Beschluss
1 Vollz (Ws) 446/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Teilnahme an einem fakultativen Telefonkontensystem für Sicherungsverwahrte kann von der Anstalt von der vorherigen Mitteilung der gewünschten Gesprächspartner und deren schriftlicher Einwilligung abhängig gemacht werden (§ 26 Abs. 3 SVVollzG NW).
• Die vorgesehene Möglichkeit, Telefonate unregelmäßig stichprobenartig mitzuhören, ist im Rahmen des gesetzlich geregelten Einwilligungserfordernisses und der Sicherheitsbelange der Anstalt verfassungsgemäß.
• Die Nutzung des Telefonkontensystems ist fakultativ; wer nicht teilnimmt, behält den Anspruch auf Vermittlung von Telefongesprächen nach § 26 Abs. 1 SVVollzG NW.
• Unzulässig ist eine in der Einwilligungserklärung angedrohte unbefristete und pauschale Reduzierung vermittels gestatteter Telefonate auf „begründete Ausnahmefälle“, soweit sie dem Wortlaut und System des SVVollzG NW widerspricht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Grenzen eines Telefonkontensystems für Sicherungsverwahrte • Die Teilnahme an einem fakultativen Telefonkontensystem für Sicherungsverwahrte kann von der Anstalt von der vorherigen Mitteilung der gewünschten Gesprächspartner und deren schriftlicher Einwilligung abhängig gemacht werden (§ 26 Abs. 3 SVVollzG NW). • Die vorgesehene Möglichkeit, Telefonate unregelmäßig stichprobenartig mitzuhören, ist im Rahmen des gesetzlich geregelten Einwilligungserfordernisses und der Sicherheitsbelange der Anstalt verfassungsgemäß. • Die Nutzung des Telefonkontensystems ist fakultativ; wer nicht teilnimmt, behält den Anspruch auf Vermittlung von Telefongesprächen nach § 26 Abs. 1 SVVollzG NW. • Unzulässig ist eine in der Einwilligungserklärung angedrohte unbefristete und pauschale Reduzierung vermittels gestatteter Telefonate auf „begründete Ausnahmefälle“, soweit sie dem Wortlaut und System des SVVollzG NW widerspricht. Der Betroffene befindet sich in Sicherungsverwahrung in einer JVA. Dort wurde ein Telefonkontensystem eingerichtet, das Untergebrachten ermöglicht, selbständig genehmigte Personen direkt anzurufen, wenn diese zuvor namentlich gemeldet und in eine Weißliste aufgenommen wurden. Voraussetzung der Freischaltung ist die schriftliche Einwilligung des Gesprächspartners in Speicherung seiner Daten und in die Möglichkeit unregelmäßigen Mithörens. Der Betroffene beantragte die Freischaltung dreier Nummern, deren Inhaber die Einwilligung nicht erteilen wollten; die JVA lehnte ab. Das Gericht wies seinen Antrag zurück; er rügte hiergegen u. a., die Anstalt informiere potenzielle Gesprächspartner automatisch über seine Sicherungsverwahrtenstellung und habe nicht ausreichend geprüft, ob er zur Nutzung des Systems mit vorgeschriebener Einwilligung gezwungen werden könne. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, sie aber letztlich verworfen. • Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung des am 01.06.2013 geltenden SVVollzG NW. (§116 Abs.1 StVollzG) • Das Telefonkontensystem ist fakultativ; die Regelung des § 26 Abs. 3 SVVollzG NW erlaubt die Voraussetzung der Mitteilung von Namen und einer Einwilligungserklärung der Gesprächspartner zur elektronischen Erfassung und zur möglichen, unregelmäßigen Stichprobenüberwachung. Diese Ausgestaltung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und den mit Blick auf Sicherheitserfordernisse gebotenen Einschränkungen von Rechten der Sicherungsverwahrten. • Die Teilnahme ist nicht zwingend; sofern ein Sicherungsverwahrter nicht teilnimmt, bleibt sein Anspruch auf vermittelte Telefongespräche nach § 26 Abs. 1 SVVollzG NW bestehen. • Die Kammer hat nicht über Anträge entschieden, die nicht vorgelegt wurden; die Frage, ob einzelne Gesprächspartner ausgenommen und sonst vermittelte Telefongespräche gewährt werden müssen, war nicht Gegenstand des Verfahrens. • Rechtliche Bedenken bestehen gegen Formulierungen in den Einwilligungsformularen, die eine unbefristete und pauschale Reduzierung vermittler Telefonate auf „begründete Ausnahmefälle“ vorsehen; eine solche Sanktionierung widerspricht dem Wortlaut und System des SVVollzG NW und den dort abschließend geregelten Maßnahmen (z. B. § 80 SVVollzG NW). Der Betroffene erhält Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist; die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, in der Sache aber verworfen. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Freischaltung ohne die schriftliche Einwilligung der jeweiligen Gesprächspartner abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil das Telefonkontensystem fakultativ ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 SVVollzG NW gewahrt sind. Der Betroffene behält jedoch in jedem Fall den Anspruch auf Vermittlung von Gesprächen nach § 26 Abs. 1 SVVollzG NW, wenn er das System nicht nutzt. Die JVA wird darauf hingewiesen, dass unbefristete, pauschale Beschränkungen vermittlungsfähiger Telefonkontakte in Einwilligungsformularen rechtlich bedenklich sind und nicht der gesetzlichen Regelung entsprechen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.