Leitsatz: 1.) Ob der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung, der mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung erlangt, die Versicherungsleistung im Verhältnis zu dem Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06). 2.) Widerruft der Erbe rechtzeitig den in der Bezugsrechtseinräumung des Versicherungsnehmers enthaltenen konkludenten Auftrag, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalles sein Zuwendungsangebot zu überbringen, kommt ein Schenkungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem nicht zustande. 3.) Der Bereicherungsanspruch des Erben gegen den Begünstigten richtet sich vor Auszahlung der Versicherungsleistung auf Abtretung des Anspruchs gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme und wandelt sich durch die Auszahlung der Versicherungsleistung in einen Zahlungsanspruch gegen den Begünstigten. 4.) Verletzt der Versicherer ihm gegenüber dem Erben des Versicherungsnehmers obliegende vertragliche Pflichten, indem er das vom Erben widerrufene Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an den Begünstigten weiterleitet und die Versicherungsleistung auskehrt (offen gelassen), fehlt es an einem Schaden des Erben, solange er die Versicherungsleistung im Wege des Bereicherungsausgleichs vom Begünstigten erlangen kann. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.03.2014 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 04.03.2014 wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Schadensersatz aus Anlass der Auskehrung von Leistungen aus einer Lebensversicherung in Anspruch. Der Antragsteller ist Alleinerbe nach der am 24.02.2012 verstorbenen Frau S (nachfolgend: Erblasserin). Die Erblasserin hatte im Jahre 2003 bei der Antragsgegnerin eine Lebensversicherung genommen und ihre Stieftochter Frau U (nachfolgend: Begünstigte) als Bezugsberechtigte der Todesfallleistung benannt. Nachdem sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.03.2012 mit der Bitte um Mitteilung der Anschrift der Begünstigten an den Antragsteller gewandt hatte, legte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine privatschriftliche Verfügung der Erblasserin vom 19.01.2012 vor, ausweislich derer die Erblasserin u.a. ihre Lebensversicherung dem Antragsteller übertragen hatte, und verlangte die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich. Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom 11.04.2012, dass Widerruf und Einräumung des Bezugsrechts bedingungsgemäß zur Wirksamkeit einer lebzeitigen Anzeige der Erblasserin vorausgesetzt haben würden und daher das Bezugsrecht der Begünstigten mit dem Tode der Erblasserin unwiderruflich geworden sei. Die Antragsgegnerin hielt – nach einem Telefonat des Antragstellers am 19.04.2012 – mit Schreiben vom 20.04.2012 an ihrer Auffassung, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung ausschließlich an die Begünstigte erfolgen könne, fest und kehrte in der Folgezeit die Versicherungsleistung an diese aus. Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 20.000,00 € nebst Zinsen, wobei er die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin habe ihre Beratungspflichten gem. § 6 Abs. 4 VVG verletzt. Sie habe ihn nicht darüber belehrt, dass er die Möglichkeit gehabt habe, das Angebot der Erblasserin auf Abschluss eines Schenkungsvertrages gegenüber der Begünstigten vor dessen Übermittlung durch die Antragsgegnerin und vor Annahme durch die Begünstigte zu widerrufen. Ein Widerruf würde zur Folge gehabt haben, dass die Begünstigte ungeachtet ihrer im Deckungsverhältnis unentziehbaren Rechtsstellung die Versicherungsleistung im Verhältnis zu ihm als Erben mangels eines wirksamen Zuwendungsverhältnisses nicht habe behalten dürfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die vom Antragsteller nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Antragsgegnerin bestehende Beratungspflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt habe. Denn der Antragsteller habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein zu ersetzender Schaden entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stünde ihm gegen die Begünstigte ein Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da die Begünstigte die Versicherungsleistung mangels wirksamen Zustandekommens eines Schenkungsvertrages ohne Rechtsgrund erlangt habe. Zwar ergebe sich aus der Einräumung eines Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer im Deckungsverhältnis zugleich ein konkludenter Auftrag an den Versicherer, nach Eintritt des Versicherungsfalles als Bote das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zu überbringen, welches der Begünstigte konkludent durch Entgegennahme der Versicherungsleistung annehmen und so das Valutaverhältnis wirksam zur Entstehung gelangen lassen könne. Indessen habe die Antragsgegnerin, bevor sie das Schenkungsangebot habe übermitteln können, vom Antragsteller die privatschriftliche Verfügung der Erblasserin vom 19.01.2012 erhalten und sei vom Antragsteller darüber informiert worden, dass er Leistung an sich verlange. Hierdurch habe der Antragsteller hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den der Antragsgegnerin zu Lebzeiten der Erblasserin erteilten Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots widerrufen wolle. Indem die Antragsgegnerin sich ungeachtet dessen an die Begünstigte gewandt habe, habe sie als Botin ohne Botenmacht gehandelt, so dass die Willenserklärung dem Antragsteller nicht zuzurechnen sei. Ein ersatzfähiger Schaden könne sich, so hat das Landgericht weiter gemeint, daher allenfalls dann ergeben, wenn die Begünstigte dem Zahlungsverlangen des Antragstellers erfolgreich mit dem Entreicherungseinwand entgegnen könne. Diesbezügliche Tatsachen habe der Antragsteller aber nicht vorgetragen. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, dass ihm das Risiko eines gegen die Begünstigte geführten Prozessverfahrens nicht überbürdet werden könne. Das Landgericht habe verkannt, dass der infolge pflichtwidriger Auszahlung der Versicherungsleistung durch die Antragsgegnerin entstandene Schadensersatzanspruch allenfalls mit einem Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte konkurriere. Insoweit sucht der Antragsteller hilfsweise um Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage auf Zahlung von 20.000,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Bereicherungsansprüche gegen die Begünstigte nach. Der Antragsteller macht zudem geltend, dass sich die Begünstigte mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2014 ihm gegenüber auf Entreicherung berufen habe. II. Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die vom Antragsteller nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO bietet; das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 1.) Im rechtlichen Ansatz zutreffend – und auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen – ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Bezugsberechtigte mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung erlangt, welches nicht durch den nachträglichen Zugang einer Änderungsverfügung beim Versicherer entfallen kann, §§ 331 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 2 VVG (vgl. BGH, VersR 1993, 1219; Senat, VersR 1980, 739; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 159 VVG Rn. 11 a.E. mit weiteren Nachweisen). 2.) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht weiter angenommen, dass der Antragsteller nicht sämtliche Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 BGB dargetan hat. a) Hierbei kann der Senat – ebenso wie das Landgericht – offen lassen, ob die Antragsgegnerin gem. § 6 Abs. 4 VVG gehalten gewesen wäre, den Antragsteller auf die Möglichkeit des Widerrufs des von der Erblasserin konkludent erteilten Auftrags zur Übermittlung des Schenkungsangebots an die Begünstigte (vgl. Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 13 ALB 86 Rn. 37) hinzuweisen, um eine kondiktionsfeste Anspruchszuwendung zu verhindern. Selbst wenn man nämlich eine entsprechende Beratungspflicht der Antragstellerin unterstellt, wäre dem Antragsteller durch den unterbliebenen Hinweis kein Schaden entstanden. Denn der Antragsteller hat – ungeachtet seiner zu unterstellenden fehlenden Kenntnis von der Möglichkeit des Widerrufs des Schenkungsangebots vor dessen Zugang bei der Begünstigten – den Widerruf durch schlüssiges Verhalten erklärt und so das wirksame Zustandekommen eines Schenkungsvertrages zwischen der Erblasserin und der Begünstigten verhindert. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2008, 1054); der Senat tritt ihnen bei. b) Ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat bedarf die Frage, ob die Antragsgegnerin dadurch, dass sie ungeachtet der Erklärungen des Antragstellers das Schenkungsangebot ohne Hinweis auf den Widerruf an die Begünstigte weitergeleitet hat, dem Antragsteller als Erben der Versicherungsnehmerin gegenüber obliegende Pflichten verletzt hat. Denn der Antragsteller hat – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – einen Schaden als Voraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend dargetan. Den Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese, d.h. ob und inwieweit ein nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, Vorbemerkung vor § 249 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Gemessen hieran hat sich durch die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Begünstigte die Vermögenslage des Antragstellers nicht verschlechtert, da in Ansehung der Auszahlung trotz Widerrufs des Schenkungsangebots dem Nachlass ein der Versicherungsleistung kongruenter Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte zugewachsen ist (vgl. insoweit auch OLG München – 25 U 4318/08 - , NJOZ 2009, 2263). Der Antragsteller kann hierbei nicht damit gehört werden, dass der Bereicherungsanspruch mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin lediglich konkurriere. Denn auch bei unterbliebener Auszahlung der Versicherungsleistung durch die Antragsgegnerin würde dem Antragsteller allenfalls gegen die Begünstigte ein auf Abtretung des Anspruches gegen die Antragsgegnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gerichteter Bereicherungsanspruch zugestanden haben (vgl. Senat, VersR 2005, 819; Reiff/Schneider, a.a.O., Rn. 41 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund fehlt es mit Blick auf den nunmehr auf Zahlung gerichteten Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte bereits an einer tatbestandlichen Voraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Dahinstehen kann, ob sich an dieser Rechtslage dann etwas ändern würde, wenn die Begünstigte diesem Bereicherungsanspruch wirksam den Entreicherungseinwand gem. § 818 Abs. 3 BGB entgegen halten könnte oder der Bereicherungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht werthaltig wäre. Denn auch durch die Vorlage des Anwaltsschreibens vom 01.04.2014 und die darin enthaltenen pauschalen Behauptungen der Begünstigten hat der Antragsteller seiner ihn im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffenden Darlegungslast für eine Entreicherung der Begünstigten nicht genügt. Dem kann der Antragsteller auch nicht damit begegnen, er sei ggf. zu weiteren Darlegungen – ebenso wie die Antragsgegnerin – derzeit nicht in der Lage. Der Antragsteller ist hierdurch nicht rechtlos gestellt. Denn es ist ihm unbenommen, die Begünstigte auf Bereicherungsausgleich in Anspruch zu nehmen, wobei in diesem Rechtsverhältnis die Begünstigte ihre Entreicherung darzulegen und zu beweisen hätte. Gelänge ihr dies, könnte der Antragsteller mit den ihm im Prozess gegen die Begünstigte zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten eine Bindung der Antragsgegnerin an dieses Prozessergebnis erwirken.