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Beschluss

20 U 41/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0716.20U41.14.00
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Tenor

Der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2014 wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

              Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2014 wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass der Tenor wie folgt lautet: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe Der Beschluss des Senats ist offensichtlich unvollständig, weil die Beschlussformel fehlt. Da sich aus den Gründen des Beschluss ohne weiteres ergibt, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf die Erfolglosigkeit der Berufung hinweisen wollte, handelt es sich um eine unrichtige Darstellung des vom Gericht tatsächlich Gewollten, die nach § 319 ZPO zu berichtigen ist (vgl. Musielak/Musielak, ZPO 10. Aufl. 2013, § 319, Rn. 1, 4, 7). Aufgrund des Hinweisbeschlusses ist die Berufung zurückgenommen worden.