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Beschluss

5 RVs 85/14 und 5 Ws 252 u. 253/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.5RVS85.14UND5WS25.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen. 2. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt. 3. Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Das Amtsgericht H hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. Oktober 2013 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Das Urteil ist dem Angeklagten unter der Anschrift N-Straße in ##### L – seinem damaligen Hauptwohnsitz – zugestellt worden. Unter dieser Adresse leben auch die Großmutter des Angeklagten, Frau Q, sowie eine Tante des Angeklagten, Frau S, und deren Ehemann, Herr S2. Für das Haus gibt es einschließlich eines dort befindlichen Gästehauses, in dem der Angeklagte seine Wohnung hatte, einen gemeinsamen Briefkasten, auf dem die Namen „Q“ und „S“ angebracht sind. Seit dem 01. Januar 2014 lebt der Angeklagte unter der Anschrift M-Straße in ##### H, seinem früheren Nebenwohnsitz. Die noch an seine bisherige Wohnung in L gerichtete Post ließ sich der Angeklagte vereinbarungsgemäß von seinen Familienangehörigen mit einfacher Post an seine neue Anschrift in H nachsenden. Einen förmlichen Nachsendeauftrag bei der Post richtete der Angeklagte nicht ein. 4 Der Angeklagte hat gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 24. Oktober 2013 privatschriftlich Berufung eingelegt und hiernach Rechtsanwalt P in H als Verteidiger beauftragt. In der diesbezüglichen Strafprozessvollmacht vom 19. November 2013 war als damalige Wohnanschrift des Angeklagten nach wie vor „N-Straße in ##### L“ angegeben. Aus Anlass des Umzugs von L nach H zum Jahreswechsel 2013/2014 wurde die neue Anschrift des Angeklagten nicht zur Gerichtsakte angezeigt. 5 Die Vorsitzende der VIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen hat Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 12. Mai 2014, 9:30 Uhr bestimmt und die Ladung des Angeklagten unter der Anschrift „N-Straße in ##### L“ verfügt. Da die Ladung dem Angeklagten nicht persönlich übergeben werden konnte, ist das Schriftstück ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 20. Februar 2014 in den dort befindlichen Briefkasten, auf dem – wie ausgeführt – die Namen „Q“ und „S“ angebracht waren, eingelegt worden. 6 In dem Termin zur Berufungshauptverhandlung am 12. Mai 2014, 9:30 Uhr ist der Angeklagte nicht erschienen. Nach kurzfristiger Unterbrechung ist die Verhandlung um 9:51 Uhr fortgesetzt worden. Hieraufhin hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO kostenpflichtig verworfen. 7 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Mai 2014 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt und zur Begründung ausgeführt, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden. Zugleich hat er Revision gegen das Verwerfungsurteil vom 12. Mai 2014 eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der Schriftsatz vom 14. Mai 2014 ist infolge eines Zuordnungsfehlers in der Kanzlei des Verteidigers allerdings nicht an das Landgericht Essen, sondern an das Amtsgericht Gelsenkirchen adressiert worden. Dort ist der Schriftsatz am 14. Mai 2014 eingegangen und am 16. Mai 2014 an das Landgericht Essen weitergeleitet worden. Der Schriftsatz ist hiernach zunächst am 23. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft Essen und erst am 30. Mai 2014 bei dem Landgericht Essen eingegangen. 8 Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Mai 2014 – per Telefax am selben Tag beim Landgericht Essen eingegangen – hat der Angeklagte den vorgenannten Schriftsatz vom 14. Mai 2014 unmittelbar auch an das Landgericht gerichtet und (unter Hinweis auf das Kanzleiverschulden seines Verteidigers) zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. 9 Zur näheren Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hinsichtlich der versäumten Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte zum einen eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt H vorgelegt, ausweislich derer er seit dem 01. Januar 2014 seinen alleinigen Wohnsitz in der M-Straße in ##### H habe. Zum anderen hat der Angeklagte vorgetragen, er habe die an die Anschrift N-Straße in ##### L gerichtete Ladung nicht erhalten. Aufgrund eines Gesprächs mit mehreren – ihm persönlich bekannten – Zeugen habe er von der auf den 12. Mai 2014 angesetzten Berufungshauptverhandlung erfahren. Daraufhin habe er – so sein Vorbringen – „mit L“ telefonisch Rücksprache gehalten und um Weiterleitung des an ihn gerichteten Schriftstücks gebeten. Auf postalischem Wege sei die Ladung jedoch nicht bei ihm angekommen. Daraufhin habe er sich per Handy ein Foto von der Ladung des mit ihm bekannten Zeugen K zusenden lassen. Er sei davon ausgegangen, dass die dort genannte Uhrzeit für den Beginn der Vernehmung des Zeugen – 10:45 Uhr – zugleich als Beginn der Hauptverhandlung vorgesehen gewesen sei. Deshalb sei er nicht um 9:30 Uhr, sondern erst gegen 10:30 Uhr beim Landgericht erschienen. Ihm – dem Angeklagten – sei nicht bewusst gewesen, dass eine gestaffelte Ladung von Zeugen möglich sei. Letzteres sei bei der erstinstanzlichen Verhandlung nicht geschehen. Sein Verteidiger habe ihn während der kurzzeitigen Unterbrechung der Berufungshauptverhandlung nicht erreichen können, weil dieser lediglich über eine veraltete Handynummer verfügt habe. 10 Die VIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten mit Beschluss vom 24. Juni 2014 verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladungsverfügung unter der Anschrift in L nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Jedenfalls habe der Angeklagte nicht für die Nachsendung der Post nach H gesorgt, obwohl er mit dem Zugang von Gerichtsschreiben unter der alten Anschrift habe rechnen müssen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die dem Angeklagten von L nach H nachgesandte Post dort nicht angekommen sein solle und warum dieser sich nicht zur Klärung von Einzelheiten mit dem Landgericht in Verbindung gesetzt habe. 11 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, der zugleich seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist aufrechterhält. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wiederholt und vertieft der Angeklagte sein bisheriges Vorbringen und verweist ergänzend auf eine eidesstattliche Versicherung seiner Großmutter vom 24. Juni 2014, wonach er am 31. Dezember 2013 von L nach H umgezogen sei. 12 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren und die Revision als unbegründet zu verwerfen. 13 II. 14 1. 15 Die nach § 46 Abs. 3 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde ist unbegründet. 16 Das Landgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu Recht ablehnt. 17 a) 18 Zwar ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174). Jedoch liegen hier die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung am 12. Mai 2014 vor. 19 Wird der Angeklagte – wie hier – im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so ist von einer wirksamen Ladung auszugehen, wenn der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O., OLG Karlsruhe, Justiz 2008, 371 f.) oder zu einer vormals dauerhaft genutzten Wohnung einen fortlaufenden Kontakt beibehält (vgl. BayObLG, DAR 2004, 281, 282; OLG Hamburg, NJW 2006, 1685, 1686). Letzteres kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Zustellungsadressat seine vormalige Wohnung weiterhin für das Sammeln der an ihn gerichteten Post nutzt (vgl. BayObLG, a.a.O.). Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor, obwohl der Angeklagte seit dem 01. Januar 2014 unter seiner neuen Anschrift in H behördlich gemeldet ist und dort auch tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt eingenommen haben mag. Denn der Angeklagte hat nach seinem eigenen Vortrag bewusst auf die Einrichtung eines Postnachsendeauftrags verzichtet und seine in L unter derselben Anschrift lebenden Familienangehörigen mit der Weiterleitung der an ihn gerichteten Post beauftragt. Dabei hat sich der Angeklagte zunutze gemacht, dass unter der Anschrift N-Straße in L nach wie vor auf dem dortigen Briefkasten der Familienname „Q“ angebracht ist. Zugleich hat der Angeklagte in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens davon abgesehen, seine neue Anschrift zu den Gerichtsakten anzuzeigen. Noch in der Strafprozessvollmacht vom 19. November 2013 hatte er seine alte Adresse in L angegeben und damit den Anschein erweckt, dort für die bevorstehende Ladung zur Berufungshauptverhandlung erreichbar zu sein. Aufgrund des fortlaufenden Kontakts zu seinen Verwandten in L und der dortigen postalischen Anschrift hat der Angeklagte – nach eigener Darstellung – die Ladung tatsächlich auch dorthin erhalten und nach Rücksprache „mit L“ um Weiterleitung an seine neue Anschrift gebeten. Dass die Post sodann nicht in H angekommen sein mag, liegt allein im Risikobereich des Angeklagten. 20 Der Wirksamkeit der Ersatzzustellung steht auch nicht entgegen, dass die Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten eingeworfen worden ist. Die Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten erfordert die eindeutige Zuordnung zum Zustellungsempfänger. Eine solche eindeutige Zuordnung ist auch bei Gemeinschaftsbriefkästen möglich, wenn eine entsprechende Beschriftung vorgesehen ist, der Adressat seine Post typischerweise erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 349, 350). Außerdem muss eine sichere Aufbewahrung der zuzustellenden Schriftstücke gewährleistet sein (vgl. OLG Hamm, VRS 107, 109, 110). Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall allesamt erfüllt, weil der unter der Anschrift N-Straße in ##### L angebrachte Briefkasten entsprechend den angebrachten Namensschildern ausschließlich von den Familien Q bzw. S genutzt und die eingehende Post dort sicher aufbewahrt wird. Auch hat der Angeklagte als Bewohner des dortigen Gästehauses seine Post typischerweise über den Briefkasten seiner Großmutter erhalten. 21 b) 22 Das Ausbleiben des Angeklagten ist auch nicht ausreichend entschuldigt. 23 Für die Verschuldensfrage im Sinne des § 329 StPO ist maßgeblich, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Einzelfalls wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 23). 24 So ist es hier. Der Angeklagte durfte sich keinesfalls auf die dem Zeugen K zugesandte Ladungsverfügung und die dort genannte Uhrzeit verlassen. Schon vom Grundsatz her darf sich ein Angeklagter nicht an der an einen Dritten gerichteten Ladungsverfügung orientieren. Im Zweifel muss er sich entweder an seinen Verteidiger oder an das Gericht selbst wenden, um das genaue Datum oder – wie hier – die Uhrzeit für den Beginn der Hauptverhandlung zu erfahren. Hier kam die Besonderheit hinzu, dass der Angeklagte bereits Kenntnis davon erlangt hatte, dass eine an ihn gerichtete Ladungsverfügung an seine alte Wohnanschrift gelangt und trotz seiner Bitte um Weiterleitung nicht bei ihm angekommen war. Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte gehalten, sich zumindest fernmündlich bei Gericht zu erkundigen und ggfs. um nochmalige Übersendung der Ladungsverfügung an seine neue Anschrift zu bitten. Er durfte sich jedenfalls nicht auf die Angaben in einer Zeugenladung verlassen. Die Ladung des Zeugen K, die sich der Angeklagte über sein Handy als Fotodatei hat übersenden lassen, sah die dort genannte Uhrzeit (10:45 Uhr) ausdrücklich für den Beginn der Zeugenvernehmung vor und enthielt in diesem Zusammenhang auch den deutlichen Hinweis, dass ein Zeuge vor seiner Vernehmung nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen darf und deshalb vor dem Eingang des Sitzungssaals zu warten hat, bis er aufgerufen wird. Hieraus ergibt sich denknotwendig, dass die Berufungshauptverhandlung nicht erst mit der Zeugenvernehmung, sondern bereits früher beginnen sollte. Angesichts des klaren und unmissverständlichen Inhalts dieser Zeugenladung kann sich der Angeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm als juristischen Laien die Möglichkeit einer gestaffelten Zeugenladung nicht bekannt und auch bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anders verfahren worden sei. 25 Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass bei der Verschuldensfrage eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rdnr. 23). Jedoch liegt hier ein eindeutiger Fall eines Verschuldens im Sinne von § 329 StPO vor. 26 2. 27 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das (Verwerfungs-)Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Mai 2014 ist zulässig und begründet. 28 Der Angeklagte hat durch die anwaltliche Versicherung seines Verteidigers vom 21. Mai 2014 hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist allein auf ein Versehen in der Anwaltskanzlei seines Verteidigers zurückzuführen ist. Dieses ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen. 29 3. 30 Mit der Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist eine Entscheidung über die Revision des Angeklagten veranlasst (§ 342 Abs. 2 Satz 2 StPO). 31 Die zulässige Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 32 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Revision zur Verletzung von § 329 StPO den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge gerecht werden. Denn die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass der Angeklagte ordnungsgemäß geladen worden ist und das Landgericht das Ausbleiben des Angeklagten zu Recht als unentschuldigt angesehen hat. Weder hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt noch sind die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt worden. 33 Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Denn die Sachrüge führt nur zur Prüfung, ob im Revisionsverfahren Verfahrenshindernisse entstanden sind (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rdnr. 49). Dies ist nicht der Fall. 34 III. 35 Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich hinsichtlich der beiden erfolglosen Rechtsmittel jeweils aus § 473 Abs. 1 StPO.