Beschluss
20 W 14/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bezugsberechtigter erwirbt mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung (§§ 331 Abs.1 BGB, 159 Abs.2 VVG).
• Fehlt ein hinreichend dargetaner Vermögensschaden, ist ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung nicht hinreichend schlüssig im Sinne des Prozesskostenhilfebegehrens (§114 ZPO).
• Wird trotz wirksamen Widerrufs des Schenkungsangebots die Leistung ausgekehrt, kann dem Nachlass ein Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte entstehen, der den behaupteten Vermögensschaden ausgleicht.
• Der Anspruch auf Herausgabe nach Bereicherungsrecht kann mit einem Entreicherungseinwand der Begünstigten begegnet werden; der Kläger trägt hierfür Darlegungs- und ggf. Beweislast.
Entscheidungsgründe
Keine PKH: Kein ersatzfähiger Schaden trotz pflichtwidriger Auszahlung der Versicherung • Ein Bezugsberechtigter erwirbt mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung (§§ 331 Abs.1 BGB, 159 Abs.2 VVG). • Fehlt ein hinreichend dargetaner Vermögensschaden, ist ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung nicht hinreichend schlüssig im Sinne des Prozesskostenhilfebegehrens (§114 ZPO). • Wird trotz wirksamen Widerrufs des Schenkungsangebots die Leistung ausgekehrt, kann dem Nachlass ein Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte entstehen, der den behaupteten Vermögensschaden ausgleicht. • Der Anspruch auf Herausgabe nach Bereicherungsrecht kann mit einem Entreicherungseinwand der Begünstigten begegnet werden; der Kläger trägt hierfür Darlegungs- und ggf. Beweislast. Der Alleinerbe des 2012 verstorbenen Versicherungsnehmers verlangt von der Versicherung Zahlung von 20.000 € nebst Zinsen. Die Erblasserin hatte ihre Stieftochter als Bezugsberechtigte benannt. Nach dem Tod legte der Erbe der Versicherung eine privatschriftliche Verfügung vor, wonach die Lebensversicherung an ihn gehen sollte; die Versicherung hielt an der Auszahlung an die Begünstigte fest und zahlte aus. Der Erbe behauptet, die Versicherung habe Beratungs- und Hinweispflichten verletzt (§6 Abs.4 VVG), weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit des Widerrufs des Schenkungsangebots hingewiesen habe, wodurch ihm ein Schadensersatzanspruch entstanden sei. Das Landgericht verweigerte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, es fehle an einem hinreichend dargelegten Vermögensschaden, da ein Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte zu Lasten des Nachlasses getreten sei. • Rechtlich zutreffend liegt ein unentziehbares Bezugsrecht der Begünstigten mit dem Tod des Versicherungsnehmers vor (§§331 Abs.1 BGB, 159 Abs.2 VVG). • Selbst bei Annahme einer Beratungspflicht der Versicherung nach §6 Abs.4 VVG hätte der Erbe keinen Schaden erlitten, weil er durch schlüssiges Verhalten den Widerruf erklärt und damit das Zustandekommen des Schenkungsvertrags verhindert hat; somit ist kein Ersatzanspruch aus §280 Abs.1 BGB begründet. • Für den Schadensersatz gilt die Differenzhypothese: Maßgeblich ist, ob die Vermögenslage des Erben sich durch das haftungsbegründende Ereignis verschlechtert hat. Hier hat sich die Vermögenslage nicht verschlechtert, weil dem Nachlass durch die Auszahlung ein Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte in Höhe der Versicherungsleistung zugewachsen ist. • Der behauptete Schadensersatzanspruch würde mit dem Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte zusammentreffen; der Kläger hat jedoch keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine Entreicherung der Begünstigten nach §818 Abs.3 BGB belegen würden. Pauschale Angaben und ein anwaltliches Schreiben genügen nicht zur Tragung der Darlegungslast. • Daraus folgt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn von §114 ZPO aufweist und die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen war. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; die Prozesskostenhilfe war wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zu Recht versagt. Der Erbe hat keinen hinreichend dargelegten ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten, weil dem Nachlass durch die Auszahlung ein gleichwertiger Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte entstanden ist. Soweit eine Entreicherung der Begünstigten behauptet wird, hat der Erbe hierfür die Darlegungslast nicht erfüllt; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. Dem Erben bleibt offen, die Begünstigte unmittelbar auf Bereicherungsanspruch in Anspruch zu nehmen, wobei diese dann ihre Entreicherung darlegen und beweisen müsste.