Beschluss
26 U 83/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei typischen intraoperativen Komplikationen begründet das Vorliegen einer Schädigung nicht automatisch einen Behandlungsfehler.
• Anscheinsbeweis genügt nicht, wenn sachverständige Feststellungen und außergerichtliche Gutachten eine fehlerfreie intraoperative Bildwandlerkontrolle nahelegen.
• Eine sofortige Revisionsoperation ist nicht stets zumutbar oder möglich; organisatorische Gründe können ein sofortiges Eingreifen ausschließen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für typische intraoperative Nervenschädigung bei geprüfter Bildwandlerkontrolle • Bei typischen intraoperativen Komplikationen begründet das Vorliegen einer Schädigung nicht automatisch einen Behandlungsfehler. • Anscheinsbeweis genügt nicht, wenn sachverständige Feststellungen und außergerichtliche Gutachten eine fehlerfreie intraoperative Bildwandlerkontrolle nahelegen. • Eine sofortige Revisionsoperation ist nicht stets zumutbar oder möglich; organisatorische Gründe können ein sofortiges Eingreifen ausschließen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Kläger rügte nach einer Operation eine Schädigung eines Nervs mit Fußheberschwäche und machte hieraus Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Klinik/Ärzte geltend. Streitgegenstand war, ob während der Operation eine Fehllage einer Schraube oder sonstiges operationsbedingtes Fehlverhalten vorgelegen habe und ob eine sofortige Revisionsoperation erforderlich gewesen wäre. Gerichtlich bestellte und außergerichtliche Sachverständige hatten die Bildwandlerkontrolle während der Operation beurteilt. Der Kläger berief sich auf Anscheinsbeweis und behauptete, unmittelbar nach der Operation auf die Schwäche hingewiesen zu haben. Der Senat folgte jedoch den Gutachtern, wonach eine Fehllage intraoperativ nicht nachweisbar war und eine sofortige Druckentlastung aus organisatorischen Gründen nicht möglich bzw. nicht vorwerfbar gewesen sei. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens sollte der Kläger tragen. • Anscheinsbeweis und bloße Vermutungen genügen nicht, wenn sachverständige Feststellungen und übereinstimmende Gutachten das Fehlen eines Operationsfehlers nahelegen. • Der gerichtlich bestellte Sachverständige und die außergerichtlichen Gutachter stellten übereinstimmend fest, dass trotz Bildwandlerkontrolle keine Fehllage der Schraube intraoperativ feststellbar gewesen sei. Dies spricht gegen die Annahme eines Behandlungsfehlers. • Es wurde nicht nachgewiesen, dass der Kläger unmittelbar nach der Operation eine Fußheberschwäche angezeigt hat oder dass ärztliche Kontrollen zum Zeitpunkt der Wirkung der Narkose unterblieben sind; insofern fehlt ein kausaler Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. • Die Forderung nach sofortiger Druckentlastung des Nervs (Revisionsoperation) ist nicht generell durchsetzbar; der Senat folgte den Sachverständigen, wonach eine sofortige Revisionsoperation aus organisatorischen Gründen nicht möglich und daher nicht vorwerfbar gewesen sei. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf § 97 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen nach § 543 Abs. 2 ZPO, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht folgte den sachverständigen Feststellungen und außergerichtlichen Gutachten, wonach keine beweisbare Fehllage der Schraube und kein vorwerfbares Unterlassen einer sofortigen Revisionsoperation vorliegt. Eine angenommene Nervenschädigung stellt hier eine typische Komplikation dar, die keinen Behandlungsfehler begründet. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.