Urteil
5 U 83/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einer Räumung von Wohnraum per einstweiliger Verfügung nach § 940a Abs.1 ZPO bedarf es als Verfügungsgrund verbotener Eigenmacht oder Gefahr für Leib oder Leben.
• Eine Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB begründet nur insoweit Besitzwirkungen gegenüber Dritten, als sie diesen Beteiligten zugestellt worden ist.
• Fehlt die Zustellung der Ausführungsanordnung an die unmittelbaren Bewohner, kann die Besitzeinweisung gegenüber diesen nicht wirksam werden und damit keine verbotene Eigenmacht begründen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Räumung: Wirksamkeit der Besitzeinweisung abhängig von Zustellung der Ausführungsanordnung • Zur Anordnung einer Räumung von Wohnraum per einstweiliger Verfügung nach § 940a Abs.1 ZPO bedarf es als Verfügungsgrund verbotener Eigenmacht oder Gefahr für Leib oder Leben. • Eine Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB begründet nur insoweit Besitzwirkungen gegenüber Dritten, als sie diesen Beteiligten zugestellt worden ist. • Fehlt die Zustellung der Ausführungsanordnung an die unmittelbaren Bewohner, kann die Besitzeinweisung gegenüber diesen nicht wirksam werden und damit keine verbotene Eigenmacht begründen. Die Verfügungsklägerin wurde durch Enteignung Eigentümerin eines Grundstücks mit Gebäuden, auf dem verschiedene Mieter und Untermieter, darunter die Verfügungsbeklagten N und I, wohnen. Die Verfügungsklägerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Räumung und Herausgabe des Grundstücks zur Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen. Zuvor hatte der frühere Eigentümer das Hauptmietverhältnis gekündigt. Die Enteignungsbehörde erließ eine Ausführungsanordnung mit Besitzeinweisung zum 01.05.2013. Die Verfügungsbeklagten verweigerten die Räumung; das Landgericht erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung zugunsten der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagten legten Berufung ein und rügten, die Besitzeinweisung sei ihnen nicht wirksam zugegangen, sodass keine verbotene Eigenmacht vorliege. • Anwendbarkeit § 940a Abs.1 ZPO: Bei Räumungen von Wohnraum ist für eine einstweilige Anordnung als Verfügungsgrund regelmäßig nur verbotene Eigenmacht oder Gefahr für Leib oder Leben ausreichend. • Rechtliche Voraussetzungen verbotener Eigenmacht (§§ 858, 861 BGB): Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn dem Besitzer ohne dessen Wille der Besitz entzogen wird; eine Besitzeinweisung kraft Verwaltungsakt kann den neuen Besitzer begründen und so verbotene Eigenmacht gegen Verweigerer begründen. • Bedeutung der Zustellung der Ausführungsanordnung (§§ 116, 117 BauGB): Die Ausführungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, der den Beteiligten zuzustellen ist; nur bei wirksamer Zustellung entfaltet die Besitzeinweisung gegenüber dem jeweiligen Adressaten Besitzwirkungen. • Abstellen auf Beteiligtenbegriff: Unmittelbare Bewohner sind als unmittelbare Besitzer anzusehen und hätten die Ausführungsanordnung zu erhalten, damit die Einweisung auch gegenüber ihnen wirksam wird. • Feststellung des Gerichts: Die Ausführungsanordnung wurde den Verfügungsbeklagten N und I unstreitig nicht zugestellt; deshalb konnte die Verfügungsklägerin gegenüber ihnen nicht wirksam in den Besitz eingewiesen werden. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Besitzeinweisung gegenüber den Verfügungsbeklagten fehlt der Verfügungsgrund nach §§ 935, 940, 940a ZPO, so dass die einstweilige Verfügung aufzuheben ist. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Verfügungsbeklagten N und I hatte Erfolg; das Oberlandesgericht hebt die einstweilige Verfügung auf und weist den Antrag der Verfügungsklägerin zurück. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Ausführungsanordnung der Enteignungsbehörde den unmittelbaren Bewohnern nicht zugestellt worden ist, sodass die Besitzeinweisung gegenüber diesen nicht wirksam wurde und folglich keine verbotene Eigenmacht vorliegt. Mangels Verfügungsgrunds kann die Räumung mittels einstweiliger Verfügung nach § 940a Abs.1 ZPO nicht angeordnet werden. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.