OffeneUrteileSuche
Urteil

31 U 5/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nur, wenn er den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet. • Bei lang zurückliegender behaupteter Beratung müssen Ort, Zeit oder sonstige konkrete Anhaltspunkte im Güteantrag enthalten sein, damit eine Zuordnung möglich ist. • Ist die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB bereits abgelaufen, kann spätere Klageerhebung oder güteverfahrenseröffnende Maßnahmen die Verjährung nicht mehr hemmen.
Entscheidungsgründe
Verjährungsschutzhindernis bei unbestimmtem Güteantrag gegenüber Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung • Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nur, wenn er den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet. • Bei lang zurückliegender behaupteter Beratung müssen Ort, Zeit oder sonstige konkrete Anhaltspunkte im Güteantrag enthalten sein, damit eine Zuordnung möglich ist. • Ist die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB bereits abgelaufen, kann spätere Klageerhebung oder güteverfahrenseröffnende Maßnahmen die Verjährung nicht mehr hemmen. Der Kläger erwarb 1997 Fondsanteile an der G KG und macht Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und fehlerhaftem Prospekt geltend. Er behauptet, von einem Mitarbeiter der späteren Beklagten unzureichend über Risiken, mangelnde Fungibilität und Rückvergütungen informiert worden zu sein, und verlangt Schadensersatz sowie Ersatz entgangener Gewinne. Im November 2011 reichten seine Anwälte einen Güteantrag bei einer Gütestelle ein; die Beklagte erhielt diesen nach eigenen Angaben erst im Mai 2012. Die Beklagte bestritt Erinnerung an ein Beratungsgespräch und verwies auf abgelaufene Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Das Landgericht wies die Klage als verjährt ab, das Oberlandesgericht bestätigte dies. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Hemmungswirkung des Güteantrags und die Verjährung nach § 199 Abs. 3 BGB. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 199 Abs. 3 BGB (zehnjährige Verjährungsfrist bei Rechtspflichten aus unerlaubter Handlung oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit bzw. bei Anspruch aus Kredit- und Versicherungsverträgen; hier maßgeblich zur Fristberechnung) sowie § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (Hemmung durch Güteantrag) und §§ 214, 281 BGB sinngemäß betreffend Leistungsverweigerungsrecht und Schadensersatzbegehren. • Die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass der Güteantrag den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet; der Schuldner muss erkennen können, welcher Anspruch geltend gemacht wird. • Der vorgelegte Güteantrag vom 22.11.2011 nannte nur allgemein Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Zusammenhang mit der Beteiligung an der G, ohne Angabe von Zeitpunkt, Filiale, Berater, Höhe der Beteiligung oder konkretem Schadensbetrag. Angesichts der lange zurückliegenden angeblichen Beratung und der zu erwartenden fehlenden Aktenlage wegen handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen reichten diese Angaben nicht zur Zuordnung des Anspruchs aus. • Weil die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB bereits vor Einreichen der Klage und vor dem Güteantrag abgelaufen war, konnten auch spätere Schreiben der Prozessbevollmächtigten die Verjährung nicht mehr hemmen. Daher ist die Beklagte berechtigt, die Leistung wegen Verjährung zu verweigern (§ 214 BGB). • Die Berufung ist unbegründet; das Landgericht hat die Verjährung zutreffend festgestellt und die Klage deshalb zu Recht abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung des Klägers zurück und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, die Klage als verjährt abzuweisen. Der Kläger kann seine Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzen, weil die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB bereits abgelaufen war und der Güteantrag die Verjährung nicht hemmen konnte, da er den Anspruch nicht hinreichend bestimmt bezeichnete. Die Beklagte durfte die Leistung wegen Verjährung verweigern; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.