Beschluss
4 Ws 227/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt verletzt Pflicht und begibt sich in den Verdacht des Parteiverrats, wenn er innerhalb derselben Rechtssache zugleich entgegengesetzte Interessen verschiedener Mandanten fördert.
• Auch nach formaler Mandatsbeendigung können bestehende Treuepflichten bestehen, sodass Handlungen zugunsten ehemaliger Prozessgegner weiterhin pflichtwidrig sein können.
• Das Inaussichtstellen erheblicher finanzieller Nachteile durch den Anwalt oder auf seine Veranlassung stellt gegenüber Mandanten, die juristisch Laien sind, eine Drohung i.S.d. § 240 StGB sein und kann den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen.
• Bei vorliegendem Beweisergebnis kann die Wahrscheinlichkeit für die Tatbestände des Parteiverrats (§ 356 Abs.1 StGB) und der versuchten Nötigung (§§ 240, 23 StGB) hinreichend sein für die Anordnung der Klageerhebung nach § 175 StPO.
Entscheidungsgründe
Anordnung der Klageerhebung wegen Parteiverrats und versuchter Nötigung durch anwaltliches Doppeldienen • Ein Rechtsanwalt verletzt Pflicht und begibt sich in den Verdacht des Parteiverrats, wenn er innerhalb derselben Rechtssache zugleich entgegengesetzte Interessen verschiedener Mandanten fördert. • Auch nach formaler Mandatsbeendigung können bestehende Treuepflichten bestehen, sodass Handlungen zugunsten ehemaliger Prozessgegner weiterhin pflichtwidrig sein können. • Das Inaussichtstellen erheblicher finanzieller Nachteile durch den Anwalt oder auf seine Veranlassung stellt gegenüber Mandanten, die juristisch Laien sind, eine Drohung i.S.d. § 240 StGB sein und kann den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen. • Bei vorliegendem Beweisergebnis kann die Wahrscheinlichkeit für die Tatbestände des Parteiverrats (§ 356 Abs.1 StGB) und der versuchten Nötigung (§§ 240, 23 StGB) hinreichend sein für die Anordnung der Klageerhebung nach § 175 StPO. Der Beschuldigte, als Rechtsanwalt tätig, vertrat acht Kläger in verbundenen Verfahren vor dem BVerwG gegen Planaufstellungsbeschlüsse der Bahnbehörde. Mitte 2012 bot die Bahn einen Vergleich an; drei Kläger (Stadt, Stiftung, Wohnungsbaugesellschaft) wollten annehmen, andere Kläger widersprachen und wollten ein Grundsatzurteil erreichen. Der Anwalt vertrat weiterhin beide Gruppen und gab im Termin am 5.7.2012 und danach Ratschläge, die die Prozessbeendigung förderten; er veranlasste ferner ein Schreiben des Oberbürgermeisters und sandte eigene Schreiben, die finanzielle Risiken und Schadensersatzandrohungen gegenüber den widersprechenden Klägern in Aussicht stellten. Daraufhin erklärten sich mehrere Kläger zur Annahme des Vergleichs bereit. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zunächst ein; Beschwerde führte zur gerichtlichen Anordnung, die öffentliche Klage zu erheben, da hinreichender Tatverdacht für Parteiverrat und versuchte Nötigung bestehe. • Zulässigkeit: Der gerichtliche Entscheidungsantrag erfüllt die Formerfordernisse und war fristgerecht vorgebracht. • Tatbestand Parteiverrat (§ 356 Abs.1 StGB): Der Beschuldigte hatte von allen Klägern Angelegenheiten anvertraut bekommen und vertrat im weiteren Verlauf entgegengesetzte Interessen, indem er zugleich auf die Beendigung des Prozesses für einen Teil der Mandantschaft hinwirkte und der Gegenseite rechtliche Hinweise gab, die Prozessbeendigung förderten. Pflichtwidriges Dienen liegt vor, wenn der Anwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien Rat oder Beistand leistet und dadurch Interessengegensätze ausnutzt; hierfür reicht ein im Laufe des Verfahrens entstandener, nicht zwingend vorhersehbarer Gegensatz. • Treuepflichten nach Mandatsende: Die fristlose Kündigung durch Mandanten beseitigt nicht die fortwirkenden Treuepflichten, sodass nach Mandatsbeendigung erfolgende Handlungen zugunsten der Gegenseite weiterhin pflichtwidrig sein können. • Vorsatz: Der Beschuldigte war sich des entgegenstehenden Interesses bewusst und handelte zielgerichtet, die Prozesse der einen Mandantengruppe zu beenden zugunsten der anderen. • Tatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240, 23 StGB): Durch das auf seine Veranlassung hin entstandene Schreiben des Oberbürgermeisters und eigene Schreiben wurden gegenüber teils juristischen Laien erhebliche finanzielle Nachteile in Aussicht gestellt; dies wirkte als Drohung mit einem empfindlichen Übel und zielte auf die Herbeiführung eines bestimmten Verhaltens (Prozessbeendigung). • Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit: Die Ausnutzung der Autorität des Anwalts und der Einflussnahme durch kommunale Stellen zur Erzeugung massiven Drucks ist als verwerflich anzusehen und rechtfertigt die Annahme der Rechtswidrigkeit der Drohung. • Erheblichkeitsmaßstab für Klageerhebung (§ 170 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 175 StPO): Nach Würdigung der Beweise besteht eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die geschilderten Tatbestände, sodass hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage vorliegt. Der Senat ordnet die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Parteiverrats (§ 356 Abs.1 StGB) und der versuchten Nötigung (§§ 240, 23 StGB) an. Begründet wird dies mit der Feststellung, dass der Beschuldigte trotz entgegenstehender Interessen verschiedener Mandanten pflichtwidrig beiden Parteien durch Rat und Beistand diente und durch Veranlassung und Versendung einschüchternder Schreiben versucht hat, Mandanten zur Prozessbeendigung zu nötigen. Die fristlose Mandatskündigung ändert nichts an der Fortwirkung von Treuepflichten; Vorsatz ist gegeben. Die Staatsanwaltschaft Münster wird mit der Durchführung der Anklage beauftragt, weil die Wahrscheinlichkeit für die Tatbestände ausreichend ist, um öffentliche Klage zu erheben.