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Beschluss

24 U 220/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erheblicher Überschreitung des Auslagenvorschusses kann nach § 8a Abs.4 JVEG die Vergütung auf die Höhe des Vorschusses beschränkt werden. • Der Sachverständige hat nach § 407a Abs.3 Satz2 ZPO bei absehbarer Kostenüberschreitung unverzüglich zu informieren; ein Unterlassen begründet die Anwendung der Begrenzungsvorschrift des § 8a Abs.4 JVEG. • Verschulden des Sachverständigen (Fahrlässigkeit genügt) an der Mitteilungspflicht rechtfertigt die Kürzung der Vergütung nach § 8a Abs.5 JVEG.
Entscheidungsgründe
Vergütungskürzung auf Auslagenvorschuss bei erheblicher Kostenüberschreitung • Bei erheblicher Überschreitung des Auslagenvorschusses kann nach § 8a Abs.4 JVEG die Vergütung auf die Höhe des Vorschusses beschränkt werden. • Der Sachverständige hat nach § 407a Abs.3 Satz2 ZPO bei absehbarer Kostenüberschreitung unverzüglich zu informieren; ein Unterlassen begründet die Anwendung der Begrenzungsvorschrift des § 8a Abs.4 JVEG. • Verschulden des Sachverständigen (Fahrlässigkeit genügt) an der Mitteilungspflicht rechtfertigt die Kürzung der Vergütung nach § 8a Abs.5 JVEG. Der Sachverständige wurde durch den Senat zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens in der Verhandlung am 12.12.2013 geladen. Das Gericht hatte zuvor einen Auslagenvorschuss der Klägerpartei in Höhe von 2.000 € angefordert und den Sachverständigen angewiesen, bei drohender Kostenüberschreitung Mitteilung zu machen und die Tätigkeit bis zu weiteren Weisungen einzustellen. Ohne den Senat hierüber zu informieren führte der Sachverständige im Vorfeld eine Unfallrekonstruktion mit Versuchsfahrzeugen durch, die die Kosten deutlich über den Vorschuss erhöhten. Nach Inkrafttreten des neuen JVEG war dieses auf den Auftrag anwendbar. Der Sachverständige beantragte danach die Festsetzung einer deutlich höheren Vergütung als des geleisteten Vorschusses. • Anwendbares Recht war das seit 01.08.2013 geltende JVEG, weil Zeitpunkt der Auftragserteilung im Zeitpunkt des Aufrufs der Verhandlung lag. • § 8a Abs.4 JVEG erlaubt bei erheblicher Überschreitung des Auslagenvorschusses die Festsetzung der Vergütung nur in Höhe des Vorschusses; hier überstieg die geforderte Vergütung den Vorschuss um mehr als das Vierfache und damit erheblich. • Der Sachverständige verletzte seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs.3 Satz2 ZPO, weil er die drohende erhebliche Kostenüberschreitung nicht rechtzeitig angezeigt hat. • Die Verletzung der Hinweispflicht ist dem Sachverständigen nach § 8a Abs.5 JVEG zuzurechnen; mindestens fahrlässiges Unkenntnis der neuen Rechtslage genügt nicht, da die entscheidende Vorschrift bereits seit Monaten in Kraft war. • Vor diesem Hintergrund gebietet der eindeutige Wortlaut des § 8a Abs.4 JVEG die Begrenzung der Vergütung auf den geleisteten Auslagenvorschuss; eine Aufstockung des Vorschusses kommt nicht in Betracht. Der Senat setzt die Vergütung des Sachverständigen für die mündliche Gutachtenerstattung im Termin vom 12.12.2013 gemäß §§ 4 Abs.1 Satz1, 8a Abs.4 JVEG auf insgesamt 2.000 € fest. Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen, weil die begehrte Summe die Schwelle der erheblichen Überschreitung des Auslagenvorschusses erfüllte und der Sachverständige seine gesetzliche Mitteilungs- und Hinweispflicht verletzte. Die Verletzung ist ihm anzurechnen, sodass die gesetzliche Beschränkung greift und eine höhere Vergütung nicht festgesetzt wird. Damit trägt der Sachverständige das Risiko seiner nicht angezeigten Mehrkosten und erhält nur den zuvor geleisteten Vorschuss.