen, weil sie im Hinblick aufeinander errichtet wurden. • Fortgeltung bei Scheidung: Nach § 2077 BGB gilt dispositiv, dass ein gemeinsames Testament bei Scheidung grundsätzlich wegfallen kann; hier aber erklärten die Ehegatten ausdrücklich in einem Nachtrag, dass die Verfügungen auch bei Scheidung gelten sollen, sodass die Verfügung nicht allein wegen der Scheidung unwirksam wurde (§ 2077 Abs.3 BGB). • Widerrufsvoraussetzungen: Ein Rücktritt von der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Verfügungen bedarf der Widerrufsregelungen des § 2296 BGB; eine Widerrufserklärung muss dem andern Ehegatten zugehen (§§ 2296 Abs.2, 130 BGB). Eine nach dem Tod des Erklärenden erst zugehende Widerrufserklärung war hier nicht rechtzeitig, sodass ein wirksamer Widerruf nicht vorlag (§§ 2271, 2296 BGB). • Anfechtung wegen Übergehung: Die zweite Ehefrau ist nach § 2079 S.1 BGB anfechtungsberechtigt, weil sie erst durch die spätere Ehe pflichtteilsberechtigt wurde; ihre formgerechte Anfechtung binnen Jahresfrist nach Erbfall macht die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) von Anfang an nichtig (§§ 2079, 2081, 2082, 142 BGB). • Kausalitätsprüfung und Ergebnis der Anfechtung: Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Verfügung trotz Kenntnis von der späteren Eheschließung unverändert aufrechterhalten hätte; nach Lebenserfahrung ist die Wiederverheiratung eine neue Lebenssituation, die die Annahme ausschließt, sodass die Anfechtung durchgreift. • Keine Erstattungsansprüche: Wegen der abweichenden Sachentscheidung hielt das Gericht eine Kostenerstattung nicht für billigkeitspflichtig (§ 81 FamFG). Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) war begründet; der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 09.04.2013 wird zurückgewiesen, weil das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 03.09./20.10. unwirksam geworden ist. Die Anfechtung durch die zweite Ehefrau nach § 2079 S.1 BGB war form- und fristgerecht und führt gemäß § 142 BGB zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1). Ein wirksamer Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch den Erblasser gegenüber der Beteiligten zu 1) lag nicht vor, da die erforderliche beurkundungsbedürftige Widerrufserklärung nicht rechtzeitig zugegangen war. Es werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet; der Geschäftswert wurde auf 150.000 € festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.