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Beschluss

2 U 200/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0804.2U200.13.00
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Leitsätze

Fahrzeugbeschreibungen in ebay-Verkaufsanzeigen sind regelmäßig als verbindliche Willenserklärungen gemäß § 434 I 1 BGB zu verstehen, wenn der Verkäufer bei seinen Angaben nicht ausdrücklichauf ihre Unverbindlichkeit hinweist. Angaben zum Zustand eines Wohnmobils als "sehr gepflegt", "für das Alter in einem sehr guten Zustand, sofort reisefertig", "nur von April bis Oktober gefahren und im Winter trocken in der Halle untergestellt" können den Fahrzeugzustand soweit konzentrieren, dass ein Käufer ohne weiteres erwarten darf, ein Wohnmobil zu erwerben, das sich ine inem für sein Alter überdurchschnittlichen Erhaltungs- und Pflegezustand befindet und jedenfalls keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden aufweist.

Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11.09.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für die Berufungsinstanz zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fahrzeugbeschreibungen in ebay-Verkaufsanzeigen sind regelmäßig als verbindliche Willenserklärungen gemäß § 434 I 1 BGB zu verstehen, wenn der Verkäufer bei seinen Angaben nicht ausdrücklichauf ihre Unverbindlichkeit hinweist. Angaben zum Zustand eines Wohnmobils als "sehr gepflegt", "für das Alter in einem sehr guten Zustand, sofort reisefertig", "nur von April bis Oktober gefahren und im Winter trocken in der Halle untergestellt" können den Fahrzeugzustand soweit konzentrieren, dass ein Käufer ohne weiteres erwarten darf, ein Wohnmobil zu erwerben, das sich ine inem für sein Alter überdurchschnittlichen Erhaltungs- und Pflegezustand befindet und jedenfalls keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden aufweist. Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11.09.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für die Berufungsinstanz zurückgewiesen. Gründe I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Nachdem das Landgericht der Klage vollständig stattgegeben hat, verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt mit der Berufung zunächst die Tatsachenfeststellung des Landgerichts. So verkenne das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass der Kaufvertrag bereits am 17. Juli 2012 zu den in der Auktionsannonce angegebenen Bedingungen – also mit einem Gewährleistungsausschluss – zustande gekommen sei. Die anschließenden Besprechungen der Parteien anlässlich der Fahrzeugübergabe am Folgetag hätten keinen rechtsgestaltenden Wert mehr gehabt. Zudem sei, so die Beklagte weiter, das erstinstanzliche Urteil auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Ihre Erklärung über den altersgemäß guten Fahrzeugzustand sei keine rechtsverbindliche Zusicherung eines bestimmten Zustandes gewesen, sondern lediglich eine Anpreisung, mit der sie keinerlei Gewähr für das Fahrzeug habe begründen wollen. Tatsächlich habe sich das Fahrzeug – bis auf den Feuchtigkeitsschaden – für sein Alter auch in einem sehr guten Zustand befunden. Von dem Feuchtigkeitsschaden, einem verdeckten Mangel, habe sie keine Kenntnis gehabt, und auch der Kläger habe diesen Mangel ja erst nach Abbau der Innenverkleidung und der (ausgebesserten) Trittstufe entdeckt. Eine Garantiehaftung, wie sie vom Landgericht angenommen werde, habe sie, die Beklagte, für das Fahrzeug auf keinen Fall übernehmen wollen. II. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz war zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. 1. Mit ihrem Angriff gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, der Kaufvertrag sei (erst) am 18. Juli 2012 abgeschlossen worden, dringt die Beklagte nicht durch. Zwar dürften die Parteien entgegen der Auffassung des Landgerichts den Kaufvertrag seinem wesentlichen Inhalt nach in der Tat bereits am 17. Juli 2012 – als sie telefonisch Einigkeit über den Ankauf des Wohnmobils durch den Kläger sowie den zu zahlenden Kaufpreis erzielt hatten – und nicht erst am folgenden Tag abgeschlossen haben. Eine neue Tatsachenfeststellung durch den Senat ist jedoch nicht „geboten“ i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Fehler beruht. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nämlich auch dann zu, wenn man den Kaufvertrag als bereits am 17. Juli 2012 abgeschlossen ansieht (dazu unten 2.). 2. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 BGB ist die Beklagte zur Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils verpflichtet. Nach erfolgloser Fristsetzung im Anwaltsschreiben vom 26. Juli 2012 ist der Kläger mit Schreiben vom 2. August 2012 wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB. Die Kaufsache ist mangelhaft. Zwar ergibt sich dieser Mangel nicht, wovon das Landgericht ausgeht, aus § 434 Abs. 2 BGB, weil hier weder eine Montage geschuldet war, noch die Mangelhaftigkeit einer Montageanleitung gerügt wird. Es liegt aber ein Mangel i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 1 vor, weil das Wohnmobil nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. a) Ausgehend von der in der Verkaufsannonce enthaltenen Beschreibung des Wohnmobils haben die Parteien eine Beschaffenheit des Fahrzeuges dahingehend vereinbart, dass der Aufbau weder stark durchfeuchtet noch durchgefault ist. aa) Auszugehen war von der Fahrzeugbeschreibung der Beklagten, die in deren ebay-Verkaufsanzeige enthalten war. Weil dem Käufer bei einer Vertragsanbahnung über diese Versteigerungsplattform für seine Entscheidung regelmäßig keine anderen Informationen zur Verfügung stehen als Daten, Lichtbilder und Fahrzeugbeschreibung des Verkäufers, hat die eingestellte Fahrzeugbeschreibung erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Käufers. Deswegen sind solche Beschreibungen regelmäßig im Sinne verbindlicher Willenserklärungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen, wenn nicht der Verkäufer bei seinen Angaben ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hinweist (vgl. zu Beschaffenheitsvereinbarungen durch Erklärungen in Angeboten auf ebay BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346; BGH NJW 2013, 1074; KG, NJW-RR 2012, 290). bb)Bei den Angaben der Beklagten handelte es sich auch nicht lediglich um pauschale Angaben mit Werbecharakter. Aus solcherlei Äußerungen (z. B. „guter Zustand“ oder „einwandfrei“) ließe sich aufgrund ihres allgemein gehaltenen Charakters – zumal es sich um einen Privatverkauf handelt – keine verbindliche Beschreibung herleiten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011, 3 U 174/10). Hier war es jedoch so, dass die Beklagte gleich in mehrfacher Hinsicht auf den – angeblich – guten Zustand des Wohnmobils hingewiesen hat. Sie hat das Fahrzeug als „sehr gepflegtes“ Wohnmobil“ bezeichnet, das „für das Alter in einem sehr guten Zustand, sofort reisefertig“ sein sollte. Hinzu kam die Angabe, dass es „nur von April bis Oktober gefahren und im Winter trocken in Halle untergestellt“ worden sein soll. Hierdurch hat sich der Fahrzeugzustand so weit konkretisiert, dass ein Käufer ohne weiteres davon ausgehen durfte, ein Wohnmobil zu erwerben, das sich in einem für sein Alter überdurchschnittlichen Erhaltungs- und Pflegezustand befindet und jedenfalls keinen erheblichen Feuchtigkeitsschaden aufweist. b) Das Wohnmobil war mangelhaft, da es bei Übergabe an den Kläger nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Das Fahrzeug hatte – dies steht zwischen den Parteien außer Streit – einen Wasserschaden erlitten, der das zum Bau der Kabine verwendete Holz hatte durchfaulen lassen. Angesichts des mit Lichtbildern dokumentierten Schadensumfangs geht der Senat auch davon aus, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel i. S. d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB handelt. c)Die dem Kläger aufgrund dieses Mangels zustehenden Gewährleistungsrechte sind nicht wirksam ausgeschlossen worden. aa) Die im schriftlichen Vertrag vom 18. Juli 2012 oberhalb der Unterschriftszeile abgedruckte Klausel, wonach der Vertragsgegenstand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft werde, sofern es sich beim Verkäufer nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen Unternehmer handele, ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB unwirksam. Es handelt sich hierbei ersichtlich um einen für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertragsbestandteil, der die Haftung der Beklagten umfassend ausschloss, also auch aufgrund groben Verschuldens der Beklagten sowie für Schäden des Klägers an Leben, Körper und Gesundheit. Diese Haftungsbeschränkung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch unzulässig. bb)Auch die im schriftlichen Vertrag unter „Sonderausstattung und Zubehör“ enthaltene Formulierung „Der Käufer wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein 21 Jahre altes Model handelt und der Verkäufer keine Garantie übernehmen kann.“ schließt die Gewährleistungsrechte des Klägers wegen des Wasserschadens nicht aus. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, der generell dahingehend zu verstehen ist, dass er solche Eigenschaften des Fahrzeugs nicht betreffen soll, die Gegenstand einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag sind. Eine andere Auslegung würde nämlich dem in der Beschaffenheitsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien widersprechen (vgl. hierzu BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346; BGH, NJW 2013, 1074). d)Nach dem schriftlich erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils) in Höhe von 8.650,- € verlangen. Die geltend gemachten Anwaltskosten stehen dem Kläger gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 BGB als Mangelfolgeschaden zu. III. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt der Senat ferner, die Berufung aus den obigen Gründen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und ihre Berufung ggf. aus Kostengründen zurückzunehmen. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 8.650,- € festzusetzen.