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Beschluss

3 U 66/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem uneinheitlichen Sachverständigengutachten darf das Gericht ein weiteres Gutachten einholen und dem überzeugenderen Gutachten folgen. • S3-Leitlinien sind als evidenzbasierte Orientierung für den medizinischen Standard heranzuziehen; von ihnen abweichende Gutachtermeinungen bedürfen einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung. • Eine bestätigte intraoperative Nervverletzung führt nicht automatisch zu einem Behandlungsfehler; maßgeblich ist, ob die gewählte Operationsmethode dem medizinischen Standard entsprach. • Zur Begründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht genügt nicht die pauschale Behauptung des Patienten, wenn ein unterschriebenes Einwilligungsformular und glaubhafte Zeugenaussagen ein Aufklärungsgespräch belegen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung trotz intraoperativer Nervenverletzung bei leitlinienkonformer Therapieentscheidung • Bei einem uneinheitlichen Sachverständigengutachten darf das Gericht ein weiteres Gutachten einholen und dem überzeugenderen Gutachten folgen. • S3-Leitlinien sind als evidenzbasierte Orientierung für den medizinischen Standard heranzuziehen; von ihnen abweichende Gutachtermeinungen bedürfen einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung. • Eine bestätigte intraoperative Nervverletzung führt nicht automatisch zu einem Behandlungsfehler; maßgeblich ist, ob die gewählte Operationsmethode dem medizinischen Standard entsprach. • Zur Begründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht genügt nicht die pauschale Behauptung des Patienten, wenn ein unterschriebenes Einwilligungsformular und glaubhafte Zeugenaussagen ein Aufklärungsgespräch belegen. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend wegen einer teilweisen Durchtrennung des Nervus ulnaris bei einer am 12.06.2009 im Krankenhaus der Beklagten durchgeführten Dekompression/Neurolyse. Der Kläger litt an einem Kubitaltunnelsyndrom links mit Parästhesien und behauptet, infolge der Verletzung fortdauernde Schmerzen, beruflichen Verlust und unzureichende Aufklärung zu erleiden. Vor der Operation unterzeichnete er ein Einwilligungsformular mit handschriftlichen Risikohinweisen. Das Landgericht holte ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. U ein, ließ dieses mündlich erläutern, veranlasste wegen Widersprüchen ein weiteres Gutachten von Dr. y und hörte Kläger und Zeugen. Das Landgericht wies die Klage ab, da kein Behandlungsfehler und keine Verletzung der Aufklärungspflicht festgestellt werden konnte. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, die das OLG ohne mündliche Verhandlung als aussichtslos ansah. • Das OLG prüfte, ob die Wahl der endoskopischen Technik und das Unterlassen einer Nervverlagerung fehlerhaft waren. Es stellte zunächst fest, dass Prof. Dr. U in wesentlichen Punkten von der einschlägigen S3-Leitlinie abwich, aber keine überzeugende Begründung für diese Abweichung lieferte; Leitlinien sind als evidenzbasierte Orientierung für den medizinischen Standard zu berücksichtigen. • Weil das schriftliche Gutachten des ersten Sachverständigen insoweit nicht überzeugte, war die Einholung eines weiteren, substantiierten Gutachtens zulässig; das zweite Gutachten (Dr. y) bestätigte, dass nach Leitlinie die in situ-Dekompression auch bei Luxation indiziert sein kann und keine zwingende Verlagerung erforderlich gewesen sei. • Die Tatsache, dass es während der Operation zu einer Teilverletzung des Nervs kam, begründet nicht automatisch einen Behandlungsfehler; entscheidend ist, ob die gewählte Methode dem zum Zeitpunkt des Eingriffs anerkannten medizinischen Standard entsprach, was hier bejaht wurde. • Eine persönliche Untersuchung des Klägers durch den zweiten Sachverständigen war nicht erforderlich, da die zur Beurteilung der damals getroffenen Operationsentscheidung relevanten Informationen aus den Krankenunterlagen gewonnen werden konnten. • Hinsichtlich der Aufklärung hielt das Gericht die Aussage der Zeugin B und das unterschriebene Einwilligungsformular für glaubhaft; die Eintragung von Risiken (u.a. Taubheitsgefühl, Sudeck-Dystrophie, Bewegungseinschränkungen) reichte aus, um den Patienten über die Möglichkeit anhaltender Schmerzen zu informieren. • Die Berufung wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen erachtet, weil die erstinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung tragfähig waren und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht wurden. Die Berufung des Klägers ist offenbar aussichtslos und das angefochtene Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Es wurde kein Behandlungsfehler festgestellt, weil die gewählte endoskopische Dekompression und das Unterlassen einer Nervverlagerung nach der einschlägigen S3-Leitlinie und nach überzeugendem Sachverständigengutachten dem damaligen medizinischen Standard entsprachen. Die intraoperative Teilverletzung des N. ulnaris führt somit nicht automatisch zu Haftung; entscheidend ist die Frage der Standardgerechtigkeit der Vorgehensweise, die hier verneint wurde. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht wurde nicht angenommen, weil ein sachgerechtes Aufklärungsgespräch glaubhaft und durch das unterschriebene Formular belegt wurde. Folgerichtig ist die Berufung zurückzuweisen, da keine hinreichenden Gründe für eine andere Entscheidung vorliegen.