Beschluss
32 SA 40/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0611.32SA40.14.00
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Leitsätze
Die von einem Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgehende Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Landgericht entgegen § 5 ZPO mehrere geltend gemachte Ansprüche nicht zusammengerechnet hat und die Parteien der diesbezüglich im Vorfeld geäußerten Rechtsansicht des verweisenden Gerichts nicht entgegen getreten sind.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht F bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgehende Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Landgericht entgegen § 5 ZPO mehrere geltend gemachte Ansprüche nicht zusammengerechnet hat und die Parteien der diesbezüglich im Vorfeld geäußerten Rechtsansicht des verweisenden Gerichts nicht entgegen getreten sind. Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht F bestimmt. G r ü n d e: A. Der Beklagte ist Gesellschafter und Mitbegründer eines Zentrums für Reproduktionsmedizin in F. Mit ihrer beim Landgericht F erhobenen Klage nehmen die Klägerinnen den Beklagten auf Erteilung von Auskunft über die Identität ihrer jeweils genetischen Väter in Anspruch. Den vorläufigen Streitwert ihrer Klage beziffern die Klägerinnen auf 12.500,00 €. Das Landgericht F hat sich durch Beschluss vom 11.03.2014 auf Antrag der Klägerinnen für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht F verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht F ausgeführt, es sei sachlich unzuständig. Unter Zugrundelegung des angegebenen Streitwerts von insgesamt 12.500,00 € entfalle auf jede einzelne Klage ein Zuständigkeitsstreitwert von 2.500,00 €. Eine Zusammenrechnung gemäß § 5 ZPO scheide aus, weil es sich bei den Klageforderungen nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handele. Das Amtsgericht F hat die Parteien mit Verfügung vom 01.04.2014 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sich ebenfalls für sachlich unzuständig zu erklären und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vorzulegen. Das Amtsgericht F hat sich mit Beschluss vom 25.04.2014 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ohne klägerischen Antrag an das Landgericht F zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei sachlich unzuständig, weil der Streitwert die Summe von 5.000,00 € übersteige. Der Wert des Anspruchs jedes einzelnen der fünf beteiligten Streitgenossen betrage mindestens 2.000,00 €. Gemäß § 5 ZPO würden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Das Gebot der Zusammenrechnung nach § 5 ZPO gelte auch im Streitgenossenprozess; die Vorschrift setze voraus, dass die Ansprüche nebeneinander (gleichzeitig) verfolgt würden. Die vom Landgericht gemäß Beschluss vom 11.03.2014 vorgenommene Verweisung mit der Begründung, eine Zusammenrechnung gemäß § 5 ZPO scheide aus, weil es sich bei den Klageforderungen nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handele, sei entgegen § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht bindend, weil sie objektiv willkürlich sei. Weiche das verweisende Gericht von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, dann müsse es dies wenigstens gesehen und die eigene Auffassung begründet haben. Das Landgericht hatte vorliegend seine mit dem Wortlaut von § 5 ZPO nicht in Einklang zu bringende Rechtsauffassung, die Anwendbarkeit der Vorschrift sei auf vermögensrechtliche Streitigkeiten beschränkt, nicht begründet. Die Verbindung der Klagen sei gemäß § 60 ZPO zulässig. Denn vorliegend bildeten gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits. § 60 ZPO beruhe weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und sei insofern weit auszulegen; dies gestatte es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lasse. Die Kläger seien nach ihrem Vortrag alle durch eine Fremdsamenspende in der Praxis des Beklagten gezeugt worden. Sie leiteten insofern ihre Ansprüche aus gleichartigen selbstständigen Lebenssachverhalten gegenüber dem Beklagten als Gesellschafter des J-Zentrums her. Der auf Beklagtenseite erforderliche innere Zusammenhang zwischen diesen Lebenssachverhalten sei daher gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts F vom 25.04.2014 Bezug genommen. Mit Verfügung vom 25.04.2014 hat das Amtsgericht F die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. B. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. I. Sowohl das Landgericht F als auch das Amtsgericht F haben sich beide rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. C. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht F zu bestimmen. Die Zuständigkeit folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts F vom 11.03.2014. I. Eine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird nämlich nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, 3634 ff.; NJW 1993,1273; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 ZPO Rn 17; Fischer MDR 2005, 1091 ff.; Endell DRiZ 2003, 133 ff.; Tombrink NJW 2003, 2364 ff. – jeweils m. w. N.). II. Die Voraussetzungen einer Willkür sind bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs im Streitfall noch nicht erfüllt. 1. Zwar ist dem Amtsgericht F zuzugeben, dass die Verweisungsentscheidung des Landgerichts F auf der rechtlich unzutreffenden Erwägung beruht, eine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 5 ZPO scheide im Streitfall aus, weil es sich bei den Klageforderungen nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handele. Tatsächlich ist die Anwendbarkeit der Norm nicht auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts F in dem Beschluss vom 25.04.2014 nimmt der Senat Bezug. 2. Gleichwohl handelt es sich um einen einfachen Rechtsfehler des Landgerichts F bei der Anwendung des § 5 ZPO und der daraus folgenden rechtlichen Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, der die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO unberührt lässt. Das verweisende Landgericht F hat verkannt, dass sich der Anwendungsbereich des § 5 ZPO nicht auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt. Rechtsfehler belegen jedoch für sich allein selbst dann noch keine Willkür, wenn sie – wie im Streitfall - drastisch sind (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 281, Rn. 17). Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH NJW-RR 2011, 1364, 1365, Tz. 9). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts F noch nicht als willkürlich anzusehen. Das Landgericht F hat den Regelungsgehalt des § 5 ZPO, welchen es durchaus gesehen hatte, unzutreffend beurteilt. Dies stellt jedoch lediglich einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen. Auch die Parteien haben diesen Rechtsfehler weder erkannt noch auf ihn aufmerksam gemacht, obwohl das Landgericht F diese vor der Verweisungsentscheidung mit Verfügung vom 11.12.2013 auf seine unzutreffende Rechtsauffassung hingewiesen hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW-RR 2011, 1364, 1365, Tz. 12; Senat, Beschluss vom 31.01.2014 – 32 SA 94/13 – zit. unter juris. de; Tombrink, NJW 2003, 2364, 2366).