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Urteil

19 U 20/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0819.19U20.14.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird das am 15.1.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin den Umschlagbagger M #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###73 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtregung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen;

2. der Klägerin den Raupenbagger M (D) #34 C , Seriennummer: #16/###53 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 36.861,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen sowie

3. der Klägerin den Umschlagbagger M A #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###62, zum kalkulierten Restwert in Höhe von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen.

Die Drittwiderbeklagte bleibt unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 19.06.2013 verurteilt,

an die Beklagte 58.975,52 € nebst 12 % Zinsen

aus 14.743,88 € seit dem 2.8.2012,

aus weiteren 14.743,88 € seit dem 2.9.2012,

aus weiteren 14.743,88 € seit dem 2.10.2012

und aus weiteren 14.743,88 € seit dem 2.11.2012

sowie weitere 1.479,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2013 zu zahlen.

Die Klage und die Widerklage im Übrigen werden unter Aufhebung des Versäumnisurteils im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten werden zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der durch die Säumnis in erster Instanz entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu 46 % und die Drittwiderbeklagte zu 54 % zu tragen haben, fallen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen der Klägerin jeweils 11 %, der Beklagten jeweils 78 % und der Drittwiderbeklagten jeweils 11 % zur Last.

Die Beklagte hat in beiden Instanzen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu jeweils 69 % und die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu jeweils 84 % zu tragen.

Eine Kostenerstattung im Übrigen findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird das am 15.1.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin den Umschlagbagger M #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###73 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtregung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen; 2. der Klägerin den Raupenbagger M (D) #34 C , Seriennummer: #16/###53 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 36.861,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen sowie 3. der Klägerin den Umschlagbagger M A #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###62, zum kalkulierten Restwert in Höhe von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen. Die Drittwiderbeklagte bleibt unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 19.06.2013 verurteilt, an die Beklagte 58.975,52 € nebst 12 % Zinsen aus 14.743,88 € seit dem 2.8.2012, aus weiteren 14.743,88 € seit dem 2.9.2012, aus weiteren 14.743,88 € seit dem 2.10.2012 und aus weiteren 14.743,88 € seit dem 2.11.2012 sowie weitere 1.479,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2013 zu zahlen. Die Klage und die Widerklage im Übrigen werden unter Aufhebung des Versäumnisurteils im Übrigen abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten werden zurückgewiesen. Mit Ausnahme der durch die Säumnis in erster Instanz entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu 46 % und die Drittwiderbeklagte zu 54 % zu tragen haben, fallen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen der Klägerin jeweils 11 %, der Beklagten jeweils 78 % und der Drittwiderbeklagten jeweils 11 % zur Last. Die Beklagte hat in beiden Instanzen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu jeweils 69 % und die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu jeweils 84 % zu tragen. Eine Kostenerstattung im Übrigen findet nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 15.1.2014 Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Durch Versäumnisurteil vom 19.6.2013 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 15.1.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Drittwiderbeklagte auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte den Umschlagbagger Marke M Typ A #24 C-##49 M mit der Fahrgestellnummer: ###62, den Umschlagbagger Marke M Typ A #24 C-##49 M mit der Fahrgestellnummer: ###73 und den Kettenbagger Marke M Typ R #34 C M mit der Fahrgestellnummer: ###53 herauszugeben sowie an die Beklagte ein Nutzungsentgelt für die Monate August 2012 bis Januar 2013 in Höhe von brutto 88.463,28 € (= 6 x 14.743,88 €) nebst Zinsen i.H.v. 12 Prozentpunkten aus jeweils 14.743,88 € seit dem 2.8.2012, 2.9.2012, 2.10.2012, 2.11.2012, 2.12.2012 und 2.1.2012 (korrekt: 2.1.2013) zu zahlen. Daneben hat es die Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte weitere 2.380,00 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2013 zu zahlen. Durch das angefochtene Urteil vom 15.1.2014 ist das Versäumnisurteil vom 19.6.2013 aufrechterhalten worden. Die Drittwiderbeklagte ist ferner verurteilt worden, an die Beklagte ein weiteres Nutzungsentgelt für die Monate Februar 2013 bis November 2013 in Höhe von (brutto) 147.438,80 € (= 10 x 14.743,88 €) nebst Zinsen i.H.v. 12 Prozentpunkten aus jeweils 14.743,88 € seit dem 2.2.2013, 2.3.2013, 2.4.2013, 2.5.2013, 2.6.2013, 2.7.2013, 2.8.2013, 2.9.2013, 2.10.2013 und 2.11.2013 zu zahlen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Baumaschinen. Weder könne festgestellt werden, dass die Parteien bereits im März 2007 einen Kaufvertrag über die Maschinen geschlossen hätten. Noch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Beklagte der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zumindest ein entsprechendes Angebot mit verlängerter Bindungswirkung gemacht habe und der Klägerin auf diese Weise ein Optionsrecht eingeräumt habe, aufgrund dessen sie dann durch einseitige Annahmeerklärung mit Schreiben vom 13.7.2012 den Kaufvertrag habe zustande kommen lassen können. Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung von (netto) 49.558,66 € (korrekt: netto 49.559,24 €) angesichts der von der Drittwiderbeklagten an die Beklagte gezahlten Leasingraten zwischen April 2012 und Juli 2012. Die isolierte Drittwiderklage sei zulässig und begründet. Die Beklagte habe gegen die Drittwiderbeklagte gemäß Z. 11.1 S. 1 ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Maschinen. Das Laufzeitende der Verträge sei erreicht. Aus der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten ergäben sich keinerlei Rechte und Pflichten für die Drittwiderbeklagte. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte auf Zahlung der weiteren Leasingraten als Nutzungsentgelt ergebe sich aus 11.1 S. 3 ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten vom 19.2.2014. In ihrer Berufungsbegründung tragen die Berufungsklägerinnen vor, die Klägerin könne von der Beklagten die Übereignung der streitgegenständlichen Baumaschinen verlangen. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 1.4.2007 handele es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Klägerin und die Beklagte hätten eine Rückkaufgarantie zum Rückkaufwert der Baumaschinen vereinbart. In ihrem jüngsten Schriftsatz vom 17.7.2014 gehen sie davon aus, mit dem „Angebot“ im kaufmännischen Bestätigungsschreiben vom 1.4.2007 sei weder ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB noch ein solches mit verlängerter Bindungswirkung nach § 148 BGB gemeint. Vielmehr sei dieses „Angebot“ dahingehend zu verstehen, dass am Ende der Laufzeit eines jeweiligen Leasingvertrages die Beklagte als Leasinggeberin die Klägerin aufgrund der getroffenen Rahmenvereinbarung lediglich über das Auslaufen des Vertrages habe in Kenntnis setzen sollen. Dadurch habe die Beklagte der Klägerin spätestens bei Auslaufen der Leasingverträge schlicht „anbieten“ sollen, von einer ihr bereits eingeräumten Kaufoption Gebrauch zu machen und den bei Abschluss der einzelnen Leasingverträge vereinbarten Kaufpreis in Höhe des kalkulierten Restwertes unter gleichzeitiger ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch die Beklagte an diese zu zahlen. Bereits bei Zu-Stande-Kommen des jeweiligen Finanzierungsleasingvertrages sei nämlich ein bedingter Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden, welcher durch die Ausübung der Kaufoption seitens der Klägerin wirksam geworden sei. Infolgedessen hätten die Leasinggegenstände bei Ablauf der Leasingzeit nach Ausübung des Optionsrechts durch die Klägerin von der Beklagten lediglich fakturiert und der Klägerin übereignet zu werden brauchen. Durch ihr Schreiben vom 13.7.2012 habe die Klägerin von ihrer Kaufoption Gebrauch gemacht. Die Klägerin könne von der Beklagten zudem die Erstattung der von der Drittwiderbeklagten an die Beklagte versehentlich geleisteten 4 Leasingraten in Höhe von brutto jeweils 14.743,88 € zwischen April 2012 und Juli 2012, d.h. in Höhe von insgesamt brutto 58.975,52 € verlangen. Dabei erklärt die Klägerin vorsorglich äußerst hilfsweise die Aufrechnung mit diesen Forderungen gegenüber Kaufpreisansprüchen der Beklagten auf den kalkulierten Restwert, welche hierdurch teilweise erloschen seien. Schließlich stehe der Beklagten gegenüber der Drittwiderbeklagten kein Anspruch auf Herausgabe der drei Leasingobjekte zu. Sie könne von der Drittwiderbeklagten auch nicht die Zahlung von Nutzungsentgelt für die Zeit zwischen August 2012 und November 2013 i.H.v. brutto 88.463,28 € sowie von weiteren brutto 147.438,80 € verlangen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Säumnis in erster Instanz seien sämtlich der Beklagten aufzuerlegen. Die Berufungsklägerinnen beantragen, I. Das am 15.1.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abzuändern. II. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 19.6.2013 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin: 1. den Umschlagbagger M #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###73 Zug um Zug gegen Zahlung von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zu übereignen, 2. den Raupenbagger M (D) #34 C , Seriennummer: #16/###53, Zug um Zug gegen Zahlung von 36.861,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zu übereignen, 3. den Umschlagbagger M A #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###62, Zug um Zug gegen Zahlung von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zu übereignen, 4. 58.975,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. III. Hilfsweise zu II. 1-3: Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 19.6.2013 die Beklagte zu verurteilen, 1. zu erklären, dass sie sich mit der Klägerin darüber einig ist, dass das Eigentum an den drei Baggern gemäß Z. II. Zug um Zug gegen Zahlung gemäß Z. II. 1-3 auf die Klägerin übergeht, und den Anspruch auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte an die Klägerin abzutreten; 2. äußerst hilfsweise der Klägerin die drei Bagger zu den kalkulierten Brutto-Restwerten gemäß Z. II. 1-3 zum Kauf anzubieten und gemäß den Ziffern II. 1-3 bzw. weiter hilfsweise gemäß Z. III. 1 zu übereignen. IV. Weiter hilfsweise zu II. 1-3 und III. 1 u. 2: Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 19.6.2013 die Beklagte zu verurteilen, die Übereignung bzw. die Abtretung zu erklären bzw. die Kaufangebote abzugeben Zug um Zug 1. zu Z. II. 1 u. 3: gegen Zahlung von 20.725,86 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. 2. zu Z. II. 2: gegen Zahlung von 20.725,86 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. V. Hilfsweise zu II. 4: Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 19.6.2013 die Beklagte zu verurteilen, an die Drittwiderbeklagte 58.975,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. VI. Die Drittwiderklage abzuweisen. VII. Die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. VIII. Das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. In ihrer Berufungserwiderung verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Soweit die Klägerin erstmalig in der Berufungsinstanz Anträge stelle, die von den erstinstanzlich gestellten Anträgen abweichen würden, willige sie in eine Klageänderung nicht ein. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem eingeräumten Rückkaufsrecht zu Gunsten der Klägerin um eine eher untypische Konstruktion. Normalerweise werde insoweit eine Rückkaufverpflichtung der Lieferantin vereinbart, um die Leasinggeberin insbesondere gegen das durch einen Wertverlust der Leasingsache bestehende Verwertungsrisiko bzw. gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin abzusichern. Die unter den Rahmenvertrag fallenden Leasingobjekte seien der Klägerin erst dann zum Kauf anzubieten, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen aus den jeweiligen Leasingverträgen erfüllt worden seien, d.h. wenn insbesondere der jeweilige Leasingnehmer das Leasingobjekt an die Beklagte herausgegeben habe. Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei keine ausdrückliche oder stillschweigende Individualvereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die Übergabe der Leasingobjekte durch die Abtretung eines gegen die Drittwiderbeklagte gerichteten Herausgabeanspruchs ersetzt werden könne. Ferner sei zwischen der Klägerin und der Beklagten keine ausdrückliche oder stillschweigende Individualvereinbarung dahingehend erzielt worden, wonach im Rahmen der Rückübereignung der Leasinggegenstände an die Klägerin Sachmängelgewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten ausgeschlossen seien. Derartige Vereinbarungen würden sich weder aus der schriftlichen Bestätigung vom 1.4.2007 ergeben, noch seien sie während der Verhandlungen im März 2007 oder nach Abschluss der streitgegenständlichen Leasingverträge individuell für diese Verträge ausdrücklich oder konkludent getroffen worden. Schließlich seien insbesondere die in den Leasingverträgen schriftlich festgehaltenen Regelungen mit der Drittwiderbeklagten nicht durch die Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten individualvertraglich stillschweigend aufgehoben worden. Der Klägerin stehe ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 58.975,52 € weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten zu. Gemäß Z. 12.1 S. 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten habe ein Schadenersatzanspruch der Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten ohnehin nicht an die Klägerin abgetreten werden dürfen. Die Verurteilung der Drittwiderbeklagten durch das Landgericht sei zu Recht erfolgt. Die gegen sie geltend gemachten Ansprüche würden eindeutig aus den vorgelegten Vertragsdokumenten folgen. Angeblich den Ansprüchen entgegenstehende, von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten behauptete individualvertraglich stillschweigend getroffene Regelungen würden nicht existieren. Der Senat hat im Termin am 29.7.2014 die Zeugen M2, N2 und I2 erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom selben Tag verwiesen. Etwaiges neues Tatsachenvorbringen in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.2014 hat der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, besteht nicht. Die Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. II. Die zulässige Berufung der Berufungsklägerinnen ist bezüglich des Hauptantrages zu Z. VI. und des Hilfsantrages zu Z. III. 2., 2. Alt. überwiegend begründet. 1. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Vergleich zur Vorinstanz teilweise abweichende Anträge gestellt. Sie begehrt neben der Übereignung der Baumaschinen nunmehr hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der zum Abschluss von Rückkaufverträgen erforderlichen Willenserklärungen. Im Rahmen der Erstattung der von der Drittwiderbeklagten geleisteten Leasingraten zwischen April 2012 und Juli 2012 erhöht sie ihre Klageforderung von den Nettobeträgen auf die Bruttobeträge. Selbiges gilt für die (kalkulierten) Restwerte, welche sie Zug um Zug gegen Übereignung der Bagger zu zahlen bereit ist. Soweit es sich dabei um Klageänderungen im Sinne von § 263 ZPO handelt, hat die Beklagte ihre Einwilligung gemäß § 533 Z. 1, 1. Alt. ZPO ausdrücklich verweigert. Gleichwohl sind etwaige Klageänderungen nach § 533 Z. 1, 2. Alt. ZPO sachdienlich und damit zulässig. Denn die angekündigten Haupt- und Hilfsanträge erfassen den der Klage zugrunde liegende Sachverhalt erschöpfend und stützen sich gemäß § 533 Z. 2 ZPO ausschließlich auf Tatsachen, die der Senat im Rahmen seiner Entscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigen hat. 2. Selbiges gilt, soweit die Drittwiderbeklagte erstmals in der Berufungsinstanz im Wege einer weiteren Widerklage gegen die Beklagte unter Z. V. ihrer Anträge hilfsweise einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Leasingraten zwischen April 2012 und Juli 2012 in Höhe von insgesamt brutto 58.975,52 € geltend macht. Auf eine Einwilligung der Beklagten nach § 533 Z. 1 ZPO kommt es auch insoweit nicht an. Einerseits ist wegen des engen Sachzusammenhangs dieses Hilfsantrags zur Klage und Drittwiderklage eine Sachdienlichkeit nach § 533 Z. 1 ZPO zu bejahen. Andererseits stützt sich das Begehren der Drittwiderbeklagten ausschließlich auf Tatsachen, die gemäß § 533 Z. 2 ZPO der Berufungsentscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind. 3. Im Wege der Auslegung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vom 1.4.2007 nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme in beiden Instanzen hat die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift vom 18.10.2012 am 27.11.2012 einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Rahmenvertrag vom März 2007 auf Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Rückkaufverträgen bezüglich der drei streitgegenständlichen Bagger jeweils zum vereinbarten kalkulierten Restwert und – hierauf basierend – auf Rückübereignung der Bagger gemäß §§ 929 S. 1, 931 BGB unter Abtretung des Herausgabeanspruchs der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte. a) Der Klägerin ist allerdings nicht der Beweis dafür gelungen, dass sie mit der Beklagten bereits im März 2007 (bedingte) Rückkaufverträge über die drei streitgegenständlichen Bagger geschlossen hätte, deren Wirksamkeit allein von der Ausübung einer Kaufoption durch die Klägerin etwa mittels ihres Schreibens vom 13.7.2012 abhängig gewesen wäre. Einerseits deutet die grammatikalische Auslegung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vom 1.4.2007 darauf hin, dass ein verbindliches Angebot durch die Beklagte erst bei „Vertragsauslauf“ erfolgen sollte. Andererseits haben die vernommenen Zeugen M2, N2 und I2 in beiden Instanzen übereinstimmend angegeben, dass die Beklagte der Klägerin ein Angebot zum Kauf der Maschinen erst am Ende der Leasingzeit unterbreiten sollte. Zwar sei in dem Gespräch Anfang März 2007 bereits ein Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass die Klägerin nach Ablauf der Leasingzeit auf jeden Fall die Möglichkeit erhalten sollte, die Maschinen zu erwerben. Nach den Bekundungen aller drei Zeugen sollte das dazu erforderliche rechtlich verbindliche Angebot der Beklagten von dieser aber erst am Ende der Leasingzeit erfolgen. Es wird nicht übersehen, dass nach den erstinstanzlichen Bekundungen des Zeugen M2 bei der Klägerin bereits im März 2007 die Entscheidung zum Kauf gefallen gewesen sei. Sie habe bereits damals die Zusage gegeben, dass sie zum Restwert kaufen würde. Selbst nach den Erinnerungen dieses Zeugen habe es jedoch bei Ablauf der Leasingzeit noch konkreter Angebote bedurft, um beispielsweise die Zahlungsziele festzulegen. Insoweit sei es bei der Klägerin so üblich, dass ihr die Finanzierungsgesellschaften kurze Zeit vor Auslauf der Finanzierung diesbezügliche Mitteilungen machen würden und entsprechende Angebote an sie versenden würden. Vor dem Senat hat der Zeuge M2 erneut bekundet, es habe sich dabei um die Fälligkeitszeitpunkte für die Restwertzahlungen sowie um die Angabe des jeweiligen Zahlungsempfängers gehandelt. Zwar hat der Zeuge M2 vor dem Senat geäußert, er würde nach heutiger Kenntnis das „Angebot“ gemäß Bestätigungsschreiben vom 1.4.2007 als „Andienungspflicht“ der Beklagten bezeichnen. Seit der erstinstanzlichen Verhandlung habe er hinzugelernt und verstanden, dass ein „Angebot“ im kaufmännischen eine andere Bedeutung habe als im rechtlichen. Zu einer näheren Erläuterung dieser vermeintlichen Unterschiede ist er indes nicht in der Lage gewesen. Im Hinblick auf den Inhalt der Rahmenvereinbarung mit der Beklagten vom März 2007 hat er weitaus weniger auf konkrete Absprachen mit den Zeugen N2 und I2 als auf eine branchenübliche Praxis und die Interessen der Klägerin abgestellt. Die Bekundungen der Zeugen N2 und I2 vor dem Senat lassen schließlich die Annahme des Abschlusses von (bedingten) Rückkaufverträgen bereits im März 2007 keinesfalls zu. Denn sie haben eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines Angebotes im Sinne des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vom 1.4.2007 zumindest in zeitlicher Hinsicht von der vollständigen Zahlung der Leasingraten durch den jeweiligen Leasingnehmer abhängig gemacht. b) Soweit die Situation bei Vertragsauslauf der Leasingverträge betroffen ist, muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hingegen davon ausgegangen werden, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht nur grundsätzlich, sondern immer, d.h. ausnahmslos, zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Rückkaufverträgen zum vereinbarten kalkulierten Restwert verpflichtet war. Die Formulierung im Bestätigungsschreibens vom 1.4.2007: „Generell sollen die Objekte Ihnen bei Vertragsauslauf für den Restwert (bei Teilamortisationsverträgen) zum Kauf angeboten werden,“ eröffnete nach dem übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen M2, N2 und I2 vor dem Senat keinerlei Entscheidungsspielräume für die Beklagte. Im Gegenteil sei es den Vertragsparteien bereits im März 2007 klar gewesen, dass die Leasinggegenstände am Ende des Leasinggeschäfts unter allen Umständen von der Klägerin zurückgekauft werden sollten. Die einzige Ausnahme, an die sich der Zeuge M2 zu erinnern vermochte, wäre eine Zahlungsunfähigkeit auf Seiten der Klägerin gewesen. Nach den Vorstellungen der Zeugen N2 und I2 hätte sich die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines Angebotes allenfalls in zeitlicher Hinsicht verzögern können, bis die Leasingnehmerin die vereinbarten Leasingraten vollständig gezahlt hätte. Selbst bei Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin, welche die Beklagte nach den Bekundungen des Zeugen N2 ausnahmsweise von ihrer Angebotsverpflichtung gegenüber der Klägerin entbunden hätte, wäre die Klägerin im Rahmen einer Verwertung der Leasinggegenstände durch die Beklagte auf dem freien Markt gleichwohl deren erste Ansprechpartnerin gewesen. c) Unstreitig hat die Drittwiderbeklagte vorliegend die Leasingraten bis einschließlich zum 31.3.2012 vertragsgemäß gezahlt. Nach zutreffender Auffassung der Klägerin hätte die Beklagte unter diesen Umständen die Angebote auf Abschluss der Rückkaufverträge, welche nach dem Bestätigungsschreiben vom 1.4.2007 in zeitlicher Hinsicht „bei Vertragsauslauf“ abzugeben waren, grundsätzlich bereits unmittelbar bei Ablauf der Leasingzeit am 31.3.2012 und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach erfolgter Rückgabe der Leasinggegenstände durch die Drittwiderbeklagte, unterbreiten müssen. Einerseits sprechen die korrespondierenden Leasingverträge bzw. die Zusatzvereinbarungen für Teilamortisationsverträge mit Andienungsrecht des Leasinggebers grammatikalisch nicht von „Vertragsauslauf“ sondern von einer „Leasinglaufzeit“. Andererseits setzen die Zusatzvereinbarungen für Teilamortisationsverträge mit Andienungsrecht des Leasinggebers die dort aufgeführten kalkulierten Restwerte jeweils ausdrücklich mit dem Ende der Leasinglaufzeit in Verbindung. Insbesondere dieser enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem kalkuliertem Restwert und dem Ende der Leasingzeit am 31.3.2012 gestattet auch unter teleologischen Gesichtspunkten keine andere Auslegung des Bestätigungsschreibens vom 1.4.2007, als dass etwaige Kaufvertragsangebote bereits bei Ablauf der Leasinglaufzeit am 31.3.2012 zu erfolgen hatten. Da der (kalkulierte) Restwert wirtschaftlich untrennbar von der Höhe der während der Leasinglaufzeit regulär geschuldeten Leasingraten abhängt, hätte jede zeitliche Verzögerung die wirtschaftliche Attraktivität eines Rückkaufs für die Klägerin nicht unerheblich vermindert. d) Zur Abgabe eines Angebots an die Klägerin zum Rückkauf der Leasingobjekte war die Beklagte indes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, der widerstreitenden Interessen der am Leasinggeschäft beteiligten Vertragsparteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 27.11.2012 unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausnahmsweise nicht verpflichtet. Unstreitig hat die Drittwiderbeklagte die streitgegenständlichen Bagger zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte herausgegeben. Wo sich die Maschinen gegenwärtig befinden und in welchem Zustand sie sind, war für die Beklagte unklar. Anlässlich von Vollstreckungsbemühungen aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 19.6.2013 auf Herausgabe der Bagger hat der Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten N unter dem 28.8.2013 nach dem Vorbringen der Beklagten zunächst erklärt, zwei Umschlagbagger und ein Kettenbagger befänden sich bei der U GmbH in E. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.9.2013 habe die U GmbH in E daraufhin jedoch einen Aufenthalt der geleasten Objekte auf ihrem Betriebsgelände „Am alten Viehhof 21“ in E in Abrede gestellt. In der Berufungsinstanz tragen die Berufungsklägerinnen nunmehr vor, die streitgegenständlichen Bagger befänden sich seit einiger Zeit zur turnusmäßigen Reparatur bzw. Wartung bei einer Firma T. Diese Firma mache die Herausgabe der Maschinen davon abhängig, dass die Drittwiderbeklagte die Werklohnrechnung bezahle. Hierzu sei die Drittwiderbeklagte auch grundsätzlich bereit, habe allerdings derzeit wegen des laufenden Rechtsstreits von einer weiteren Nutzung der drei Bagger Abstand genommen. Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen mit Nichtwissen. Unter diesen Umständen und angesichts der unklaren Regelungen des Vertrages bestanden aus Sicht der Beklagten rechtliche und tatsächliche Risiken, die ihre Bedenken, ein Rückkaufangebot abzugeben, nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus ihrer Sicht bestand die Gefahr, dass ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der drei Bagger nach § 275 Abs. 1 BGB subjektiv unmöglich war. Insbesondere hätte eventuell eine im Rahmen einer Übereignung nach § 929 S. 1 BGB in der Regel geschuldete Übergabe nicht durchgeführt werden können, zum anderen vermochte sich die Beklagte keine gesicherte Kenntnis über den Zustand der Leasingobjekte zu verschaffen. Eine solche wäre aber grundsätzlich erforderlich, um einerseits die Drittwiderbeklagte wegen etwaiger Mängel der Leasinggegenstände in Anspruch zu nehmen und andererseits ein eigenes Haftungsrisiko gegenüber der Klägerin wegen etwaiger Mängel abschätzen zu können. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass ihr gegen die Drittwiderbeklagte möglicherweise Schadensersatzansprüche erwachsen, wenn diese die Leasingobjekte zum Ende der Vertragslaufzeit nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgibt. Denn nach Z. 11.1 S. 1 ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen ist die Drittwiderbeklagte verpflichtet, die Leasingobjekte jeweils in dem Zustand, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, an die Leasinggeberin herauszugeben. Umgekehrt haftet die Beklagte im Rahmen eines Rückkaufs als Verkäuferin der Klägerin gegenüber für Mängel der Leasingsachen nach §§ 434 ff. BGB. e) Es wird nicht übersehen, dass die Beklagte im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten nach Z. 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kaufverträge über gebrauchte bewegliche Sachen mit Unternehmern ihre eigene Sachmängelhaftung so weit als möglich ausgeschlossen hat. Es mag ferner sein, dass ein Ausschluss der Sachmängelhaftung zwischen der Lieferantin und der Leasinggeberin durchaus geschäftstypisch ist. Den Beweis für einen entsprechenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungsausschlusses zu Gunsten der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin bereits durch die Individualvereinbarung vom März 2007 hat die Klägerin jedoch nicht zu erbringen vermocht. Zum einen enthält das kaufmännische Bestätigungsschreiben vom 1.4.2007 keinerlei Anhaltspunkte, die auf einen Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen zwischen der Klägerin und der Beklagten hindeuten könnten. Insofern räumen die Berufungsklägerinnen ihrerseits ein, dass dieses Bestätigungsschreiben nicht nur sehr kurz sondern auch missverständlich und mehrdeutig abgefasst ist. Angesichts der großen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung eines Gewährleistungsausschusses hätte eine schriftliche Fixierung einer diesbezüglichen Einigung aber besonders nahe gelegen. Zum anderen haben die drei Zeugen M2, N2 und I2 vor dem Senat übereinstimmend bekundet, dass sie während ihrer Verhandlungen im März 2007 weder über Sachmängelgewährleistungsansprüche gesprochen haben, noch überhaupt eine Notwendigkeit gesehen hätten, sich diesbezüglich zu verständigen. Der Zeuge M2 erweckte den Eindruck, als sei ihm eine derartige Problematik gänzlich unbekannt. Seiner Auffassung nach würden etwaige Beschädigungen der Leasingsachen durch eine Maschinenbruchversicherung abgedeckt, welche die Leasingnehmerin zu Gunsten der Leasinggeberin abzuschließen habe. Im Übrigen wickle die Klägerin etwaige Schäden an den Leasinggegenständen unmittelbar im Verhältnis zur Leasingnehmerin ab. Nach den Erinnerungen des Zeugen N2 wäre es praktisch so gewesen, dass in den Rückkaufangeboten der Beklagten formularmäßig eine Klausel über einen Sachmängelgewährleistungsausschluss zu Gunsten der Beklagten enthalten gewesen wäre, sodass ein solcher in den Rückkaufverträgen automatisch mit vereinbart worden wäre. Der Zeuge I2 schließlich konnte sich nach seinen Erfahrungen mit der Klägerin das Auftreten von Beschädigungen an den Leasinggegenständen überhaupt nicht vorstellen. Aufgrund des Interesses der Klägerin an einem Rückerwerb der Leasinggegenstände zum Restwert sorge sie selbst während der Leasingzeiten regelmäßig dafür, dass die Leasinggegenstände ordnungsmäßig gewartet würden und auch ansonsten unversehrt blieben. f) Eine - ggf. ergänzende - Auslegung des Bestätigungsschreibens vom 1.4.2007 im Sinne eines Haftungsausschlusses zu Gunsten der Beklagten kommt zwar in Betracht, ist aber nicht zwingend geboten. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht die Haftungsfreistellung eines Wiederverkäufers nach § 457 Abs. 2 S. 2 BGB analog (vgl. § 498 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. analog) herangezogen werden. Insoweit verweist der Bundesgerichtshof auf § 34 Abs. 4 GewO, wonach die gewerbsmäßige Einräumung eines Wiederkaufsrechts untersagt ist, weil derartige Geschäfte der Sache nach einem Pfandleihgeschäft gleichen. Als notwendige Folge beschränke sich der Anwendungsbereich der §§ 456 ff. BGB (= §§ 497 ff. BGB a.F.) auf Wiederkaufsrechte, die nicht gewerbsmäßig eingeräumt worden seien. Dadurch mindere sich die Vergleichbarkeit der Regelungssachverhalte erheblich. Denn die Interessenlage der Beteiligten bei einem nicht gewerbsmäßig eingeräumten Wiederkaufsrecht unterscheide sich von derjenigen beim gewerbsmäßigen Abschluss einer Wiederkaufsvereinbarung wesentlich stärker, als wenn nur zwischen gewerbsmäßig Handelnden zu vergleichen sei (vergleiche BGH, Urteil vom 31.1.1990, Aktenzeichen: VIII ZR 261/88, NJW 1990, 3014, Juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 31.1.1990, Aktenzeichen: VIII ZR 280/88, NJW 1990, 2546, Juris, Rn. 30). g) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände verhielt sich die Beklagte nach Ablauf der Leasingzeit, d.h. ab dem 1.4.2012, im Verhältnis zur Klägerin zunächst ausnahmsweise nicht vertragswidrig, als sie die Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Rückkaufverträgen über die Leasinggegenstände sowie die Rückübereignung der Leasinggegenstände mit Rücksicht auf die geschilderten Unsicherheiten verweigerte, solange nicht die Klägerin für eine Klarstellung hinsichtlich der Haftungsrisiken gesorgt hatte. Im Gegenteil hat sie die Drittwiderbeklagte mit Schreiben vom 15.2.2012 und 5.7.2012 jeweils zur Herausgabe der drei Bagger an sie selbst aufgefordert und im zuletzt genannten Schreiben überdies die Geltendmachung von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung angekündigt. Der Klägerin gegenüber hat sie mit Schreiben vom 8.8.2012 ihre Bedenken im Hinblick auf den Zustand der Bagger mitgeteilt und eine Herausgabe an die Klägerin angekündigt, sobald Sie Gelegenheit gehabt habe, die Maschinen begutachten zu lassen. Zumindest die Klägerin hat hierauf jedoch bis zur Klageerhebung im Oktober 2012 nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit reagiert. h) Eine Bereitschaft der Klägerin, das komplette Risiko für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Maschinen übernehmen, lässt sich aus ihrem außergerichtlichen Schreiben an die Beklagte vom 25.7.2012 noch nicht herleiten. Denn dort spricht sie in zeitlicher Hinsicht einschränkend davon, dieses Risiko erst ab dem Rechnungseingangsdatum zu tragen. Damit kann in der Zusammenschau mit ihrem Ausführungen im Schreiben vom 13.7.2012 indes allein die Rechnungserstellung bezüglich des vereinbarten (kalkulierten) Restwertes im Rahmen des Rückkaufs gemeint gewesen sein. Unter dieser Voraussetzung wären indes etwaige Verschlechterungen der Bagger bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. insbesondere während der Leasinglaufzeit bis zum 31.3.2012, gerade nicht umfasst gewesen. i) Erstmals in der Klageschrift vom 18.10.2012 hat die Klägerin sodann jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Geltendmachung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen gegenüber der Beklagten absehen werde. Nach ihren dortigen Ausführungen sei es völlig unerheblich, ob die Geräte beschädigt seien oder einen niedrigeren oder höheren Restwert als den vertraglich vereinbarten hätten. Denn das Risiko hierfür habe die Klägerin übernommen. Hierdurch entfiel für die Beklagte das nicht unerhebliche wirtschaftliche Risiko, dass der vereinbarte kalkulierte Restwert, den sie als Kaufpreis für die Bagger erhalten würde, durch etwaige Sachmängelgewährleistungsansprüche der Klägerin aufgezehrt würde. In der Konsequenz war ihr die Abgabe von Angeboten auf Abschluss von Rückkaufverträgen für die drei Bagger nicht länger unzumutbar. Vielmehr setzte ihre diesbezügliche Verpflichtung mit Zustellung der Klageschrift am 27.11.2012 uneingeschränkt ein. j) Dieser Verpflichtung stand auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte mangels unmittelbaren Besitzes an den streitgegenständlichen Baggern nach wie vor nicht in der Lage gewesen wäre, die gelieferten Maschinen gemäß § 929 S. 1 BGB im Wege einer Übergabe an die Klägern zu übereignen. Denn sie hätte der Klägerin nunmehr zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung vom März 2007 parallel zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Rückkaufverträgen zur Übereignung der streitgegenständlichen Maschinen die Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der Drittwiderbeklagten nach § 931 BGB zumindest anbieten müssen. Der Klägerin ist auch insoweit nicht der Beweis dafür gelungen, sie habe mit der Beklagten bereits durch Individualvereinbarung vom März 2007 ausdrücklich oder stillschweigend geregelt, die nach § 929 S. 1 BGB erforderliche Übergabe der Leasinggegenstände anlässlich der Erfüllung der Rückkaufverträge durch Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gemäß § 931 BGB zu ersetzen. Einerseits enthält das kaufmännische Bestätigungsschreiben vom 1.4.2007 keinerlei Anhaltspunkte, welche auf eine Modifizierung des Übergabeerfordernisses nach § 929 S. 1 BGB schließen lassen könnten. Andererseits haben die Zeugen M2, N2 und I2 anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Senat übereinstimmend bekundet, es sei über die Übergabemodalitäten für die Bagger in keiner Weise gesprochen worden. Erneut erweckten die Zeugen den Eindruck, als wäre eine derartige Vereinbarung überhaupt nicht erforderlich gewesen. Für den Zeugen M2 war kein anderer Geschehensverlauf denkbar, als dass die Leasinggegenstände am Ende der Leasingzeit auf jeden Fall beim Kunden verbleiben würden und die Klägerin sodann Gespräche über die wirtschaftliche Zukunft dieser Gegenstände unmittelbar mit den Leasingnehmern führen würde. Nach den Erinnerungen des Zeugen N2 hätte ebenfalls kein Anlass für eine Übergabe der Leasinggegenstände von der Beklagten an die Klägerin bestanden. Auch seiner Kenntnis nach werden Leasinggeschäfte am Ende standardmäßig in der Weise abgewickelt, dass die Lieferantin an die Leasingnehmer herantritt, bei der sich dann auch die Leasingobjekte befinden. Der Zeuge I2 ging schließlich in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Eigentumsübergang an den streitgegenständlichen Baggern bereits dadurch vollzogen worden wäre, dass die Beklagte mit der Klägerin die Rückkaufverträge abgeschlossen hätte. Allerdings bestand der Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung vom März 2007 in erster Linie darin, der Klägerin nach Ablauf der Leasingzeit unter allen Umständen die Restwertverwertung an den Leasinggegenständen zu ermöglichen. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen M2, N2 und I2 in beiden Instanzen war die Befriedigung dieses Interesses auf Seiten der Klägerin überhaupt die Voraussetzung dafür, dass sie mit der Beklagten über den ihr bereits bekannten Außendienstmitarbeiter I2 in eine Kooperation zu treten bereit war. Ausnahmen von einer Verwertung der Leasinggegenstände durch die Klägerin wären für die Zeugen allenfalls dann vorstellbar gewesen, wenn entweder die Klägerin selbst finanzielle Schwierigkeiten gehabt hätte oder die Leasingnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Leasingraten in Säumnis geraten wären. Keine dieser Ausnahmen lag indes im November 2012 vor. Der Zeuge N2 hat ferner darauf hingewiesen, dass die Finanzierungsgeschäfte auch aus der Sicht der Beklagten bereits dann profitabel abgeschlossen worden wären, wenn sie den vereinbarten kalkulierten Restwert von der Klägerin erhalten hätte. Dass die Klägerin hierzu im Hinblick auf die drei streitgegenständlichen Bagger uneingeschränkt bereit war, stand spätestens seit Ihrem Schreiben vom 13.7.2012 an die Beklagte außer Zweifel. Einerseits wussten auch die für die Beklagte bei Vertragsschluss handelnden Zeugen um die wirtschaftliche Bedeutung der Restwertverwertung für die Klägerin. Nach den unbestrittenen Erläuterungen der Klägerin kann sie die Maschinen aufgrund der unmittelbaren Verhandlungen mit den Leasingnehmern nicht nur zu gegebenenfalls modifizierten Bedingungen weiterhin vermieten, sondern sie vermag es ihren Kunden auf diese Weise auch zu ermöglichen, die Geräte während der Lieferzeiten für Nachfolgemaschinen zur Fortführung der betrieblichen Produktionsabläufe vorübergehend an den jeweiligen Arbeitsorten der Leasingnehmer zu belassen. Die Zeugen haben es darüber hinaus als Regelfall beschrieben, dass die Leasinggegenstände am Ende der Leasingzeit bei den Kunden verbleiben. Ergänzend haben in diesem Zusammenhang insbesondere der Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten und der Zeuge M2 darauf hingewiesen, dass ein vorübergehender Transport der drei Bagger von der Drittwiderbeklagten zur Beklagten bereits aus technischen Gründen undurchführbar gewesen wäre. Eine Bewegung von Industrieumschlagmaschinen sei überhaupt nur mittels eines Autokrans vorstellbar. Soweit die Beklagte Ende November 2012 Zweifel bezweifelte, ob sich die Bagger nach wie vor bei der Drittwiderbeklagten befänden, hätte sie sich diesbezüglich Gewissheit verschaffen können. Der Zeuge M2 hat anschaulich geschildert, dass die Leasingnehmer nicht nur von den Lieferanten sondern auch von den Leasinggebern regelmäßig aufgesucht würden und dabei ausreichend Gelegenheit auch für die Leasinggeber bestehen würde, sich von der Existenz und dem Zustand der Leasinggegenstände zu überzeugen. Im Übrigen kommt es im Rahmen von § 931 BGB auf eine Kenntnis des jeweiligen unmittelbaren Besitzers nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, juris, Rn. 11; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 931, Rn. 3). Dass die Klägerin im November 2012 eine Rückübereignung der Leasinggegenstände im Wege der Abtretung eines Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB abgelehnt hätte, erscheint ausgeschlossen. Bereits in ihrem Schreiben vom 13.7.2012 hatte sie der Beklagten gegenüber von einer Übernahme der Geräte ab dem „jeweiligen Standort“ gesprochen. Hiernach sollten die Bagger ausdrücklich bei der Drittwiderbeklagten verbleiben. In ihrer Berufungsbegründung vom 22.4.2014 hat die Klägerin das Begehren auf Abtretung des Herausgabeanspruchs sodann zum förmlichen Inhalt ihrer Anträge gemacht. k) Vor diesem Hintergrund ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Übereignung der Leasinggegenstände an die Klägerin durch Abtretung ihres Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB spätestens ab dem 27.11.2012 zu bejahen. Ein etwaiges Schutzbedürfnis der Klägerin als Lieferantin steht auch nach den Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Übereignung gemäß § 931 BGB zumindest dann nicht entgegen, wenn die Klägerin im konkreten Einzelfall ausdrücklich zustimmt (vergleiche BGH, Urteil vom 19.3.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, Juris, Rn. 14). Einschränkend zum Hilfsantrag der Klägerinnen unter Z. III. 2., 2. Alt. ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Übereignung der Bagger auf der Basis der abzuschließenden Rückkaufverträge lediglich Zug um Zug gegen Zahlung des jeweils vereinbarten kalkulierten Restwertes zu erfolgen hat. 4. Ein Anspruch der Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte auf Erstattung der 4 Leasingraten in Höhe von brutto insgesamt 58.975,52 €, welche die Drittwiderbeklagte zwischen April 2012 und Juli 2012 unstreitig an die Beklagte geleistet hat, ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen. a) Die Berufungsklägerinnen sind der Auffassung, ein derartiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergebe sich sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten. Insoweit haben sie in der Berufungsinstanz eine auf den 3.8.2012 rückdatierte Abtretungsvereinbarung betreffend Ansprüche der Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte in Höhe von 58.974,80 € zu den Akten gereicht. Hierauf kommt es indes nicht an. b) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus eigenem Recht wegen einer Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2, 311 BGB lässt sich nicht erkennen. Denn nach den obigen Erörterungen bestand für die Beklagte gegenüber der Klägerin zwischen April 2012 und Juli 2012 noch keine Verpflichtung aus dem Rahmenvertrag vom März 2007, die Leasingobjekte mit Ablauf der Leasingzeit der Klägerin zum Rückkauf anzubieten und gemäß §§ 929 S. 1, 931 BGB zu übereignen. Diese Verpflichtung setzte vielmehr erst ab dem 27.11.2012 ein. c) Schadensersatzansprüche der Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2, 311 BGB kommen ebenfalls nicht in Betracht. Sollte die Beklagte gegenüber der Drittwiderbeklagten aufgrund der Leasingverträge nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen sein, die Drittwiderbeklagte auf das Ende der Leasinglaufzeit aufmerksam zu machen, hätte sie einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich erteilt, indem sie die Drittwiderbeklagte mit Schreiben jeweils vom 15.2.2012 aufgefordert hat, die drei Bagger einzeln bis zum Laufzeitende am 31.3.2012 an sie herauszugeben. Die Berufungsklägerinnen sind ferner der Auffassung, die Beklagte habe die Drittwiderbeklagte mit ihren Schreiben vom 15.2.2012, 24.2.2012, 6.3.2012, 2.4.2012 und 5.7.2012 bewusst über die Pflichten der Drittwiderbeklagten aus den Leasingverträgen unter Berücksichtigung der weiteren Vereinbarungen der drei am Finanzierungsleasinggeschäft beteiligten Vertragspartner getäuscht, indem sie die Drittwiderbeklagte unter Missachtung der Rahmenvereinbarung vom März 2007 vertragswidrig zur Rückgabe der Leasingobjekte bis zum 31.3.2012 aufgefordert habe, die weitere Nutzung der Leasingobjekte über den 31.3.2012 hinaus untersagt habe, für den Fall der Nichtrückgabe die Berechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der monatlichen Leasingraten ankündigt habe und außerdem androht habe, ohne weitere Vorankündigung die Sicherstellung der Leasingobjekte auf Kosten der Leasingnehmerin zu veranlassen. Eine derartige Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten ist jedoch nach den obigen Erörterungen bis zur Zustellung der Klageschrift am 27.11.2012 nicht vorstellbar. Vielmehr war es ihr gemäß § 242 BGB ausnahmsweise unzumutbar, entsprechend der Rahmenvereinbarung aus März 2007 auf eine Restwertverwertung der Leasinggegenstände durch die Klägerin hinzuwirken. Korrespondierend hierzu strahlte ihre Individualvereinbarung mit der Klägerin noch nicht auf ihre Vertragsbeziehung zur Drittwiderbeklagten aus. Die Beklagte war während dieses Zeitraums weiterhin uneingeschränkt berechtigt, ihre Ansprüche gegenüber der Drittwiderbeklagten aus Z. 11.1 ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen zu verfolgen. d) Mangels einer Pflichtverletzung durch die Beklagte gegenüber der Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagten scheiden deliktische Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB ebenfalls aus. Es mag sein, dass die Drittwiderbeklagte die Beklagte in einem Telefonat am 23.2.2012 und in einem Fax vom 6.3.2012 darauf hingewiesen hat, die Beklagte sei nach den getroffenen Vereinbarungen zum Rückverkauf der Leasingobjekte zum jeweiligen Restwert verpflichtet. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB oder einen versuchten Betrug gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB begangen hätte, indem sie der Klägerin gegenüber zum Ende der Leasingzeit kein Rückkaufangebot unterbreitet hat und ihre Herausgabe- und Zahlungsansprüche gegen die Drittwiderbeklagte auch in der Folgezeit geltend gemacht hat. Denn die Drittwiderbeklagte war der Beklagten gegenüber gemäß Z. 11.1 S. 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen zur Herausgabe der Leasinggegenstände verpflichtet. Die Verzögerung des Angebots der Beklagten an die Klägerin zum Erwerb der Bagger zum jeweils vereinbarten (kalkulierten) Restwert lag allein in der unterbliebenen Herausgabe der Maschinen durch die Drittwiderbeklagte begründet. e) Die Berufungsklägerinnen sind ferner der Auffassung, die Beklagte habe im Verhältnis zur Klägerin ohne rechtlichen Grund in eine schützenswerte Rechtsposition, nämlich in ein der Klägerin eingeräumtes Optionsrecht im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung, eingegriffen, indem sie die Bagger nicht fristgerecht zum Rückkauf angeboten habe. Soweit sie daraus jedoch einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückgewähr von 58.975,52 € im Wege der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB herleiten, wäre ein solcher Anspruch von vornherein nachrangig gegenüber einer etwaigen Leistungskondiktion im Verhältnis zwischen der Drittwiderbeklagten und der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 812, Rn. 7). f) Die Berufungsklägerinnen begründen einen Anspruch der Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Erwägung, Z. 11.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten sei im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten nicht anzuwenden. Diese Geschäftsbedingung sei durch die Rahmenvereinbarung vom März 2007 stillschweigend individualvertraglich abbedungen. Gemäß § 305 b BGB würden individuelle Vertragsabreden grundsätzlich Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen genießen. Aufgrund der obigen Erwägungen wirkt sich jedoch die Rahmenvereinbarung vom März 2007 bis zum 27.11.2012 auf die Leasingverträge zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten noch nicht aus. Solange nämlich die Beklagte aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet war, die Angebote zum Abschluss von Rückkaufverträgen abzugeben und die Leasinggegenstände zu übereignen, bestand auch der Leasinggeberin gegenüber keine Veranlassung, von der Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß Z. 11.1 ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen abzusehen. In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass die Zahlungen zwischen April 2012 und Juli 2012 aus der Sicht der Drittwiderbeklagten möglicherweise irrtümlich an die Beklagte erbracht worden sind. Unter dem 17.7.2014 tragen die Berufungsklägerinnen ergänzend vor, die Überweisung der 4 Leasingraten sei aufgrund eines Angebots eines Herrn I im Frühjahr 2012 erfolgt. Hiernach habe die Drittwiderbeklagte die drei streitgegenständlichen Bagger unmittelbar von der Beklagten käuflich erwerben sollen, wenn sie eine Verzichtserklärung seitens der Klägerin beibringen würde, wonach diese auf ihre Kaufoption verzichte. Auf den dann von der Drittwiderbeklagten zu zahlenden Kaufpreis könnten die bis dahin gezahlten Nutzungsentgelte in Höhe der Leasingraten angerechnet werden. Angesichts dieses Angebotes habe die Drittwiderbeklagte die Zahlung der laufenden Leasingraten an die Beklagte zunächst nicht unterbrochen. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont erfüllten die Zahlungen der Drittwiderbeklagten zwischen April 2012 und Juli 2012 indes eine Verbindlichkeit der Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB. Denn nach Z. 11.1 S. 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen war die Drittwiderbeklagte der Beklagten gegenüber verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeit am 31.3.2012 die vereinbarten Leasingraten weiterhin als Nutzungsentgelt zu zahlen. Ein entsprechender Hinweis seitens der Beklagten an die Drittwiderbeklagte ist durch die Schreiben vom 15.2.2012 ausdrücklich erfolgt. Darauf, dass die Drittwiderbeklagte diesen Anspruch nicht erfüllen wollte und die Leasingraten zwischen April 2012 und Juli 2012 möglicherweise irrtümlich angewiesen hat, kommt es unter diesen Umständen nicht an. 5. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 27.11.2012 gemäß §§ 242, 241 Abs. 2 BGB daran gehindert, einen Herausgabeanspruch gegenüber der Drittwiderbeklagten geltend zu machen. Zwar ergeben sich weder aus dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben vom 1.4.2007 noch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bereits durch die Individualvereinbarung vom März 2007 ausdrücklich oder stillschweigend abbedungen worden wären. Durch eine Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ab dem 27.11.2012 würde sich die Beklagte allerdings in Widerspruch zu ihrer Verpflichtung aus dem Rahmenvertrag vom März 2007 gegenüber der Klägerin setzen, dieser die streitgegenständlichen Bagger zum Rückkauf anzubieten und das Eigentum daran gemäß §§ 929 S. 1, 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Drittwiderbeklagte zu übertragen. 6. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe der bisherigen Leasingraten folgt für den Zeitraum zwischen August 2012 und November 2012 aus Z. 11.1 S. 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten. Gibt der Leasingnehmer hiernach das Leasingobjekt nicht rechtzeitig zurück, kann der Leasinggeber anstelle von Schadensersatz für die Zeit der Verzögerung der Rückgabe die vereinbarten Leasingraten verlangen. Die Leasingraten aus allen drei Verträgen betragen insgesamt monatlich netto 12.389,81 €. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ergibt dies einen Bruttobetrag i.H.v. monatlich 14.743,88 €. Für den Zeitraum zwischen August 2012 und November 2012 errechnet sich hieraus ein Gesamtbetrag in Höhe von brutto 58.975,52 € (= 4 x 14.743,88 €). Insoweit strahlt die Rahmenvereinbarung vom März 2007 noch nicht auf die Allgemeinen Leasingbedingungen im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten aus. Für den Zeitraum ab dem 27.11.2012 ist die Beklagte aufgrund ihrer Verpflichtungen der Klägerin gegenüber aus der Rahmenvereinbarung gemäß §§ 242, 241 Abs. 2 BGB gehindert, entsprechende Ansprüche auf Nutzungsentgelt gegenüber der Drittwiderbeklagten geltend zu machen. Denn nach dem Sin und Zweck der Rahmenvereinbarung obliegt die Restwertverwertung der Leasinggegenstände nunmehr ausschließlich der Klägerin. Soweit die Beklagte Ansprüche gegen die Drittwiderbeklagte auf Nutzungsentgelt auf § 546 a Abs. 1 BGB stützt, (vgl. BGH, Urteil vom 1.6.2005, Az: VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421, juris, Rn. 24), greifen die §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ab dem 27.11.2012 entsprechend ein. 7. Der Anspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 2.380,80 € beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Z. 1 BGB. Bei Abfassung des außergerichtlichen Schreibens vom 5.12.2012 befand sich die Drittwiderbeklagte mit 4 Leasingraten ab dem 2.8.2012, 2.9.2012, 2.10.2012 und 2.11.2012 in Verzug. Unter Berücksichtigung einer berechtigten Forderung der Beklagten ihr gegenüber in Höhe von nicht mehr als 58.975,52 € errechnet sich indes eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Z. 2300 VV-RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Z. 7002 VV-RVG auf lediglich 1.479,90 €. 8. Der Zinsanspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte bezüglich des Nutzungsentgeltes zwischen August 2012 und November 2012 ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Z. 1 BGB i.V.m. Z. 3.2 S. 1 ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen. Die Leasingraten sind gemäß Z. 3.1 S. 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen jeweils monatlich fällig und daher kalendermäßig bestimmt. Aus dem Zinssatz in Höhe von „1 % pro angefangenem Monat“ nach Z. 3.2 S. 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen errechnet sich ein Jahreszinssatz in Höhe von 12 %. a) Eine Sittenwidrigkeit von Z. 3.2 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten nach § 138 Abs. 1 BGB bzw. ein Verstoß gegen die §§ 307, 309 Z. 5 BGB lassen sich entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen nicht feststellen. Denn der Zinssatz in Höhe von max. 12 % nach Z. 3.2 S. 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten dürfte allenfalls geringfügig über dem gesetzlichen Zinssatz für Kaufleute nach § 288 Abs. 2 BGB i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegen. Einerseits kann der Gläubiger auch nach der gesetzlichen Regelung in § 288 Abs. 3 BGB aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Andererseits wäre der Drittwiderbeklagten nach Z. 3.2 S. 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Nachweis gestattet gewesen, wonach der Beklagten überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden wäre. Hiervon hat sie indes keinen Gebrauch gemacht. Soweit das Landgericht irrtümlich von einem Zinssatz in Höhe von „12 %-Punkten“ ausgegangen ist, hat der Senat auf Anregung der Berufungsklägerinnen eine entsprechende Korrektur in einen Zinssatz in Höhe von „12 %“ vorgenommen. b) Der Zinsanspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz resultiert ab Rechtshängigkeit der Drittwiderklage am 14.3.2013 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs.1 S. 1, 2.Alt., 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Belastung allein der Beklagten mit den erstinstanzlichen Versäumniskosten ist entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen nicht geboten. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts im Sinne von § 335 Abs. 1 Z. 1 ZPO im Zusammenhang mit dem Erlass des Versäumnisurteils vom 19.6.2013 lässt sich nicht erkennen. Denn das Versäumnisurteil vom 19.6.2013 ist nicht etwa ergangen, weil die Klägerin und die Drittwiderbeklagte ohne einen rechtzeitigen Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht in der Lage gewesen wären, ihre Anträge umzustellen. Vielmehr haben sie sich in die Säumnis geflüchtet, weil das Landgericht ihrem Klagevortrag nicht zu folgen vermochte. Insbesondere hat der Bevollmächtigte der Berufungsklägerinnen im Termin am 19.6.2013 nicht um einen Schriftsatznachlass gemäß §§ 139 Abs. 5, 296 a ZPO nachgesucht. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um die Auslegung eines Vertrages nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.