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Beschluss

3 Ws 357/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Einlegungsschrift rechtzeitig aufgegeben und der Fristablauf ohne Verschulden erfolgt ist; bei Einschreiben mit Rückschein kann die E+1-Laufzeit der Deutschen Post als verlässliche Erwartung gelten. • Die Nichtteilnahme des Verurteilten an einer anberaumten mündlichen Anhörung steht dem Widerruf der Bewährung nicht entgegen, wenn er rechtzeitig geladen wurde und nicht vorgeführt werden darf. • Der Widerruf der Strafaussetzung ist gerechtfertigt bei grob und beharrlichem Verstoß gegen Weisungen, insbesondere bei fortgesetztem Drogenkonsum und fehlender Bereitschaft zur Therapie, wenn hierdurch die Besorgnis neuerlicher Straftaten begründet wird. • Kosten des Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei rechtzeitigem Postaufgabezeitpunkt; Widerruf der Bewährung wegen fortgesetzten Drogenkonsums • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Einlegungsschrift rechtzeitig aufgegeben und der Fristablauf ohne Verschulden erfolgt ist; bei Einschreiben mit Rückschein kann die E+1-Laufzeit der Deutschen Post als verlässliche Erwartung gelten. • Die Nichtteilnahme des Verurteilten an einer anberaumten mündlichen Anhörung steht dem Widerruf der Bewährung nicht entgegen, wenn er rechtzeitig geladen wurde und nicht vorgeführt werden darf. • Der Widerruf der Strafaussetzung ist gerechtfertigt bei grob und beharrlichem Verstoß gegen Weisungen, insbesondere bei fortgesetztem Drogenkonsum und fehlender Bereitschaft zur Therapie, wenn hierdurch die Besorgnis neuerlicher Straftaten begründet wird. • Kosten des Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Der Verurteilte war zuvor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsauflagen umfassten Drogenabstinenz, Drogenscreenings und Beratungstermine. Der Bewährungshelfer berichtete von einem positiven Cannabis-Test am 24. März 2014 und davon, dass der Verurteilte weitere Screenings verweigerte und eine Therapie ablehnte. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der Bewährung; die Strafvollstreckungskammer lud zur Anhörung, die der Verurteilte nicht wahrnahm, und widerrief die Bewährung. Der Bescheid wurde zugestellt; der Verurteilte legte die sofortige Beschwerde per Einschreiben mit Rückschein ein, dessen Postaufgabe einen Tag nach Zustellung erscheinen ließ. • Wiedereinsetzung: Das Gericht gewährte von Amts wegen Wiedereinsetzung, weil der Beschwerdeführer sein Beschwerdeschreiben am 1.9.2014 per Einschreiben mit Rückschein aufgegeben hat und nach den von der Deutschen Post angegebenen Laufzeitquoten E+1 vernünftigerweise darauf vertrauen durfte, dass das Schreiben den Adressaten am nächsten Werktag erreicht. Der Poststempel bestätigte den Aufgabezeitpunkt. • Statthaftigkeit der Beschwerde: Nach Wiedereinsetzung war die sofortige Beschwerde zulässig gemäß § 453 Abs.2 S.3 StPO i.V.m. § 56f StGB. • Formelle Voraussetzungen des Widerrufs: Die Ladung zur mündlichen Anhörung war rechtzeitig; das Nichterscheinen des Verurteilten schließt den Widerruf nicht aus, da eine Vorführung unzulässig ist und die Anhörung bei Abwesenheit nicht erzwungen werden kann (§ 453 Abs.1 S.4 StPO kontextbezogen zu beurteilen). • Materieller Widerrufsgrund: Die Strafvollstreckungskammer hielt den Widerruf für gerechtfertigt, weil der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die Weisung zur Drogenabstinenz verstoßen hat. Das positive Drogenscreening und die eigene Aussage, weiteren Tests nicht vorzulegen sowie Therapie ablehnen zu wollen, begründen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des groben, beharrlichen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen. • Gefährdungsprognose: Aus dem fortgesetzten Drogenkonsum und fehlenden legalen Finanzierungsmöglichkeiten ergab sich die begründete Besorgnis, der Verurteilte könne erneut Straftaten begehen; dies rechtfertigt den Widerruf der Strafaussetzung. • Rechtsfolgen und Kosten: Der Widerruf ist materiell gerechtfertigt; die Kosten des Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahrens wurden dem Verurteilten auferlegt (§ 473 Abs.1 S.1 StPO). Der Verurteilte erhielt von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sein per Einschreiben mit Rückschein aufgegebenes Beschwerdeschreiben als rechtzeitig in Aussicht gestellt gelten durfte. In der Sache wurde die sofortige Beschwerde jedoch als unbegründet verworfen: Die Strafvollstreckungskammer durfte die Bewährung wegen grob und beharrlich verletzter Weisungen (fortgesetzter Cannabisgebrauch, Verweigerung weiterer Tests und Therapie) widerrufen, da hierdurch die Besorgnis weiterer Straftaten begründet wurde. Eine fehlende persönliche Anhörung des Verurteilten stand dem Widerruf nicht entgegen, weil er rechtzeitig geladen war und die Vorführung unzulässig ist. Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.