Beschluss
1 VAs 21/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs.1 BtMG durch die Strafvollstreckungsbehörde ist als Justizverwaltungsakt gerichtlich überprüfbar.
• Die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung nach § 35 Abs.1 BtMG ist nur eingeschränkt auf Ermessensfehler und unvollständig ermittelten Sachverhalt überprüfbar.
• Ein früherer Therapieabbruch begründet nicht automatisch die Versagung einer erneuten Zurückstellung; wiederholte Therapieversuche können erforderlich und zu berücksichtigen sein.
• Voraussetzung der Zurückstellung nach § 35 Abs.1 BtMG ist ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und der verurteilten Tat; bloßer Konsum oder Vermutung genügt nicht.
• Fehlt dieser kausale Zusammenhang für die maßgeblichen (schwersten) Taten, ist eine Zurückstellung auch bei vorhandener Abhängigkeit nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG erfordert kausalen Zusammenhang zwischen Sucht und Tat • Die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs.1 BtMG durch die Strafvollstreckungsbehörde ist als Justizverwaltungsakt gerichtlich überprüfbar. • Die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung nach § 35 Abs.1 BtMG ist nur eingeschränkt auf Ermessensfehler und unvollständig ermittelten Sachverhalt überprüfbar. • Ein früherer Therapieabbruch begründet nicht automatisch die Versagung einer erneuten Zurückstellung; wiederholte Therapieversuche können erforderlich und zu berücksichtigen sein. • Voraussetzung der Zurückstellung nach § 35 Abs.1 BtMG ist ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und der verurteilten Tat; bloßer Konsum oder Vermutung genügt nicht. • Fehlt dieser kausale Zusammenhang für die maßgeblichen (schwersten) Taten, ist eine Zurückstellung auch bei vorhandener Abhängigkeit nicht gerechtfertigt. Der Verurteilte wurde wegen schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; in die Gesamtstrafe war eine frühere Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes einbezogen. Der Verurteilte befand sich in Haft und beantragte wiederholt die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs.1 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogentherapie. Gericht und Staatsanwaltschaft versagten zuletzt die Zustimmung mit dem Hinweis auf einen früheren vorzeitigen Therapieabbruch und das Fehlen neuer Gesichtspunkte. Der Verurteilte berief sich auf seine Suchtproblematik und auf nachfolgende Bemühungen um Therapieplätze. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft lehnten die Zurückstellung ab, woraufhin der Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte. • Zulässigkeit: Die Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des EGGVG dar und ist gerichtlicher Kontrolle zugänglich (§§ 23 ff. EGGVG). • Prüfungsmaßstab: Die Weigerung des Gerichts, der Zurückstellung zuzustimmen, ist nur eingeschränkt prüfbar; überwiegend bleibt es bei einer Prüfung auf Ermessensfehler und darauf, ob der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde. • Ermessensfehler der Strafkammer: Die Strafkammer hat die frühere Entlassung aus Therapie als alleiniges Ablehnungsargument herangezogen, ohne die Tatsache zu würdigen, dass der Betroffene unmittelbar nach dem Abbruch Versorgung suchte und sich um neue Therapieplätze bemühte; Therapieabbrüche können Ausdruck der Sucht sein und mehrfache Therapieversuche sind vermehrt zu berücksichtigen. • Materielle Voraussetzung nach § 35 Abs.1 BtMG: Maßgeblich ist, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde; es muss ein conditio-sine-qua-non-Zusammenhang zwischen Sucht und Tat bestehen. Bloßer Konsum oder bloße Behauptung reicht nicht; die Beweislast trägt der Antragsteller. • Tatbezogene Würdigung: Aus den Urteilsgründen ergibt sich keine Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit als ursächlicher Beweggrund der entscheidenden Tat vom 24.07.2006; Indizien sprechen dagegen, und frühere Verurteilungen enthalten keine Hinweise auf suchtbedingt begangene Straftaten. • Gewicht der Taten bei Gesamtstrafen: Die schwerere Tat (schwerer Raub) überwiegt gegenüber der früheren Tat; fehlt für diese maßgebende Tat der Suchtkausalzusammenhang, scheidet eine Zurückstellung der Gesamtfreiheitsstrafe aus, selbst bei angenommener Abhängigkeit zu beiden Tatzeiten. • Schlussfolgerung: Auch wenn die Strafkammer in der Begründung Ermessensfehler zeigte, bestehen die materiellen Voraussetzungen des § 35 Abs.1 BtMG nicht, weil der erforderliche kausale Zusammenhang zwischen Sucht und maßgeblicher Tat nicht festgestellt ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen; die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft und die Verweigerung der Zustimmung durch das Landgericht waren materiell nicht zu beanstanden, weil der erforderliche unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen einer Betäubungsmittelabhängigkeit und der für die Gesamtstrafe maßgeblichen Tat fehlt. Zwar war die Strafkammer in ihrer Begründung nicht vollständig ermessensfehlerfrei, da sie frühere Therapiebemühungen des Betroffenen nicht ausreichend berücksichtigte; dies reicht jedoch nicht aus, um die Zurückstellung anzuordnen, solange die gesetzliche Voraussetzung des § 35 Abs.1 BtMG nicht vorliegt. Die Kosten trägt der Betroffene; der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.