Beschluss
6 WF 93/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0905.6WF93.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Essen vom 07.02.2014 (AZ: 104 F 493/10) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 40.000,00 € festgesetzt wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.11.2010 im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleichszahlung in Anspruch genommen. 4 Nachdem die Antragsgegnerin die entsprechende Auskunft erteilt hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.05.2011 den Auskunftsantrag für erledigt erklärt. Die weiteren Anträge hat er nicht weiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die Beschwerdeführerin, beantragt, den Verfahrenswert auf 40.000,00 € festzusetzen, da sich nach Erteilung der Auskünfte ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers in Höhe von 85.000,00 € ergeben habe und bei Anträgen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Streitwert 1/10 bis ½ des mutmaßlichen Zahlungsbetrages angenommen werde. 5 Mit Beschluss vom 07.02.2014 hat das Amtsgericht -Familiengericht- den Verfahrenswert auf 3.000,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe bei Einleitung des Verfahrens keinerlei Angaben über seine Vorstellungen hinsichtlich der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs gemacht, so dass der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG a. F. maßgebend sei. 6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die zu niedrige Festsetzung des Verfahrenswertes rügt. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 7 II. 8 Die durch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfahrenswert ist im Streitfall auf 40.000,00 € festzusetzen. 9 Für die Festsetzung des Verfahrenswertes finden die Vorschriften des Familiengerichtskostengesetzes in der am 08.11.2010 geltenden Fassung Anwendung, da hierbei auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens abzustellen ist, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. 10 Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist zunächst, –wie auch das Amtsgerichts –Familiengericht- zutreffend ausgeführt hat- dass bei einem Stufenantrag, bei der mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, gemäß § 38 FamGKG für den Verfahrenswert nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend ist. Dieses Additionsverbot beruht auf dem Umstand, dass Rechnungslegung bzw. Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Leistungsanspruch nur vorbereiten, das Interesse des Antragsteller an dem ganzen Verfahren aber in der Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt ist, die er als Ergebnis der Auskunft beansprucht, so dass für den Verfahrenswert des Stufenantrages letztendlich der Zahlungsanspruch maßgebend ist (vgl. Zöller- Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Stufenklage). 11 Dies gilt nach Auffassung des Senats auch in dem Fall, in dem die weiteren Stufen, insbesondere der Zahlungsanspruch, nicht weiter verfolgt werden (so auch OLG Brandenburg AGS 2009, 134; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205; OLG Koblenz OLGR 2008, 490; KG Berlin FamRZ 2007, 69; OLG Celle MDR 2003, 55; OLG Dresden (10. FS) MDR 1998, 64; Zöller- Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Stufenklage). Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, der Wert der Stufenklage richte sich allein nach der Auskunftsstufe, wenn es nach Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme (so OLG Stuttgart OLGR 2009, 267; OLG Dresden (7. ZS) MDR 1997, 691; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 878), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn nach § 34 Satz 1 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags maßgebend. Mit Einreichung eines Stufenantrages wird aber auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig (vgl. BGH NJW 1991, 1893). Auch wenn es nicht mehr zu einer Bezifferung des Leistungsantrages kommt, ist deshalb der Verfahrenswert des Leistungsantrags maßgebend und nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG zu bestimmen. 12 Bei der Ausübung des Ermessens ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Rechtsverfolgung, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (§ 34 FamGKG), entscheidend. Die Bewertung des Zahlungsanspruchs hat sich deshalb an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren. Eine auf nachfolgende Erkenntnisse beruhende Prüfung soll vermieden werden, wenn und soweit es nicht zu einer Bezifferung der Leistungsstufe gekommen ist (OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Brandenburg a.a.O.). 13 Im Streitfall lässt sich der Antragsschrift vom 04.11.2010 nicht entnehmen, welche Vorstellungen der Antragsteller zu dieser Zeit über die Höhe seines gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs hatte. Auch aus den nachfolgenden Schriftsätzen oder dem außerprozessualen Schriftverkehr, auf die im Rahmen der freien Ermessensausübung ebenfalls zurückgegriffen werden kann, lassen sich die ursprünglichen Vorstellungen des Antragstellers nicht ermitteln (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). 14 Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.12.2013 einen Zugewinnausgleichsanspruch von 85.000,00 € errechnet, ist dieses für die Verfahrenswertbemessung unbeachtlich, da er diese Vorstellung erst im Laufe des Verfahrens gewonnen hat. 15 Dem Rückgriff auf die Auffangnorm des § 42 Abs. 3 FamGKG steht jedoch nach Auffassung des Senats entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 12.02.2014 weiter vorträgt, er habe die Vorstellung gehabt, dass der Zugewinn der Antragsgegnerin sich insbesondere aus dem Wert der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie (100.000,00 €) ergeben werde, denn diese Vorstellung war nach seinem Vortrag bereits bei Einleitung des Verfahrens vorhanden und damit für die Bemessung des Verfahrenswertes im Streitfall zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Antragsteller diese Vorstellung erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, steht dem nicht entgegen, solange er diese Vorstellungen bereits bei Antragstellung gehabt hat. Davon ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auszugehen. Da die Höhe des Ausgleichsanspruchs in der Hälfte des erlangten Zugewinns liegt, erscheint ein Verfahrenswert von 40.000,00 € angemessen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.