Beschluss
9 U 31/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0930.9U31.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger zu 1) und 3) gegen das am 13.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Dortmund (21 O 68/12) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger zu 1) und 3) erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 1 Gründe 2 I. 3 Die Klägerin zu 1) begehrt materiellen Schadensersatz, der Kläger zu 3) Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls vom 17.08.2011 auf der BAB 2, an dem der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges beteiligt war. 4 Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht der Klage auf Grundlage einer Haftung der Beklagten nach einer Quote von 25% teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 847,87 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1) verurteilt; die Klage des Klägers zu 3) ist abgewiesen worden. 5 Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Haftungsabwägung gem. § 17 StVG führe zu einer Haftung der Beklagten nach einer Quote von 25 %. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zu 3) gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Nach dem Sachverständigengutachten sei bewiesen, dass bei Beginn des Spurwechsels das Fahrzeug des Beklagten zu 1) für den Kläger zu 3) erkennbar gewesen sei und er durch Zurückstellen des Spurwechsels den Unfall hätte vermeiden können. 6 Demgegenüber sei ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht erkennbar. Es sei lebensfremd, dass der Beklagte zu 1) bewusst auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren sei. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens könne nur eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten von 152 km/h sicher festgestellt werden. Da auf dem Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorliege, liege darin kein Verkehrsverstoß. Da der Unfall für den Beklagten zu 1) jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, führe die Haftungsabwägung dazu, dass der Beklagte zu 1) in Höhe der Betriebsgefahr von 25% hafte. 7 Der Schaden der Klägerin setze sich zusammen aus dem nunmehr unstrittigen Wiederbeschaffungswert von 3.300 €, den Kosten der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 66,50 €, ferner einer allg. Unkostenpauschale von 25 €, mithin einem Gesamtschadensbetrag von 3.391,50 €. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 25% ergebe sich daher ein erstattungsfähiger Betrag von 847,87 €. 8 Aufgrund der Aussage des Zeugen S stehe auch das Eigentum der Klägerin an dem beschädigten Fahrzeug fest. 9 Ein erstattungsfähiger Nutzungsausfallschaden liege nicht vor, da das Fahrzeug überwiegend von der ehemaligen Klägerin zu 2) benutzt worden sei. Ferner seien die Kosten für das Wunschkennzeichen (12,80 €) nicht erstattungsfähig 10 Dem Kläger zu 3) sei kein (weiteres) Schmerzensgeld zuzusprechen, denn unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Beschwerden und des Mitverschuldens komme ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch über die bereits vorprozessual gezahlten 200 € nicht in Betracht. 11 Der Feststellungsantrag sei unbegründet, denn es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein zukünftiger Schaden zu erwarten sei. 12 Hiergegen wenden sich die Kläger zu 1) und 3) mit der Berufung, mit der sie weiterhin Schadensersatzansprüche auf Basis einer 100%igen Haftung der Beklagten geltend machen. Die Klägerin nimmt dabei die vom Landgericht vorgenommene Kürzung um die An- und Abmeldekosten hin. 13 Zur Kollision sei es erst nach der Beendigung des Spurwechsels gekommen. Es handele sich um einen klassischen Auffahrunfall. Nach dem Sachverständigengutachten stehe nur ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zu dem Fahrspurwechsel des Klägers zu 3) fest. Insoweit greife jedoch nicht zu Lasten der Klägers zu 3), sondern zu Lasten des Beklagten zu 1) ein Anscheinsbeweis im Hinblick auf einen schuldhaften Verkehrsverstoß. 14 Die Kläger zu 1) und 3) beantragen, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 15 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 3.745,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen; 16 die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 3) ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2011 zu zahlen; 17 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden, die ihnen in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 17.08.2011 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 18 II. 19 Die Berufung der Kläger zu 1) und 3) hat – auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der zweiten Instanz - nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 20 Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Kläger zu 1) und 3) günstigere – Entscheidung (§ 513 ZPO). 21 1. 22 a. 23 Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG (bzgl. der Beklagten zu 2) i.V.m. § 115 VVG) kein über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 847,87 € hinausgehender Schadensersatzanspruch zu. 24 aa. 25 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten für die aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden nach einer Haftungsquote von jedenfalls nicht mehr als 25% haften. 26 Die Haftung der Beklagten ist zwar nicht nach § 7 Abs. 2 StVG oder § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil sich das Unfallereignis für die Beklagten weder als ein Ereignis höherer Gewalt darstellt noch unabwendbar ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gebunden ist, da keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Vollständigkeit und Richtigkeit vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wäre der Unfall für den Beklagten zu 1) bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Auch die Kläger haben eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses nicht bewiesen. 27 Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt der Umfang der Haftung daher von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten – d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß § 286 ZPO bewiesenen – Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, NJW-RR 2010, 839). 28 Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend zu einer Haftung der Beklagten nach einer Haftungsquote von jedenfalls nicht mehr als 25%. Der Umstand, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt, ist wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt nicht automatisch zu einer Mithaftung des die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Verkehrsteilnehmers, entscheidend sind im Rahmen der Haftungsabwägung vielmehr die Umstände des Einzelfalles (vgl. insoweit OLG Hamm, NZV 2002, 373; OLG München, BeckRS 2007, 13300). 29 Dabei ist vorliegend folgendes zu berücksichtigen: 30 (1) 31 Der Kläger zu 3) hat hier nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), bei seinem Fahrstreifenwechsel gegen die ihn nach § 7 Abs. 5 StVO treffenden hohen Sorgfaltsanforderungen verstoßen. Zwar kann aus technischer Sicht - wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen V ergibt - nicht ausgeschlossen werden, dass der Spurwechsel des Klägers zu 3) schon beendet war, als es zur Kollision kam. Nach den Ausführungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens steht aber jedenfalls fest, dass der Kläger zu 3) den Beklagten zu 1) in jedem Fall bei Einleitung des Fahrspurwechsels hätte erkennen können und durch ein Zurückstellen des Fahrstreifenwechsels die Kollision hätte vermeiden können. Nach eigenen Angaben des Klägers zu 3) hat dieser jedoch den Beklagten zu 1) überhaupt nicht gesehen. Eine Verletzung der Rückschaupflicht steht daher fest. 32 Die Kollision hat sich zudem in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Spurwechsel ereignet. So hat der Kläger zu 3) gegenüber den Polizeibeamten selbst an der Unfallstelle von einer Kollision beim Fahrstreifenwechsel gesprochen und im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung als Partei bekundet, dass er sich noch auf Höhe der Mitte des LKW befand, den er überholen wollte. Auch aus den Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen I ergibt sich nichts anderes. 33 (2) 34 Demgegenüber steht ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1), für den die Kläger beweispflichtig sind, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht fest. 35 (a) 36 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei zugunsten des Beklagten zu 1) angenommen, dass der Klägerin der Nachweis nicht gelungen ist, dass der Beklagte zu 1) den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies liegt wegen des mit den hohen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge verbundenen mangelnden Beherrschbarkeit der Situation und des erheblichen Risikos für Leben und Gesundheit auch für den Beklagten zu 1), auf die der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat – fern. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) vom Amtsgericht erstinstanzlich wegen Betruges, begangen durch mehrere Unfallmanipulationen, auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls verurteilt worden ist, stellt kein hinreichendes Indiz dar, zumal die anderen Unfälle, die von ihm manipuliert worden sein sollen, allesamt kein erhebliches Verletzungsrisiko für den Beklagten zu 1) mit sich brachten. 37 (b) 38 Auch ein Geschwindigkeitsverstoß gem. § 3 StVO liegt nicht vor. Auf dem Streckenabschnitt der BAB 2, auf dem sich der Unfall ereignete, galt keinerlei Geschwindigkeitsbegrenzung. 39 (c) 40 Gegen den auffahrenden Beklagten zu 1) greift kein Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines schuldhaften Verkehrsverstoßes, der entweder durch unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder durch unaufmerksames Fahren (§ 1 Abs. 2 StVO) begangen worden sein könnte (vgl. BGH VersR 1964, 263). 41 Zwar ist allgemein anerkannt, dass derjenige, der mit seinem Kfz auf ein vorausfahrendes oder vor ihm stehenden Kfz auffährt, den Anscheinsbeweis gegen sich hat, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat. Bloße Teilüberdeckung von Heck und Front machen den Ablauf dabei nicht atypisch (OLG München, Urteil vom 25.10.2013 - 10 U 964/13 , zitiert nach juris). 42 Wegen des in zeitlicher Nähe zu dem Aufprall liegenden Spurwechsels liegt jedoch keine Typizität der Auffahrsituation vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigt (vgl. BGHZ 192, 84 ff.). 43 Denn die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat, es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Das Kerngeschehen - hier: Auffahrunfall - reicht jedoch dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, a.a.O.). 44 Eine solche Typizität liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 7 Abs. 5 StVO in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Verstoß nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme – wie bereits ausgeführt - nachgewiesen. 45 (d) 46 Letztlich ist nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch ein (anderweitiges) Reaktionsverschulden des Beklagten (§ 1 Abs. 2 StVO) nicht bewiesen. Insbesondere musste der Beklagte zu 1), der nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner erstinstanzlichen informatorischen Anhörung bemerkt hatte, dass der Ford Focus den Abstand zu dem vor ihm auf der mittleren Fahrspur fahrenden LKW verkürzt hatte, nicht allein deshalb mit einem plötzlich eingeleiteten Spurwechsel des Klägers zu 3) rechnen und seine Geschwindigkeit vorsorglich reduzieren. 47 (3) 48 Im Rahmen der Haftungsabwägung war daher dem Verkehrsverstoß des Klägers zu 3) lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) gegenüberzustellen. Aufgrund der auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen beruhenden landgerichtlichen Feststellungen kann dabei eine über 152 km/h liegende Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges nicht festgestellt werden. Ob wegen dieser verhältnismäßig geringfügigen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges völlig zurücktritt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kommt vor diesem Hintergrund keine höhere Haftung der Beklagten als die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 25 % in Betracht. 49 bb. 50 Der Klägerin zu 1) ist im Ergebnis kein über 3.391,50 € liegender Schaden entstanden. 51 Der materielle Schaden, den das Landgericht als erwiesen angesehen hat, setzt sich zusammen aus dem inzwischen der Höhe nach unstreitigen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.300 €, Anmeldekosten in Höhe von 66,50 €, weiterer Kosten in Höhe von 32 € und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 €. 52 Soweit die Klägerin zu 1) darüber hinaus auch Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 354 € (6 Tage à 59 €) bis zur Ersatzanschaffung am 23.08.2011 begehrt, hat das Landgericht einen diesbezüglichen Anspruch im Ergebnis zutreffend verneint. 53 Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung von Nutzungsausfall für einen PKW ist neben der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch ein Nutzungswille des Berechtigten. Zwar steht dem Nutzungswillen der Klägerin zu 1) nicht entgegen, dass sie den bei dem Unfall beschädigten Ford Focus dauerhaft ihrer Tochter, der ehemaligen Klägerin zu 2), zum Gebrauch überlassen hatte. Denn dem Eigentümer eines beschädigten Kfz steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn der Wagen ohne den Unfall von anderen Familienangehörigen benutzt worden wäre (vgl. BGH NJW 1974, 33). Auch in diesem Fall hat der Eigentümer persönlich durch die Beschädigung einen Schaden erlitten, weil für ihn die von ihm beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit des eigenen Fahrzeuges entfällt. Denn der Nutzungswille muss sich nicht unbedingt auf den eigenen Gebrauch beschränken. Auch die Möglichkeit, das Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung zu stellen, wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung von den Gebrauchsmöglichkeiten eines Fahrzeuges erfasst (BGH aaO). 54 Allerdings hat die Klägerin zu 1) ihren eigenen Nutzungswillen nicht durch eine zeitnahe Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für den Ford Focus, der bei dem streitgegenständlichen Unfall einen Totalschaden erlitten hat, dokumentiert (vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 1054 f.; OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2013, 254; OLG Köln, DAR 2005, 32). Sie selbst hat kein Ersatzfahrzeug erworben, vielmehr hat ihre Tochter, die ehemalige Klägerin zu 2) sich nunmehr ein Fahrzeug angeschafft. Diese Ersatzbeschaffung der Tochter kann aber damit gerade nicht den fortbestehenden Nutzungswillen der Klägerin zu 1) selbst dokumentieren, sondern lediglich den eigenen Nutzungswillen der Tochter, die als berechtigte Besitzerin ggf. eigene Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung gelten machen kann. 55 Die weiteren Kürzungen der Schadenspositionen durch das Landgericht greift die Klägerin zu 1) mit der Berufung nicht an. 56 Unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 25% ergibt sich ein der Klägerin zu 1) zustehender Schadensersatzbetrag von 847,87 €. 57 b. 58 Dem Kläger zu 3) steht kein über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag von 200 € liegendes Schmerzensgeld gem. §§ 7, 18, 11 S. 2 StVG (i.V.m. § 115 VVG) zu. 59 Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH VersR 1995, 471). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei den vom Antragsteller angeführten Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus sind auch die o.a. Verschuldensbeiträge bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. 60 Angesichts der Verletzungen des Klägers zu 3), der eine Schulterprellung erlitten hat und in der Folge deswegen fünf Wochen arbeitsunfähig war, sowie des zu berücksichtigenden Mitverschuldens von 75% hält der Senat aufgrund eigener Würdigung einen Betrag von insgesamt 200 € für ausreichend und angemessen. Dieser Betrag fügt sich auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kaufkraft in den vergangenen Jahren in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur ein. So ist bei einer Prellung des Schultergelenks und im Bereich der HWS ohne ein Mitverschulden bei einer ca. 4 Wochen bestehenden Beeinträchtigung vom AG Göppingen 2004 ein Schmerzensgeld von 500 € zugesprochen worden (Nr. 1852 in: Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge 2014). 61 Der Anspruch ist durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2) in vollem Umfang erfüllt worden. 62 c. 63 Das Landgericht hat auch im Ergebnis zu Recht den Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hinsichtlich der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schäden abgewiesen. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) ist zu verneinen. Für das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO reicht es zwar aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 3414; BGH NJW-RR 1989, 1367; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256 Rdn. 9). 64 Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich eine solche Möglichkeit aber nicht. Es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass der Klägerin zu 1) weitere materielle Schäden entstanden sein könnten oder dem Kläger zu 3) aus der erlittenen folgenlos ausgeheilten Schulterprellung noch Folgeschäden erwachsen könnten. 65 Nach alledem haben die Berufungen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) keinerlei Aussicht auf Erfolg. 66 2. 67 Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen nach einstimmiger Ansicht des Senats vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 68 Hamm, 30.09.20149. Zivilsenat