Beschluss
2 UF 91/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach §27 VersAusglG ist nur bei grober Unbilligkeit möglich; eine gescheiterte gemeinsame Lebensplanung genügt dafür nicht.
• Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit des Ausgleichsberechtigten führt nur bei Nachweis einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit zur groben Unbilligkeit.
• Ein prozessuales Anerkenntnis nach §113 Abs.1 S.2 FamFG bindet auch die zugrunde liegende stichtagsbezogene Vermögensbilanz; hiervon kann die Anerkennende im Beschwerdeverfahren nur schwer mit Erfolg abweichen.
• Die Voraussetzungen für eine Stundung nach §1382 BGB sind eng: die sofortige Zahlung muss zur Unzeit erfolgen, etwa weil nur unökonomische Verwertungshandlungen verbleiben; bloße Schwierigkeiten/Weigerung des Mithaftenden genügen nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs; wirksames Anerkenntnis und abgewiesener Stundungsantrag • Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach §27 VersAusglG ist nur bei grober Unbilligkeit möglich; eine gescheiterte gemeinsame Lebensplanung genügt dafür nicht. • Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit des Ausgleichsberechtigten führt nur bei Nachweis einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit zur groben Unbilligkeit. • Ein prozessuales Anerkenntnis nach §113 Abs.1 S.2 FamFG bindet auch die zugrunde liegende stichtagsbezogene Vermögensbilanz; hiervon kann die Anerkennende im Beschwerdeverfahren nur schwer mit Erfolg abweichen. • Die Voraussetzungen für eine Stundung nach §1382 BGB sind eng: die sofortige Zahlung muss zur Unzeit erfolgen, etwa weil nur unökonomische Verwertungshandlungen verbleiben; bloße Schwierigkeiten/Weigerung des Mithaftenden genügen nicht automatisch. Die geschiedenen Eheleute stritten um Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. Beide erwarben Rentenanwartschaften; die Antragsgegnerin hatte deutlich höhere Anwartschaften. Die Parteien führten eine gemeinsame Lebensplanung, der Ehemann war überwiegend selbständig tätig, die Ehe endete nach Trennung 2007. Das Amtsgericht teilte den Versorgungsausgleich intern und traf eine teilweise externe Ausgleichsleistung; im Zugewinnausgleich erkannte die Antragsgegnerin einen Betrag an, erklärte zugleich Aufrechnungsposten. Sie legte gegen beide Beschlüsse Beschwerde ein und beantragte unter anderem Stundung der Ausgleichsforderung unter Verweis auf Veräußerungsschwierigkeiten einer irischen Immobilie und behauptete, der Antragsteller habe Versorgungselemente „versilbert“ und Unterhaltspflichten verletzt. Das OLG prüfte insbesondere §27 VersAusglG, die Wirksamkeit des Anerkenntnisses und die Voraussetzungen der Stundung nach §1382 BGB. • Rechtliche Maßstäbe: §27 VersAusglG (Ausnahmetatbestand der groben Unbilligkeit), §113 Abs.1 S.2 FamFG i.V.m. §307 ZPO (protokolliertes Anerkenntnis), §§1381,1382 BGB (Unbilligkeit, Stundung), §265 FamFG; zudem Grundsätze zur Auslegung prozessualer Anerkenntnisse. • Zur Frage des Ausschlusses nach §27 VersAusglG: Die Härteklausel greift nur bei Abwägung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Umstände; gescheiterte gemeinsame Lebensplanung allein reicht nicht aus. • Die Behauptung, der Antragsteller habe wegen Selbständigkeit keine Rentenbeiträge geleistet, begründet keine grobe Unbilligkeit, da die Selbständigkeit Teil der gemeinsamen Planung war. • Vortrag zur überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin war unsubstantiiert; zudem erfordert grobe Unbilligkeit wegen überobligationsmäßiger Tätigkeit zusätzlich den Nachweis einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Ausgleichsberechtigten. • Vermutete künftige Erbschaft des Antragstellers ist zu unsicher, um den Versorgungsausgleich auszusetzen; nur konkretisierte, wahrscheinliche Vermögenserwerbe sind zu berücksichtigen. • Zum Zugewinnausgleich: Das erstinstanzliche Anerkenntnis der Antragsgegnerin ist formgerecht und bindend; es umfasst die stichtagsbezogene Vermögensbilanz, sodass die Entscheidung auf Grundlage des Anerkenntnisses zu erfolgen hat. • Die Auslegung des Anerkenntnisses war korrekt: die Antragsgegnerin hat den verlangten Zugewinnausgleich als berechtigt anerkannt und konnte nur mit Forderungen nach dem Stichtag aufrechnen. • Stundungsantrag nach §1382 BGB scheitert, weil die Antragsgegnerin keine konkrete Darlegung erbracht hat, dass die sofortige Zahlung sie zur Unzeit träfe oder nur unökonomische Verwertungen verbleiben; bloßes Beharren des Mithaftenden auf Nichtmitwirkung genügt nicht. • Kosten- und Wertentscheidungen beruhen auf FamGKG- und FamFG-Vorschriften; das Verfahren wurde schriftlich entschieden nach §68 Abs.3 Satz2 FamFG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Dorsten vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen. Der Versorgungsausgleich bleibt in der vom Amtsgericht getroffenen Form bestehen, weil die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung nach §27 VersAusglG nicht vorliegen. Die angefochtene Zugewinnausgleichsverurteilung auf Grundlage des erstinstanzlichen Anerkenntnisses bleibt bestehen; das Anerkenntnis bindet auch die zugrunde liegende stichtagsbezogene Vermögensbilanz. Ein Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung nach §1382 BGB wird abgelehnt, da die Antragsgegnerin nicht substantiiert darlegt, dass die sofortige Zahlung zur Unzeit wäre. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Gegenstandswert wurden dem Antragsgegnerin auferlegt bzw. festgesetzt.