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Beschluss

3 RVs 72/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht formwirksam ist. • Eine schriftliche Revisionsbegründung muss erkennen lassen, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (§ 345 Abs. 2 StPO). • Äußere Formulierungen, die darauf hinweisen, dass der Unterzeichnende lediglich als Vertreter tätig wurde, begründen Zweifel an der Verantwortungsübernahme und führen zur Unzulässigkeit.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision bei fehlender Verantwortungsübernahme in der Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht formwirksam ist. • Eine schriftliche Revisionsbegründung muss erkennen lassen, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (§ 345 Abs. 2 StPO). • Äußere Formulierungen, die darauf hinweisen, dass der Unterzeichnende lediglich als Vertreter tätig wurde, begründen Zweifel an der Verantwortungsübernahme und führen zur Unzulässigkeit. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Bielefeld wegen gewerbsmäßiger Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht Bielefeld wies die Berufung des Angeklagten zurück. Fristgerecht legte der Verteidiger des Angeklagten Revision ein; die Revisionsbegründung ging fristgerecht ein. Die Begründung wurde jedoch nicht vom vertretenen Verteidiger S unterschrieben, sondern von einem Rechtsanwalt D. In der Unterschrift ergänzte D die Eintragung mit dem Zusatz ‚für RA S, nach Diktat verreist‘. Streitgegenstand war allein die formwirksame Stellung der Revisionsbegründung im Revisionsverfahren. • Rechtliche Grundlage ist § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung nur durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt unterschrieben sein darf. • Die Schrift ist zwar unterschrieben worden, verlangt aber darüber hinaus, dass aus der sprachlichen Fassung eindeutig hervorgeht, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt. • Formulierungen, die nahelegen, der Unterzeichnende habe lediglich als Vertreter gehandelt oder nicht selbst verfasst, werfen erhebliche Zweifel an dieser Verantwortungsübernahme auf. • Im vorliegenden Fall ergibt der Zusatz ‚für RA S, nach Diktat verreist‘, dass der tatsächliche Verfasser RA S war und D nicht die volle Verantwortung übernehmen wollte. • Bei auch nur bestehenden Zweifeln an der Verantwortungsübernahme ist die Revisionsbegründung formunwirksam und die Revision unzulässig. • Folge ist die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO; die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Revision des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht formwirksam war. Die Unterschrift des Rechtsanwalts D mit dem Zusatz ‚für RA S, nach Diktat verreist‘ ließ nicht erkennen, dass D die volle Verantwortung für den Inhalt übernahm. Bereits der begründete Zweifel an der Verantwortungsübernahme rechtfertigt die Verwerfung der Revision. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.